Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420310/2/Gf/Km VwSen440021/2/Gf/Km

Linz, 27.06.2001

VwSen-420310/2/Gf/Km

VwSen-440021/2/Gf/Km Linz, am 27. Juni 2001

DVR.0690392
 
 
 
 
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der H Entsorgung GmbH u.a., U 85, 5 St. J, vertreten durch die RAe Dr. R S, Dr. J S und Mag. S B, H12, S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und rechtswidriger Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Organe des Bundesministers für Inneres beschlossen:
 
 
I. Die Beschwerde wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates als unzulässig zurückgewiesen.
 
II. Unter einem wird die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg weitergeleitet.
 
 
Rechtsgrundlage:
Art. 129a Abs. 1 Z. 2 u. 3 B-VG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG; § 6 Abs. 1 AVG; § 79a Abs. 1 u. 3 AVG.
 
 
 
 
 
 
Begründung:
 
 
1. Mit ihrem am 26. Juni 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz wenden sich die Beschwerdeführer gegen "unverhältnismäßige" und "exzessive" Ermittlungsmethoden von Beamten des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich im Rahmen eines beim Landesgericht G gegen sie anhängigen Strafverfahrens wegen Betrugsverdacht.
 
Konkret erachten sie sich dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt, dass das LGK für den - im Bundesland Salzburg - gelegenen Gendarmerieposten L mit Schreiben vom 17. Mai 2001, Zl. P-27/2000-23, ersuchte, alle Kunden der Rechtsmittelwerber niederschriftlich einzuvernehmen und so diese mittelbar auch über den bestehenden Betrugsverdacht zu informieren.
 
2. Nach dem - gemäß § 88 Abs. 4 SPG auch für auf § 88 Abs. 2 SPG gestützte Beschwerden maßgeblichen - § 67c Abs. 1 AVG ist eine Maßnahmenbeschwerde bei jenem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
 
Soweit im gegenständlichen Fall überhaupt von einem Verwaltungsakt die Rede sein kann, hat dieser - frühestens - mit der Zustellung des obgenannten Schreibens am GP L jene Außenwirkung entfaltet, auf Grund der in denkmöglicher Weise die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer tangiert worden sein könnte.
 
Sollte auf Grund dieses Schreibens seitens des GP L in der Folge tatsächlich eine außenwirksame Handlung gesetzt worden sein - wobei vorerst völlig offen bleibt, welcher Behörde diese dann zuzurechnen wäre (denn das LGK für weist einleitend auf einen entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft und des Landesgerichtes Graz hin) -, so offenkundig nicht im Sprengel des Oö. Verwaltungssenates, weil sich die Wohnadressen der einzuvernehmenden Personen allesamt in Salzburg befinden.
 
Dem Oö. Verwaltungssenat fehlt sohin a priori jegliche örtliche Zuständigkeit, insbesondere auch jene zur Erlassung des unter dem Aspekt des § 67c Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG offenkundig gebotenen Mängelbehebungsauftrages zur Spezifizierung der Beschwerde dahin, durch welchen ganz konkreten behördlichen Akt sich die Rechtsmittelwerber in ihren subjektiven Rechten verletzt erachten.
 
3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen; unter einem war diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Salzburg weiterzuleiten.
 
4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis gemäß § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war dem Bund als ihrem Rechtsträger dennoch kein Aufwandsersatz zuzusprechen, weil diesem gegenständlich tatsächlich keine Kosten entstanden sind.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Dr. G r o f

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