Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420293/19/WEI/Bk

Linz, 25.05.2001

VwSen-420293/19/WEI/Bk Linz, am 25. Mai 2001
DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde der G wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 25. Oktober 2000 durch Untätigkeit eines Gendarmeriebeamten den Beschluss gefasst:
 
 
Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.
 
 
 
B e g r ü n d u n g :
 
1. Mit der rechtsfreundlich verfassten Eingabe vom 21. November 2000, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 22. November 2000, hat die Beschwerdeführerin (Bfin) unter Vorlage von Urkunden in zweifacher Hinsicht Beschwerde erhoben. Zum einen brachte sie vor, dass sie am 25. Oktober 2000, als sie gerade von ihren Eltern gekommen war, den Dienstwagen des GPK S vor ihrer Zufahrt vorfand und in der Folge von Insp. H "unter Anwendung bzw. Androhung seiner Befehls- und Zwangsgewalt" aufgefordert worden wäre, ihrem Mann L den Zutritt zur Wohnung zu gestatten, damit sich dieser Sachen abholen könnte. Sie habe daher beide ohne Voranmeldung erschienenen Herren hereingelassen und einen Ordner, den sie schnell gefunden hätte, ihrem Mann überlassen. Zum anderen hätten diese Unterlagen ihrem Mann nicht genügt und er hätte Zugang zum Schlafzimmer gefordert, den sie verwehrte, worauf er die Tür eingetreten und zunächst das Zimmer und danach noch die gesamte Ehewohnung durchwühlt hätte. Insp. H hätte ihn schweigend gewähren und ihn faktisch eine Hausdurchsuchung durchführen lassen.
Unter dem Punkt "Beschwerdelegitimation" ist vom gewaltsamen Zutritt zu den Wohnräumen und zum Schlafzimmer die Rede. Die Bfin wäre in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. durch deren pflichtwidrige Unterlassung verletzt worden.
 
Mit der Beschwerde wurde auch eine Lichtbilderdokumentation vorgelegt, die von der Bfin aufgenommen wurde. 3 Fotos zeigen einen offensichtlich gewaltsam beschädigten Türrahmen mit herausgerissenem Schließblech. Weitere Fotos zeigen eine an die seitliche Wand angelehnte Schlafzimmertüre sowie geöffnete Schubläden der Nachtkästchen und geöffnete Türen des Schlafzimmerschrankes.
 
Abschließend beantragt die Bfin die Fällung des folgenden Erkenntnisses:
 
"die Beschwerdeführerin ist durch das Eindringen eines Organs der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemeinsam mit L am 25.10.2000 in das Haus 'M' in S, die Durchsuchung der in diesem Haus gelegenen Wohnung nach Gegenständen nicht genannter Art, durch das Eintreten der Tür zum Schlafzimmer dieser Wohnung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt worden.
 
Der Bund (Bundesminister für Inneres als Rechtsträger der belangten Behörde) ist schuldig der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."
 
2.1. Mit h. Verbesserungsauftrag vom 7. Dezember 2000 wurde der Beschwerdevertreter darauf hingewiesen, dass beim bekämpften Verhalten des Gendarmeriebeamten zwischen dem Tun (Erzwingung des Zutritts zur Wohnung) und dem Unterlassen (Nichtverhinderung der späteren eigenmächtigen Handlungen des L) streng zu unterscheiden ist. In Bezug auf das bekämpfte Tun des Gendarmeriebeamten wurde die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nämlich nur abstrakt behauptet, ohne die näheren Umstände anzuführen. Deshalb hat der Oö. Verwaltungssenat den Beschwerdevertreter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis nach dem § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, den Mangel zu verbessern und die behauptete Zwangsgewalt durch ergänzende Sachverhaltselemente zu konkretisieren.
 
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 teilte der Beschwerdevertreter "in Ergänzung des Sachverhaltsvorbringens der Maßnahmenbeschwerde vom 21.11.2000" mit, dass sich der Gendarmeriebeamte den Zutritt zur Wohnung (für sich und L) bereits durch die Anordnung des Zutritts bzw. dessen Gewährung verschafft hätte, wobei er gegenüber der Bfin mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgetreten wäre. Sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Zutrittsbegehrens wären nicht gesetzt worden.
 
Die weiteren Ausführungen des vom Beschwerdevertreter eingebrachten Verbesserungsschreibens beschäftigen sich mit der nachfolgenden "Hausdurchsuchung" durch L, bei der er Beweismaterial für das anhängige Scheidungsverfahren und nicht Unterlagen für seine Berufsausübung gesucht hätte.
 
Mit Beschluss vom 3. Jänner 2001, Zlen. VwSen-420293/5 u. 420294/5/WEI/Bk, wurde die Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Erzwingung des Zutritts zur ehelichen Wohnung durch Insp. H mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen, da selbst nach gebotener Gelegenheit zur Verbesserung kein den begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde entsprechendes Tatsachensubstrat vorgebracht worden war.
 
2.2. Zur Vorgeschichte ist noch anzumerken, dass Beamte des GPK Scharnstein am 25. April 2000 aus Anlass eines Streits mit der Bfin die Wegweisung und ein Rückkehrverbot gemäß § 38a SPG gegen L aussprachen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 15. Mai 2000, Zl. 1 C 51/00x-7, wurde in der Folge gegen L auf Antrag der Bfin folgende einstweilige Verfügung erlassen:
 

1. Dem Antragsgegner wird die Rückkehr in die Wohnung M, S, und deren unmittelbare Umgebung, das ist das Haus M samt Gastwirtschaft und Liegenschaft, und darüber hinaus im Umkreis von dreihundert Metern verboten.
 
2. Dem Antragsgegner wird aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden.
 
3. Das GPK S wird mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung laut Punkt 1. dieses Beschlusses durch die ihr zur Verfügung stehenden Organe des Sicherheitsdienstes beauftragt, dies jeweils auf Ersuchen durch die Antragstellerin.
 
4. Diese einstweilige Verfügung ist bis zum Abschluss des zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahrens zu 1 C 51/00x des Bezirksgerichtes Gmunden wirksam.
 
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. Juli 2000, Zl. 21 R 224/00s, wurde dem Rekurs des L keine Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.
 
In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Bfin anlässlich der mündlichen Streitverhandlung am 2. Oktober 2000 außer Protokoll ihr Einverständnis damit erklärt hätte, wenn der Beklagte L im Beisein eines Beamten des GPK S allenfalls bei ihr (gemeint: in der Ehewohnung) noch vorhandene Unterlagen für seine Berufsausübung als Versicherungskaufmann abholen komme.
 
2.3. Bezüglich der dem Gendarmeriebeamten vorgeworfenen Unterlassungen hat der unabhängige Verwaltungssenat das Verfahren mit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, die auch in der Beschwerdeschrift als belangte Behörde bezeichnet wurde, weitergeführt. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsdarstellung und Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandos Gmunden vom 23. Jänner 2001 im Wesentlichen die Ansicht vertritt, dass das Einschreiten des Gendarmeriebeamten im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung der gemäß § 382b EO erlassenen einstweiligen Verfügung (EV) und nicht im Auftrag der belangten Behörde erfolgt sei, der die EV auch nicht zugestellt worden sei.
 
In der Sachverhaltsdarstellung der von der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandos Gmunden vom 23. Jänner 2001 wird berichtet, dass Herrn L am 25. Oktober 2000 nach telefonischer Rücksprache mit Frau Dr. S vom Bezirksgericht Gmunden ein Gendarmeriebeamter zwecks Begleitung zu seinem Wohnhaus beigestellt wurde. Nachdem man zunächst dreimal vergeblich versucht hätte, die Bfin telefonisch zu erreichen, begleitete GI H den L zum Anwesen M in S. Einige Minuten nach dem Eintreffen erschien die Bfin, die daraufhin entsprechend der richterlichen Anordnung von Frau Dr. W ersucht worden wäre, ihrem Gatten die Abholung wichtiger persönlicher Gegenstände zu ermöglichen. Erst nach einigen weiteren Minuten hätte die Bfin geöffnet und das Eintreten ermöglicht. L holte sich daraufhin im Beisein seiner Gattin mehrere Ordner mit Schriftstücken aus dem Büro im Obergeschoss des Hauses. Danach wollte er angeblich noch weitere benötigte Akte aus dem Schlafzimmer holen, was die Bfin aber verweigerte. GI H verwies die Bfin darauf, dass L auf Grund der gerichtlichen Verfügung dazu berechtigt sei. Die Bfin hätte sich aber mehrmals geweigert, die Schlafzimmertüre zu öffnen. Plötzlich wäre L unvermutet und völlig überraschend gegen die Schlafzimmertüre gesprungen, sodass diese aufsprang. GI H hätte keine Chance gehabt, das gewaltsame Öffnen der Tür zu verhindern. In der Folge wäre es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten wegen Fotos auf dem Nachtkästchen gekommen, die L in Wut geraten ließen. GI H hätte dann die stark emotionell reagierenden Ehegatten ermahnt, sich zu beruhigen und sich auf das Wesentliche zu beschränken. L holte sich dann noch Akten aus dem Schlafzimmerschrank, während die Bfin mit ihrem Rechtsanwalt telefonierte. Der Meinung, dass ein Durchwühlen der Wohnung und eine "Hausdurchsuchung" stattgefunden hätte, konnte sich das Bezirksgendarmeriekommando nicht anschließen.
 
2.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur weiteren Klärung des Sachverhalts in den Scheidungsakt Einsicht genommen und eine Stellungnahme des Bezirksgerichts Gmunden zur Frage der Kontakte mit dem GPK S eingeholt. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung vom 15. Mai 2000 nicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sondern nur der Bezirksleitzentrale der Gendarmerie und damit dem Bezirksgendarmeriekommando zugestellt wurde (vgl Gerichtsakt ON 8 und Stellungnahme der Richterin vom 03.04.2001). Zum gegenständlichen Vorfall vom 25. Oktober 2000 führt die Richterin aus, dass ihr ein namentlich nicht mehr erinnerlicher Inspektor des GPK Scharnstein telefonisch mitteilte, dass sich L einen Ordner aus der Ehewohnung abholen möchte. Die Richterin gab daraufhin bekannt, dass der Beklagte nur in Begleitung von Gendarmeriebeamten und in Anwesenheit der Klägerin (Bfin), die vorher zu verständigen sei, die Ehewohnung betreten und seine persönlichen Sachen abholen dürfe. Die bezughabenden Aussagen des Insp. H in der Verhandlung vom 7. Februar 2001 (Gerichtsakt ON 33, Seite 223), die von der Richterin mit Kugelschreiber markiert wurden, träfen zu. Zu den weiteren Gegebenheiten verwies sie auf den Aktenvermerk vom 25. Oktober 2000 (Gerichtsakt ON 24 AS 161). Aus diesem Aktenvermerk ergeben sich keine Weiterungen. Es wird lediglich ein Telefonat betreffend den Bericht eines Inspektors S vom GPK S nach dem Vorfall in der Ehewohnung festgehalten.
 
Dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll ON 33 sind auf Seite 7 (AS 223) folgende von der Richterin markierte Passagen der Aussage des Zeugen A zu entnehmen:
 
"Wir hatten vom BG Gmunden den Auftrag aufgrund der Wegweisung, dass der Beklagte nur in Anwesenheit eines Gendarmeriebeamten persönliche Sachen aus dem Haus holen kann. Es bezieht sich meiner Auffassung nach auf die Zeit, zu der der Beklagte kommt und etwas abholen will.
Vor dem 25.10.2000, also vor der Abholung, habe ich mit der zuständigen Richterin nicht telefoniert. ...... "
 
"Aus meinem Handakt geht hervor, dass das GPK Scharnstein bei Dr. W telefonisch anfragte, ob der Beklagte in Gendarmeriebegleitung seine persönlichen Sachen abholen darf."
 
2.5. Der Oö. Verwaltungssenat übermittelte dem Beschwerdevertreter Ablichtungen der wesentlichen Urkunden und räumte Gelegenheit zur Äußerung ein. Mit rechtsfreundlich eingebrachtem Schriftsatz vom 15. Mai 2001 trat die Bfin den Ausführungen der belangten Behörde entgegen. Die Tatsachendarstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde wurde allerdings im Großen und Ganzen als zutreffend angesehen. Folgende weitere Feststellungen wären allerdings zu treffen:
 
Ergänzend wäre darauf hinzuweisen, dass Insp. H der Bezirksrichterin Dr. W telefonisch vor seiner Intervention mitgeteilt hätte, L benötige einen Aktenordner aus der Wohnung, was sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Richterin ergäbe. Am 18. Mai 2000 hätte L auf ausdrückliches Befragen durch den Gerichtsvollzieher angeführt, er würde keinerlei private oder berufliche Unterlagen aus der ehelichen Wohnung benötigen, was sich aus der Urkunde ON 9 ergäbe. Zuletzt wäre noch die Feststellung zu treffen, dass die Bezirksrichterin ihre Zustimmung unter der Auflage erteilt hätte, dass L nur in Begleitung von Gendarmeriebeamten und in Anwesenheit der Klägerin (Bfin), die vorher zu verständigen sei, die Ehewohnung betreten dürfe. Diese Feststellung ergebe sich gleichfalls aus der eingeholten Stellungnahme vom 3. April 2001.
 
Aus diesen Feststellungen ergäbe sich nach Ansicht der Bfin, dass mit Tätlichkeiten zu rechnen gewesen wäre und dass lediglich ein Ordner aus der Wohnung abgeholt werden sollte. Sowohl die Bezirksrichterin als auch das GPK Scharnstein hätten damit gerechnet, dass mehrere Beamte erforderlich gewesen wären, um einen friedlichen Verlauf dieser Amtshandlung sicherzustellen. Wenn die belangte Behörde damit argumentiere, dass L nicht als Gewalttäter bekannt gewesen sei, so sei zu erwidern, dass er seine Gewaltbereitschaft so unter Beweis gestellt habe, dass das GPK Scharnstein die Ausweisung aus der Ehewohung und ein Rückkehrverbot ausgesprochen hat.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Aktenlage festgestellt, dass sich aus den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen dem Parteiengehör unterzogenen Erhebungsergebnissen ableiten lässt, dass die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Auf die gegenteiligen Rechtsausführungen der Bfin wird unten noch eingegangen.
 
4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
 
4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.
 
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).
 
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).
 
4.2. Grundsätzlich ist ein positives Tun eine begriffliche Voraussetzung für eine bekämpfbare verwaltungsbehördliche Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt. Im vorliegenden Fall hat der Gendarmeriebeamte GI H nach Ansicht der Bfin lediglich ein pflichtgemäßes Einschreiten unterlassen. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hat dennoch das Verfahren zunächst weitergeführt, da es seiner Ansicht nach auch Fälle qualifizierten Unterlassens gibt, die mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sein müssen, weil sie in ihrer Eingriffsintensität einem Tun gleichkommen (vgl dazu auch mwN A. Grof, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untätigkeit der Behörde?, JBl 1984, 348 ff). So liegt nach VfSlg 11.935/1988 keine bloß schlichte Untätigkeit vor, wenn die Behörde gegen den Willen des Betroffenen zwangsweise Gegenstände zurückbehält, an denen ihm ein Recht zukam. Der Verfassungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf Fälle, in denen ein behördlich herbeigeführter Zustand zwangsweise aufrechterhalten wurde, beispielsweise durch Verweigerung der Rückgabe eines KFZ-Zulassungsscheines (vgl VfSlg 6.101/1969), einer Waffe (VfSlg 8.131/1977) oder von Privaturkunden (VfSlg 8.879/1980). Auch bei einem andauernden Eigentumseingriff durch Exekutivorgane, die eigenmächtig, dh. ohne unverzügliche Bestätigung durch Beschlagnahmebescheid oder Gerichtsbeschluss, eine an sich zulässige vorläufige Sicherstellung aufrechterhalten, hat der Verfassungsgerichtshof eine bekämpfbare Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt und nicht schlichte Untätigkeit angenommen (vgl etwa VfSlg 10.897/1986; VfSlg 11.650/1988; VfSlg 11.820/1988).
 
Ein solcher einem behördlichen Zwangseingriff vergleichbarer Fall eines qualifizierten Unterlassens liegt nach den vorliegenden Erhebungsergebnissen allerdings nicht vor. Denn es wurde vom Bezirksgendarmeriekommando unwiderlegt vorgebracht, dass das gewaltsame Einwirken auf die Schlafzimmertüre durch L unvermutet und überraschend erfolgte, weshalb GI H gar keine Verhinderungsmöglichkeit gehabt hätte (vgl Stellungnahme des BGK Gmunden vom 23.01.2001). Der im Scheidungsverfahren einvernommene GI H berichtete in seiner Zeugenaussage (vgl Gerichtsakt ON 33, Seite 6), dass L aus dem Schlafzimmer Unterlagen holen wollte und dass ihn die Bfin trotz Belehrung über dessen Recht, sich persönliche Sachen mitnehmen zu dürfen, ohne Begründung nicht ins Schlafzimmer lassen wollte. Die zur Bfin geäußerte Ankündigung, die Türe einzutreten, wenn sie ihn nicht hineinlasse, hätte L im nächsten Moment schon ausgeführt. Der Zeuge hatte damit nicht gerechnet und konnte offenbar infolge des raschen Ablaufes auch nicht sagen, auf welche Weise - ob mit Fuß oder Schulter - die Tür aufgedrückt wurde. Danach berichtete der Zeuge, dass S zunächst zielstrebig zum Nachtkästchen gegangen wäre, wo er ein Foto gefunden hätte, und in weiterer Folge holte er sich noch Ordner aus dem Kasten im Schlafzimmer. Von der behaupteten "Hausdurchsuchung" konnte nach Darstellung der Gendarmerie keine Rede sein.
 
Bei diesem Sachverhalt kann nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates kein Fall eines qualifizierten Unterlassens angenommen werden, der in der rechtlichen Bewertung auf Grund seiner Eingriffsintensität einem zwangausübenden Tun gleichgesetzt werden müsste. Schon auf Grund dieser Erwägung war die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
4.3. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates folgt im Ergebnis aber auch der Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Fall ein Akt der Gerichtsbarkeit und nicht der Staatsfunktion Verwaltung vorliegt. Nach dem mit Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG (BGBl Nr. 759/1996) neu geschaffenen § 382d Abs 4 EO kann das Gericht auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Bei dieser gesetzlichen Regelung geht es um die Umsetzung einer gerichtlichen Verfügung mit Hilfe der Sicherheitsbehörde bzw deren Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Auftrag des Gerichts sollen die auf Grund einer einstweiligen Verfügung notwendigen Vollzugshandlungen unmittelbar durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen werden können, weil der Gerichtsvollzieher bei Widerstand ohnehin diese Organe um Unterstützung ersuchen müsste (vgl dazu Erl. zur RV GeSchG, 252 BlgNR 20. GP, 10 f). Daraus folgt auch, dass die Sicherheitsbehörde nicht selbst behördlich tätig wird, sondern nur Unterstützung im Rahmen der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit durch Hilfsorgane leistet.
 
Im gegenständlichen Fall geht es letztlich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts, auch wenn genau genommen nur eine punktuelle Ausnahme vom gerichtlichen Rückkehrverbot nach § 382b Abs 1 EO gemacht werden sollte. Die Richterin gab zu diesem Zweck den Gendarmeriebeamten des GPK S telefonisch Anweisungen. Danach durfte L ausnahmsweise nach vorheriger Verständigung und in Anwesenheit der Bfin die eheliche Wohnung in Gendarmeriebegleitung betreten, um sich persönliche Sachen abzuholen (vgl Stellungnahme der Richterin vom 03.04.2001).
 
Entgegen der Ansicht der Bfin kann der Oö. Verwaltungssenat nicht erkennen, dass dieser gerichtliche Auftrag durch das Verhalten von Gendarmeriebeamten des GPK Scharnstein überschritten worden wäre. Es trifft zwar zu, dass in der eingeholten Stellungnahme der Richterin von Gendarmeriebeamten in der Mehrzahl die Rede ist. Dies kann keineswegs, wie es die Bfin tut, als Voraussetzung für die Zulässigkeit schlechthin verstanden werden, zumal auch die bezughabenden Aussagen des Zeugen H in der Verhandlung vom 7. Februar 2001 (Gerichtsakt ON 33) von der Richterin selbst markiert und als zutreffend befunden wurden. Wie oben unter Punkt 2.4. nachgelesen werden kann, ist im Verhandlungsprotokoll ON 33, AS 223, nur von der "Anwesenheit eines Gendarmeriebeamten" und später allgemein von "Gendarmeriebegleitung" die Rede.
 
Die weiteren von der Bfin begehrten Feststellungen, wonach Inspektor H der zuständigen Bezirksrichterin telefonisch nur mitteilte, L benötige einen Aktenordner aus der Wohnung und dass dieser am 18. Mai 2000 gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärte, "daß er aus der ehelichen Wohnung derzeit keine privaten und beruflichen Unterlagen benötige" (vgl Gerichtsakt ON 9 betreffend Zustellung der EV), sind im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Denn ob die Richterin vollständig informiert war oder nicht und ob L zum früheren Zeitpunkt der Zustellung der EV noch keine privaten oder beruflichen Unterlagen benötigte, vermag nichts am allein maßgeblichen Inhalt des richterlichen Auftrags zu ändern, der L das Betreten der Ehewohung in Gendarmeriebegleitung und in Anwesenheit der Klägerin sowie ausdrücklich die Abholung seiner persönlichen Sachen ohne weitere Einschränkung erlaubte (vgl Stellungnahme des BG Gmunden vom 03.04.2001). Daher teilt der erkennende Verwaltungssenat auch die Ansicht des Bezirksgendarmeriekommandos, wonach GI H im gegebenen Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der Anweisungen der Bezirksrichterin die Meinung vertreten durfte, dass L seine persönlichen Sachen auch aus dem ehelichen Schlafzimmer abholen durfte und die Verweigerung des Zutritts durch die Bfin demnach rechtswidrig erschien.
 
Dementsprechend kann entgegen der zuletzt vertretenen Ansicht der Bfin von einer exzessiven Überschreitung des richterlichen Auftrags, die der belangten Verwaltungsbehörde zuzurechnen wäre, keine Rede sein. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann lediglich ein solches Einschreiten von Sicherheitsorganen, das den Rahmen eines gerichtlichen Auftrages offenkundig überschreitet, als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden (vgl neben den Nachw bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, 1336, E 20 zu § 67a AVG; u.a. VwGH 16.2.2000, Zl. 96/01/0233; VwGH 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087; VfSlg 11.524/1987).
 
5. Da die begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde nach dem oben dargestellten Sachverhalt nicht vorlagen, war auch die gegen die Untätigkeit des Gendarmeriebeamten H gerichtete Beschwerde in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstands als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.
 
Eine Kostenentscheidung über den Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß dem § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS (derzeit BGBl Nr. 855/1995) zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die nach § 79a Abs 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war mangels Antragstellung der belangten Behörde nicht zu treffen.
 
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. W e i ß