Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104819/2/BR

Linz, 06.08.1997

VwSen-104819/2/BR Linz, am 6. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn P p.A. P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 8. Juli 1997, Zl.: III/ S-18225/96-3, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchpunkt 2) anzufügen ist, "indem Sie nicht durch Heranfahren an den rechten Straßenrand dem Einsatzfahrzeug das Überholen oder Vorbeifahren ermöglichten". Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Für das Berufungsverfahren wird zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein Kostenbeitrag von 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 Abs.10 lit.a und § 26 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 1) 18 und 2) 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgenden Tatvorwurf zur Last gelegt: "Sie haben mit dem Kfz., Kz.: am 5.6.1996 um 07.35 Uhr 1) auf der B-127, von Linz in Richtung O vom km 6.4 bis 7,7 die durch Verbotszeichen gemäß § 52/10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 90 bis 95 km/h betragen hat, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde, 2) von km 6.4 bis 7,7 als Straßenbenützer nicht einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz gemacht haben." 1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretungen aufgrund der Feststellungen der Gendarmeriebeamten, welche im Zuge der Nachfahrt gemacht wurden, erwiesen seien. Bezüglich Spruchpunkt 1) wurde im wesentlichen auf die Tauglichkeit der Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand und dem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom geeichten Tacho verwiesen. Zu Punkt 2) verweist die Erstbehörde auf bezughabende Judikatur des VwGH, wonach das "Platz machen" entweder in einem "Anhalten" oder "rechts Heranfahren und Anhalten" zu erblicken wäre. Damit ist die Erstbehörde im Recht.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er wie folgt ausführt:

"P erhebt gegen das Straferkenntnis vom 08.07.1997, III/S-18225/96-3, zugestellt am 11.07.1997, innerhalb offener Frist nachstehende B E R U F U N G:

Das Straferkenntnis wird wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

1. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:

Die Behörde wirft dem Beschuldigten vor, die Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 5 StVO begangen zu haben. Die Begehung dieses Tatbestandes setzt eine Anhaltemöglichkeit voraus. Der Beschuldigte gab im behördlichen Verfahren an, daß ihm in dieser Situation eine Anhaltemöglichkeit nicht erkennbar war. Zum Beweis dafür beantragte er die tatsächliche Rekonstruktion der Nachfahrt mit den am Sachverhalt beteiligten Personen und Fahrzeugen.

Die Behörde hat eine derartige Rekonstruktion nicht durchgeführt. Sie konnte daher von vornherein nicht beurteilen, ob der Beschuldigte den Tatbestand des § 26 Abs 5 StVO erfüllte.

Das Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Nach Ansicht der Behörde hat der Beschuldigte sich wegen § 26 Abs 5 StVO strafbar gemacht. Dies ist verfehlt. Gemäß § 26 Abs 5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Nun gibt der Meldungsleger AI E selbst in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 29.01.1997 an, daß er den Beschuldigten in einem gleichbleibenden Abstand nachgefahren sei. Damit ergibt sich aber bereits vom Wortlaut her eindeutig, daß der Beschuldigte den Tatbestand des § 26 Abs 5 StVO nicht erfüllt hat. Der Wortlaut bildet bei strafrechtlichen Normen die äußerste Grenze der Auslegung. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß der Beschuldigte das Einsatzfahrzeug sehr wohl wahrnahm. Aufgrund des Blaulichtes glaubte der Beschuldigte, das Einsatzfahrzeug sei auf dem Weg zu einem dringenden Einsatz. Da ein Zurseitefahren nicht möglich war, erhöhte der Beschuldigte kurzfristig die Geschwindigkeit, um das Einsatzfahrzeug nicht aufzuhalten und den Einsatz nicht zu behindern. AI E gibt selbst an, daß er aufgrund des Gegenverkehrs nicht überholen konnte. Damit steht aber fest, daß die Fahrspur, auf der sich der Beschuldigte und das Einsatzfahrzeug befanden, derart eng war, daß ein Vorbeifahren am anhaltenden Fahrzeug trotz Gegenverkehrs nicht möglich war. AI E bestätigt somit selbst die Angabe des Beschuldigten, wonach er nicht zur Seite fahren konnte. Wenn der Zeuge E angibt, ein Anhalten wäre an drei Stellen möglich gewesen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen waren die genannten Anhaltemöglichkeiten für den Beschuldigten nicht so rechtzeitig erkennbar, daß ein gefahrloses Zufahren möglich gewesen wäre. Zum anderen hätte ein Abbiegen ein Abbremsen fast bis auf Schrittgeschwindigkeit erfordert, was das Einsatzfahrzeug stark behindert hätte. Dieses hätte am abbiegenden Fahrzeug schließlich aufgrund der nicht vorhandenen Überholmöglichkeit nicht einfach vorbeifahren können. § 26 Abs 5 StVO will sicherstellen, daß alle Einsatzfahrzeugen möglichst rasch zu ihrem Zielort gelangen. Der Beschuldigte hat zur Erreichung dieses Zieles beigetragen. Es ergibt daher nicht nur eine Wortlaut-, sondern auch eine teleologische Interpretation, daß der Tatbestand des § 26 Abs 5 StVO nicht erfüllt wurde.

Nach Ansicht der Behörde hat der Beschuldigte durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 10 a StVO begangen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist nur deswegen schneller gefahren, um den (vermeintlich dringenden) Einsatz nicht zu behindern. Die kurzfristige Geschwindigkeitsübertretung war gerechtfertigt. In der gegebenen Situation mußte eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Die von der kurzfristigen Geschwindigkeitsübertretung ausgehende minimale Gefahrenerhöhung für andere Verkehrsteilnehmer mußte dem Ziel, den raschen Einsatz des Polizeiwagens zu fördern, gegenübergestellt werden. Diese Interessenabwägung mußte klar zu Gunsten des Einsatzfahrzeuges ausfallen. Dies ergibt sich vor allem auch aus § 26 Abs 2 StVO. In dieser Bestimmung hält der Gesetzgeber ausdrücklich fest, daß Einsatzfahrzeuge in dringenden Fällen an Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden sind. Damit ist aber klar, daß auch einem "normalen" Verkehrsteilnehmer eine geringfügige Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden kann, wenn er damit den raschen Einsatz von Polizei, Rettung oder Feuerwehr fördert.

Im Gegenteil, jeder Verkehrsteilnehmer hat sogar die Pflicht zu solchem Verhalten. Dies kommt gerade auch in § 26 Abs 5 StVO zum Ausdruck.

Letztlich ist daher die Geschwindigkeitsübertretung des Beschuldigten nicht rechtswidrig und daher nicht strafbar. Es wird daher gestellt der A N T R A G, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge das Straferkenntnis der BPD Linz vom 08.07.1997, III/S-18225/96-3 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen P einstellen.

L, am 23.07.97 P 1807c/7/SM" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des sich aus der Aktenlage ergebenden schlüssigen Beweisergebnisses und der jeweils unter 3.000 S liegenden Geldstrafen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, woraus sich der Sachverhalt für das Berufungsverfahren in schlüssiger und zweifelsfreier Form ergibt. 5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber wurde einer Funkstreifebesatzung augenfällig, als er mit überhöhter Geschwindigkeit unmittelbar vor Umschalten der Ampel auf Rotlicht der Kreuzung der B 127 mit der G in Fahrtrichtung O die Kreuzung durchfuhr. Zu diesem Zeitpunkt hatte der im Querverkehr anhaltende Funkstreifewagen bereits "Grün". In weiterer Folge wurde die einsatzmäßige Nachfahrt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers aufgenommen, wobei der Berufungswerber im Bereich der 70 km/h Beschränkung von km 6,4 bis 7,7 eine Fahrgeschwindigkeit von 90 bis 95 km/h fuhr. Während der Nachfahrt in einem Abstand von 50 m wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers mehrfach mittels Lichthupe "angeblinkt". Dabei wurde am geeichten Tacho des Funkstreifefahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit mit 90 bis 95 km/h abgelesen. Da der Berufungswerber seine Fahrt fortsetzte wurde schließlich am Streifekraftwagen zusätzlich zum Blaulicht noch das Folgetonhorn verwendet. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt bis zu Strkm 7,7 mit unverminderter Geschwindigkeit fort, so daß es dem Einsatzfahrzeug schließlich erst bei Strkm 8,0 möglich wurde den Berufungswerber zu überholen und folglich anzuhalten. Nach der Anhaltung äußerte sich der Berufungswerber gegenüber den Gendarmeriebeamten u.a. dahingehend, daß er "mit solchen minderen Personen (gemeint die Gendarmen) nur über seinen Anwalt rede".

5.1.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den den Denkgesetzen entsprechenden und widerspruchsfreien Anzeigeangaben. Diese Angaben werden vom Zeugen AbtInsp. E auch in seiner Zeugenaussage vor der Erstbehörde bekräftigt.

Der Berufungswerber vermag diese Angaben mit seinen Berufungsausführungen und Stellungnahmen inhaltlich nicht erschüttern. Dabei scheint es völlig realitätsfern, wenn der Berufungswerber meint, er habe während der immerhin 1,3 km weiten Nachfahrt des Einsatzfahrzeuges eine Anhaltemöglichkeit nicht gefunden. Wenn der Berufungswerber damit seine Weiterfahrt mit etwa 90 km/h zu rechtfertigen versucht, so ist dies wider die Realität im Straßenverkehr. Auch kann kein Verfahrensmangel darin erblickt werden, wenn die Behörde die damalige Situation im Rahmen ihres Beweisverfahrens nicht nachstellte. Im Ergebnis würde die Verantwortung des Berufungswerbers darauf hinauslaufen, daß man einem Einsatzfahrzeug ohne es überholen lassen zu müssen gleichsam immer vorne herfahren dürfte, wenn dieses nur "schnell genug" geschieht. Noch unnachvollziehbarer wird die Rechtfertigung darin, wenn der Berufungswerber letztlich seine Weiterfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit mit der Hintanhaltung der Behinderung des Einsatzfahrzeuges zu begründen sucht. Dabei erklärt er aber nicht, warum das "Zurseitefahren" nicht möglich gewesen sein sollte (Seite 3, 3. Absatz der Berufung). Dies ist eben nur als Folge der willkürlichen unbeirrten Weiterfahrt mit einer Geschwindigkeit von zumindest 90 km/h erklärbar. Logisch hingegen ist nur, daß einem nachfolgenden Einsatzfahrzeug grundsätzlich durch Geschwindigkeitsverminderung und äußerstes Rechtsfahren (und allenfalls auch Anhalten) das Vorbeifahren bzw. Überholen ermöglicht wird. Unglaubwürdig ist der Berufungswerber auch, wenn er offenbar darzustellen versucht, daß er die Nachfahrt nicht auf sich bezogen gesehen hätte. Davon mußte er alleine schon wegen des Durchfahrens der Kreuzung vorher nahezu bei Rotlicht und überhöhter Geschwindigkeit ausgehen. Zumindest kann dies von jedem mit durchschnittlichem Realitätssinn ausgestatteten Verkehrsteilnehmer erwartet werden. Es ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte, daß der Berufungswerber dieser Fähigkeit entbehren sollte oder daß er an einer derartigen Wahrnehmungsfähigkeit gehindert gewesen wäre. Dem gesamten Verhalten des Berufungswerbers, insbesondere seine Demütigungsversuche der Gendarmen nach der Anhaltung, welche in ihrer Art außerhalb jeder sozialer Adäquanz lagen, ist daher zusammenfassend nur unschwer zu entnehmen, daß es ihm offenbar auf eine Provokation der Gendarmeriebeamten angekommen ist, wobei auch die Weiterfahrt von diesem Motiv getragen war. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Hinsichtlich der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung - welche der Berufungswerber inhaltlich unbestritten ließ - wird auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Rechtlich verfehlt ist jedoch, wenn der Berufungswerber diese mit der Vermeidung einer Behinderung des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeuges rechtfertigen zu können vermeint. Der Berufungswerber hat sich hier offenbar unter sachlich nicht gerechtfertigten Motiven zur Weiterfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit entschlossen, so daß ihm schon aus diesem Grunde nicht gleichzeitig die Begehung eines weiteren Deliktes (Behinderung der Einsatzfahrt) als Rechtfertigungsgrund dienen könnte (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 789, RZ 6a mit Judikaturhinweis). Schließlich ergibt sich die Pflicht nach § 26 Abs.5 StVO 1960 primär in einem Platz machen durch 'Anhalten oder rechts Zufahren'. Ein Einsatzfahrzeug, dessen Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht überholt, ist als "herannahend" zu qualifizieren (VwGH 3.11.1978, 1806/77, ZVR 1978/258, VwGH 19.10.1988, 88/02/0074). Die Rechtfertigung des Berufungswerbers geht rechtlich daher auch in diesem Punkt ins Leere.

6.2. Die Spruchergänzung dient der genaueren Umschreibung des Tatbildes, welches sich bereits aus der Anzeige ergibt. Auf Grundlage des präzisierten Tatvorwurfes gelangte dem Berufungswerber im Rahmen der Akteneinsicht am 26. November 1996 in einer binnen der Frist nach § 32 Abs.2 VStG wirksamen Verfolgungshandlung gemäß § 44a VStG zur Kenntnis. Daraufhin hat sich der Berufungswerber auch konkret verantwortet. 7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Zur Strafzumessung ist hier festzustellen, daß die Behinderung des Einsatzfahrzeuges eine schwere Verwaltungsübertretung bildet. Die Behinderung eines solchen Fahrzeuges in der Dauer von einer knappen Minute läßt auf eine Neigung zur Gleichgültigkeit schließen und könnte nach h. Ansicht in Verbindung mit den nachfolgend gemachten Äußerungen des Berufungswerbers gegenüber den Gendarmeriebeamten sogar Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit aufkommen lassen. Hinzu kommt, daß der Berufungswerber innerhalb eines Jahres wegen sieben Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen und einmal einschlägig gegen die StVO 1960 bestraft wurde und insgesamt dreizehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, was jedenfalls ein Indiz für eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlich geschützten Werten im Zusammenhang mit dem Kraftfahrwesen und der Straßenverkehrsordnung darstellt. Unter diesem Aspekt sind die hier verhängten Strafen als unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar gering zu erachten. Bereits bei einem bloß unterdurchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers würde diesbezüglich ein anderes Kalkül nicht getroffen werden können. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer und hat selbst die Erstbehörde dessen Einkommen auf 20.000 S monatlich geschätzt.

7.2. Eine Korrektur der Strafzumessung nach oben steht jedoch der Grundsatz der reformatio in peius entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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