Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420290/10/Gf/Km VwSen420291/10/Gf/Km

Linz, 14.11.2000

VwSen-420290/10/Gf/Km

VwSen-420291/10/Gf/Km Linz, am 14. November 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des W B, und des H J W, beide vertreten durch die RAe Dr. W M und Mag. T M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Eferding am 28. und 29. August 2000 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) Kosten in Höhe von 2.800 S (entspricht  203,48 Euro) zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG; § 79a Abs. 1 u. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit ihrem auf Art. 129 Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten, am 19. September 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass sie am 28. August 2000 gegen 7.30 Uhr aufgrund eines vier Tage zuvor erlassenen richterlichen Haftbefehles von Gendarmen festgenommen und auf den Posten E verbracht worden seien. Dort seien mit ihnen gegen 9.00 Uhr Niederschriften aufgenommen worden und sie anschließend in Arrestzellen verwahrt worden. Erst gegen 15.00 Uhr des nächsten Tages, also ca. 30 Stunden später, seien sie in die Justizanstalt Wels eingeliefert und dort schließlich am 31. August 2000 vom Untersuchungsrichter einvernommen worden, worauf über die Beschwerdeführer formell die Untersuchungshaft verhängt worden sei.

Da die Einlieferung in das LG Wels sohin nicht unverzüglich i.S.d. §§ 176 und 178 StPO erfolgte, hätten die Gendarmen offenkundig die Grenzen des Haftbefehles überschritten und insoweit aus eigenem Antrieb gehandelt. Durch die überlange Anhaltung auf dem GP E seien sie sohin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt.

2.1. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Sachverhaltsdarstellung der Rechtsmittelwerber außer Streit gestellt, jedoch eingewendet wird, dass die Handlung der Gendarmeriebeamten in vollem Umfang dem Landesgericht Wels zuzurechnen ist.

Mangels Vorliegens eines verwaltungsbehördlichen Zwangsaktes wird daher die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

2.2. Das LG Wels hat hiezu ergänzend vorgebracht, dass im Zuge einer Überstellung von Beschuldigten durch Exekutivorgane an das Gericht stets deren niederschriftliche Einvernahme auf dem Polizei- oder Gendarmerieposten voranzugehen hat.

2.3. Hierauf haben die Beschwerdeführer repliziert, dass den Handlungen der einschreitenden Beamten wohl formal ein richterlicher Haftbefehl zu Grunde lag, dass jene jedoch in ihren Einzelheiten davon nicht gedeckt waren. Insbesondere sei seitens des Gerichtes kein Auftrag zur niederschriftlichen Einvernahme ergangen und auch die verzögerte Überstellung vom Gendarmerieposten an das Gericht beruhe ausschließlich auf der eigenen Verantwortlichkeit der Gendarmerieorgane. Da sich das Strafverfahren überdies noch im Stadium der Vorerhebungen befunden habe, sei nicht der Untersuchungsrichter, sondern nur der Staatsanwalt zur Erteilung von Aufträgen an die Sicherheitsbehörden zuständig gewesen. Schließlich sei auch der vom Gericht zur Begründung des Haftbefehles herangezogene dringende Tatverdacht i.S.d. § 175 StPO tatsächlich nicht vorgelegen.

3. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus den von den Verfahrensparteien und dem LG Wels vorgelegten Schriftsätzen klären ließ und im Übrigen auch allseits unbestritten blieb, konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellen Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG dar; solange keine offenkundige Überschreitung des richterlichen Befehles vorliegt, können diese daher nicht im Wege einer sog. Maßnahmenbeschwerde i.S.d. vorangeführten Bestimmungen bekämpft werden (vgl. die umfangreichen Nachweise bei R. Walter - R. Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Aufl., Wien 1998, 1336)

4.2. Im gegenständlichen Fall bestreiten die Beschwerdeführer weder, auf Grund eines richterlichen Haftbefehles festgenommen worden zu sein, noch bringen diese vor, dass die einschreitenden Gendarmerieorgane im Zuge dieser Festnahme überhaupt, geschweige denn in exzessiver Form, Gewalt ausgeübt hätten. Vielmehr wenden sich diese lediglich gegen die Tatsache der niederschriftlichen Einvernahme auf dem Gendarmerieposten und dagegen, dass sie erst ca. 30 Stunden nach ihrer Festnahme einem Richter vorgeführt worden seien.

Da dieser Anhaltung jedoch von Anfang an ein richterlicher Befehl sowie entsprechende Aufträge (wenngleich z.T. in genereller Form; vgl. den Erlass des BMI vom 19. Mai 1994, Zl. 63500/247-II/20/94) zu Grunde lagen, und in diesem Zusammenhang - auch von den Beschwerdeführern unbestritten - keine exzessive, den üblichen Rahmen einer auf einen Haftbefehl gegründeten Anhaltung offensichtlich sprengenden Gewaltanwendung erfolgte, waren sohin sämtliche in diesem Zusammenhang gesetzten Handlungen in vollem Umfang dem Landesgericht Wels zuzurechnen.

Im Ergebnis lag damit aber keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern vielmehr allenfalls eine gerichtsbehördliche Zwangsmaßnahme vor.

4.3. Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 4 der AufwandsersatzVO UVS Kosten in Höhe von 2.800 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum