Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420300/15/Kl/Rd

Linz, 06.07.2001

VwSen-420300/15/Kl/Rd Linz, am 6. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.11.2000 durch Festnahme und Anlegung von Handfesseln in Zurechnung der BH Schärding nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.7.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als nicht rechtswidrig festgestellt.
 
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 4.065 S (entspricht 295,42 €) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Aufwandersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 177 Abs.1 Z1 StPO und §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969.
zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 5 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Schriftsatz vom 3.1.2001, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 8.1.2001, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des GP Schärding am 22.11.2000 in der Wohnung der Ehegattin B in Schärding, durch Festnahme und Anlegen von Handfesseln erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein Anlass bestanden habe, den Bf aus der Wohnung zu entfernen. Durch das Schleifen seien die Schuhe und die Hose beschädigt worden. Das Einschreiten der Beamten sei in keiner Weise gerechtfertigt. Es habe kein Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden. Der Bf habe lediglich eine Aussprache mit seiner Gattin gesucht. Eine Alkoholisierung sei nicht vorgelegen.
 
2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenersatz beantragt und die bezughabenden Akte des GP Schärding sowie eine Stellungnahme des GP Schärding vorgelegt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.7.2001, zu welcher der Bf ordnungsgemäß geladen wurde und nicht erschienen ist. Es nahmen ein Vertreter der belangten Behörde sowie die geladenen Zeugen GI R und RI G, beide GP Schärding, an der Verhandlung teil.
 
4. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
 
4.1. Aufgrund einer telefonischen Anzeige einer Nachbarin sowie einer unmittelbar darauffolgenden telefonischen Meldung der Ehegattin des Bf über Lärm, ein Wortgefecht und Handgreiflichkeiten im Haus , S, sind Beamte des GP Schärding am 22.11.2000 kurz gegen 20.05 Uhr bei der Wohnung der Ehegattin des Bf eingetroffen. Diese weinte und machte einen äußerst verstörten Eindruck und teilte mit, dass ihr Ehegatte ohne ihren Willen gewaltsam in die Wohnung eingedrungen sei, sie zur Seite gedrängt hat, dabei im Vorraum eine Sockelleiste beschädigt und ein Regal aus der Verankerung gerissen hat. Die Ehegattin ersuchte die Beamten, den Bf aus der Wohnung zu verweisen.
 
Der Bf wurde schon zweimal vor dem 22.11.2000 aus der Wohnung der Ehegattin weggewiesen und es wurde mit Vergleich des BG Schärding vom 2.8.2000 der Bf verpflichtet, die eheliche Wohnung im Haus S, für die Dauer des Verfahrens 1C31/00 des BG Schärding auf Scheidung der Ehe bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht zu betreten und in diese Wohnung auch nicht zurückzukehren. Die Wohnung steht im Eigentum der Ehegattin; der Bf war dort nie polizeilich gemeldet.
 
Der Bf wurde in der Wohnung im Wohnzimmer auf der Couch angetroffen. Er machte einen alkoholisierten Eindruck. Er wurde mehrmals aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Der Bf fragte, was die Beamten hier wollten, und äußerte, dass er die Wohnung nicht verlassen werde. Er zog sich demonstrativ die Schuhe aus und öffnete die Hose und legte sich auf das Sofa. Der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, kam er nicht nach. Daraufhin wurde von GI R um 20.15 Uhr die Festnahme ausgesprochen und der Bf aufgefordert, zum GP Schärding mitzukommen. Als er keine entsprechenden Anstalten zu erkennen gab, sondern sich durch demonstrativen passiven Widerstand auf das Sofa ausbreitete, wurde er aufgefordert, die Hände auf den Rücken zu geben. Auch dies hat der Bf verweigert. Er hat sich gespreizt, auch widersetzt. Er wurde unter Anwendung von Körperkraft am Rücken geschlossen und weiters durch Anwendung von Körperkraft Richtung Wohnungstür von den beiden Beamten verbracht. Die Schuhe hat sich der Bf nicht wieder angezogen. Die Hose wurde ihm von einem Beamten angezogen. Bei Eintreffen weiterer Gendarmeriebeamter ließ sich der Bf dann Richtung Boden sinken und wurde von drei Beamten vom Stock hinunter zum Gendarmeriefahrzeug getragen. Im Gendarmeriefahrzeug verhielt sich der Bf ruhig. Allerdings wollte er auch nicht aussteigen und selbst zum Posten gehen, sodass er auch wieder auf den GP in den ersten Stock hinaufgetragen werden musste. Während der gesamten Amtshandlung zeigte er passiven Widerstand und spreizte sich. Eine tätliche Gegenwehr setzte er nicht bzw war diese nur eingeschränkt möglich.
 
Auf dem GP wurde der Bf in den Anhalteraum verbracht und auf einen Stuhl gesetzt. GI R nahm Kontakt mit dem Untersuchungsrichter auf. In diesem Moment ließ sich der Bf zu Boden fallen und machte den Eindruck der Bewusstlosigkeit. Dem Bf wurden die Handfesseln abgenommen. Daraufhin wurde der Amtsarzt der BH Schärding verständigt, welcher die Einweisung in das LKH Schärding anordnete. Es wurde die Rettung verständigt. Gleichzeitig wurde die Haft wegen Haftunfähigkeit um ca. 20.40 Uhr aufgehoben. Der Bf wurde mit der Rettung zum LKH Schärding gebracht. Eine Verletzungsanzeige vom 23.11.2000 des LKH Schärding ergab leichte Verletzungen an beiden Handgelenken. Weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt.
 
Es wurde dann nochmals Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem zuständigen Untersuchungsrichter wegen eines Haftbefehls bzw eines neuen Haftantrages aufgenommen. Eine weitere Haft wurde für nicht erforderlich erachtet.
 
Das LKH Schärding bzw der behandelnde Arzt Dr. S teilte um ca. 22.20 Uhr dem GP Schärding telefonisch mit, dass der Bf auf seinen Wunsch das LKH verlassen werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der Bf einen stark alkoholisierten Eindruck machte. Der behandelnde Arzt teilte weiters mit, dass der Bf ihm gegenüber angab, im Lauf des Tages sechs Halbe Bier getrunken zu haben und sich nur bewusstlos gestellt zu haben, um aus dem GP herauszukommen.
 
Die Beamten des GP Schärding nahmen im LKH Schärding nochmals mit dem Bf Kontakt auf, um mit ihm eine Niederschrift über den Vorfall anzufertigen. Eine Niederschrift wurde allerdings vom Bf verweigert.
 
Über Schmerzen und eine Verletzung hat der Bf während der gesamten Amtshandlung gegenüber keinem Beamten geklagt. Die Schuhe hat er bei seinem Abtransport nicht angehabt, sondern wurden diese von einem Beamten mitgenommen. Sie befanden sich dann bei seinen Effekten.
 
Der Bf wurde am 6.2.2001 wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs.3 StGB bei der Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis angezeigt. Die Ehegattin gab die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
 
4.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen. Es konnten keine Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden. Hingegen konnte für weitere Verletzungen sowie für die geltend gemachten Beschädigungen vom Bf ein Nachweis nicht erbracht werden. Diese sind daher nicht erwiesen.
 
5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Durch die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln wurde ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gesetzt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht; sie ist zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
 
5.2. Gemäß § 177 Abs.1 Z1 Strafprozessordnung - StPO, kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörde ohne schriftliche Anordnung in den Fällen des § 175 Abs.1 Z1 StPO vorgenommen werden.
Gemäß § 175 Abs.1 Z1 StPO kann auch ohne vorangegangene Vorladung der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.
 
Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde der Bf des gewaltsamen Eindringens in die Wohnung der Ehegattin unter Anwendung von körperlicher Gewalt, also des Vergehens nach § 109 Abs.3 Z1 StGB durch die Ehegattin angeschuldigt, und zwar unmittelbar nach Begehung der Tat und der Bf wurde auch in der Wohnung der Ehegattin angetroffen. Das Delikt nach § 109 Abs.3 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren behängt. Es fällt sohin in die Zuständigkeit der Landesgerichte. Es sind sohin die Voraussetzungen nach § 175 Abs.1 Z1 bzw § 177 Abs.1 Z1 StPO erfüllt, dh, dass die Organe der Sicherheitsbehörde, konkret die Beamten des GP Schärding, berechtigt von ihrer Ermächtigung nach § 177 Abs.1 Z1 StPO Gebrauch gemacht haben. Der Bf ist daher in seinem Grundrecht auf Wahrung der persönlichen Freiheit nicht verletzt worden.
 
5.3. Weiters wurde das Anlegen von Handfesseln bekämpft.
Gemäß Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Art.1 Abs.4 PersFrSchG legt fest, dass ein Festgenommener unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln ist; er darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Nähere Regelungen enthalten die §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl.Nr. 149/1969 idF BGBl. I Nr. 146/1999, und §§ 1 und 26 der Anhalteordnung - AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999.
Gemäß §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz dürfen ua Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes von der Dienstwaffe Gebrauch machen, um eine rechtmäßige Festnahme zu erzwingen, wobei Waffengebrauch nur zulässig ist, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen wie insbesondere die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Daraus haben die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts abgeleitet, dass in jenen Fällen, in welchen das Waffengebrauchsgesetz den Waffengebrauch im Prinzip zulässt (§ 2 Waffengebrauchsgesetz), das in § 2 leg.cit. bezeichnete Ziel auch gegebenenfalls durch das Anlegen von Handfesseln verfolgt werden darf. Die Befugnis zum Anlegen von Handfesseln ist aber freilich nur insoweit gegeben, als dies notwendig ist, um die Zwecke des § 2 Waffengebrauchsgesetz zu erreichen (vgl. Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 2. Auflage, S. 927ff mN).
 
Wie als erwiesen festgestellt wurde, befand sich der Bf in alkoholisiertem Zustand. Bei seiner Festnahme machte er keine Anstalten, der Festnahme Folge zu leisten bzw die Wohnung zu verlassen, sondern gab wörtlich zum Ausdruck, dass er nicht denke, die Wohnung zu verlassen. Auch der Anwendung von Körperkraft durch die Gendarmeriebeamten setzte er passiven Widerstand entgegen. Es war daher zur Durchsetzung der Festnahme und der weiteren rechtmäßigen Amtshandlung sowohl die Anwendung von Körperkraft wie auch das Anlegen von Handfesseln gerechtfertigt. Diese Maßnahmen stellen auch das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar, sodass auch Verhältnismäßigkeit gegeben war.
 
Im Erkenntnis vom 27.6.1973, B 15/73, hat der VfGH erkannt, dass eine Fesselung in Anbetracht des Umstandes, dass der Bf in alkoholisiertem Zustand von den beiden Sicherheitswachebeamten im Funkwagen zum Bundespolizeikommissariat befördert werden sollte, gerechtfertigt gewesen ist, und zwar zur Vermeidung einer Gefährdung sowohl der Beamten als des Bf selbst.
 
Die Handfesseln wurden dem Bf im Anhalteraum abgenommen. Es wurde daher dem Grundsatz, dass die Handfesseln abzunehmen sind, wenn der Grund für ihre Verwendung wegfällt, eingehalten. Der Bf wurde daher in keinem Recht verletzt.
 
Die ua aufgrund der §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz erlassene Anhalteordnung - AnhO, BGBl.Nr. 128/1999, welche auf jene Menschen Anwendung findet, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben, - die AnhO trifft also für die Vorgangsweise bei der Festnahme keine Anordnungen - enthält im § 26 Abs.2 eine Regelung über das Anlegen von Handfesseln, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst oder andere gefährden werde, fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen werde, flüchten werde oder eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen werde. Auch im Grunde dieser Bestimmung wäre daher sowohl zur Eigensicherung als auch zur Sicherung der Beamten sowie auch zur Durchsetzung der rechtmäßigen Amtshandlung der Festnahme und Abführung, das Anlegen von Handfesseln rechtmäßig erfolgt.
Der Bf wurde durch das Anlegen von Handfesseln in keinem Recht verletzt.
 
5.4. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte über Beschädigung der Schuhe und der Hose des Bf sowie über Prellungen konnten durch den Oö. Verwaltungssenat keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere ist auf die Verletzungsanzeige des LKH Schärding hinzuweisen. Weitere Beweise hat der Bf nicht vorgelegt und nicht angeboten.
 
Es war daher der Beschwerde nicht stattzugeben.
 
6. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 1 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, war daher der belangten Behörde als obsiegender Partei der Vorlageaufwand von 565 S sowie der Verhandlungsaufwand von 3.500 S, ds insgesamt 4.065 S, zuzusprechen. Ein Schriftsatzaufwand der belangten Behörde ist mangels eines Schriftsatzes nicht entstanden und war daher nicht zuzusprechen.
 
Das Aufwandersatzbegehren des Bf war hingegen im Grunde des § 79a AVG abzuweisen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Hausfriedensbruch, Einschreiten durch Festnahme, passiver Widerstand, Handfesseln, Anwendung von Körperkraft