Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440018/16/Kl/Rd

Linz, 19.06.2001

VwSen-440018/16/Kl/Rd Linz, am 19. Juni 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Mag. R, vertreten durch H, wegen Anfertigen von Fotos und Abnahme von Fingerabdrücken am 24.11.2000 durch Beamte der BPD Linz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.6.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als nicht rechtswidrig festgestellt.
 
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 6.865 S (entspricht 498,90 €) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Aufwandersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 65 und 88 Abs.2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 idgF iVm Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG.
zu II.: §§ 88 Abs.4 SPG und 79a AVG iVm § 1 Z3 bis 5 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Schriftsatz vom 28.12.2000, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 2.1.2001, wurde Beschwerde gemäß § 88 Abs.1 SPG iVm Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG, in eventu gemäß § 88 Abs.2 SPG, wegen erkennungsdienstlicher Behandlung am 24.11.2000 durch Abnahme von Fingerabdrücken und das Anfertigen von Fotos durch Beamte der BPD Linz erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung sowie Kostenersatz beantragt. Es wurde dazu ausgeführt, dass zum Aktenzeichen 12 Vr 856/00, 12 Ur 162/00, beim LG St. Pölten ein Strafverfahren gegen L jun. wegen §§ 133 Abs.1 und 2 zweiter Fall, 156 Abs.1 StGB und gegen L sen., Mag. O und Mag. R wegen §§ 12, 156 Abs.1 StGB behängt. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 29.11.2000 wurde gegen den Bf das Strafverfahren eingeleitet. Noch vor Erlassung dieses Beschlusses wurde der Bf, am Freitag, den 24.11.2000, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, wobei er fotografiert wurde und ihm Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte durch einen Beamten der BPD Linz auf Anordnung eines Beamten des LGK NÖ, Kriminalabteilung. Ein richterlicher Auftrag zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung lag zu keinem Zeitpunkt vor. Bei der telefonischen Ladung wurde ihm erklärt, dass eine niederschriftliche Einvernahme erforderlich sei, wobei keine Belehrung über den Tatverdacht erfolgt sei. Erst nach seiner Aussageverweigerung wurde der Bf aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Dies könne nicht verweigert werden. Die Voraussetzungen nach § 65 Abs.1 SPG lagen nicht vor. Insbesondere war gegen den Bf kein Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgelegen. Auch war die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Bf nicht erforderlich. Der Bf sei eine angesehene und äußerst integre Persönlichkeit. Im Übrigen hätten auch gelindere Mittel, wie die Aufnahme der Personalia, völlig ausgereicht. Der Eingriff in die Rechte des Bf war unverhältnismäßig.
2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 29.1.2001 dargelegt, dass Beamte des LGK NÖ eine Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls durchführten. Die Amtshandlung wurde von Beamten des LGK NÖ durchgeführt und geleitet, Beamte der BPD Linz nahmen nur unterstützend teil. Nach Aufnahme einer Niederschrift wurde nach Anordnung von GI B beim Bf am 24.11.2000 eine erkennungsdienstliche Behandlung von Beamten der BPD Linz vorgenommen. Die Amtshandlung sei daher nicht der BPD Linz, sondern der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ zuzurechnen.
 
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Bf am 24.11.2000 in Linz von einem Beamten der Kriminalabteilung NÖ unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes aufgefordert wurde, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Es bestand der Verdacht nach §§ 12 und 156 StGB. Der Beamte war über Verfügung des LGK NÖ vom 15.11.2000 für die Dauer der Amtshandlung außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches dem BMI, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, dienstzugeteilt. Der entsprechende Aktenvorgang hinsichtlich der Dienstzuteilung und der Amtshandlung wurde in Kopie vorgelegt.
 
In einem ergänzenden Schriftsatz wurde vom Bf dargelegt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung den Organen der BPD Linz zuzurechnen sei.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.6.2001, zu welcher der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen GI B, LGK für NÖ, und BI P, BPD Linz, geladen und einvernommen. Über Antrag wurde auch der Bf einvernommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
 
4.1. Über Beschluss des LG St. Pölten vom 27.9.2000, ergänzender Beschluss vom 15.11.2000, 12 Vr 706/00 und 12 Ur 136/00, wurden am 16.11.2000 in der Zeit von 10.40 Uhr bis 18.00 Uhr unter Leitung des LGK für NÖ, Kriminalabteilung, im Beisein von Beamten der BPD Linz im Objekt Villa H in Linz, eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen durchgeführt. Dem Gerichtsbeschluss lag der Verdacht strafbarer Handlungen nach § 147ff StGB in der Strafsache L zugrunde. Zugrundeliegende Ermittlungen haben ergeben, dass die kurz zuvor gegründete I HandelsgmbH ihren Sitz in der obengenannten Steuerberatungskanzlei hat und ein Beschäftigter der Kanzlei - nämlich der Bf - ein Gesellschafter der neugegründeten I ist. Nach Durchsicht der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen wurde eine Strafanzeige gegen L jun. und sen. sowie Mag. O und den Bf am 22.11.2000 erstattet. Gegen den Bf bestand der Verdacht der Beihilfe gemäß §§ 12 und 156 StGB. Ein Antrag des Staatsanwalts auf Einleitung der Voruntersuchung wurde mit Beschluss des LG St. Pölten vom 29.11.2000 bestätigt. Es war daher als nächster Schritt die niederschriftliche Einvernahme des Bf zu den Anschuldigungen vorgesehen und es wurde mit diesem durch den Beamten des LGK NÖ, GI B , ein telefonischer Termin für 24.11.2000 vormittags, in den Räumlichkeiten der BPD Linz vereinbart. Der Geladene ist vereinbarungsgemäß erschienen und wurde niederschriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht mehr als Auskunftsperson, sondern als Verdächtiger einvernommen werden soll. Der Geladene ist mit seinem Rechtsvertreter erschienen und hat sich daraufhin der Aussage entschlagen. Die Überlassung eines Fragenkataloges zur Beantwortung wurde nicht gewährt. Das Gespräch fand im Büro des BI P in der BPD Linz statt. Daraufhin wurde der Vorgeladene aufgefordert, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, wobei er dahingehend unterrichtet wurde, dass die erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Verdachts der Beitragstäterschaft zu § 156 StGB stattfindet und er sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entziehen könne. Der anwesende Beamte BI P hat daraufhin die Tatortgruppe der BPD Linz telefonisch verständigt und ein Beamter dieser Tatortgruppe hat dann den Bf zur erkennungsdienstlichen Behandlung begleitet. Es sind keinerlei Einwände durch den Bf erfolgt.
 
Daraufhin wurde durch GI B am 24.11.2000 aus dem Büro der BPD Linz telefonischer Kontakt mit dem Mitverdächtigen Mag. O um ca. 11.40 Uhr aufgenommen. Dieser wurde telefonisch erreicht und ersucht, eine Aussage in den Räumlichkeiten der BPD Linz am 24.11.2000 zu machen. Dies wurde von ihm bereits am Telefon abgelehnt und die Aussage verweigert. Daraufhin wurde er aufgefordert, aufgrund der gegen ihn vorliegenden Vorwürfe sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung in der BPD Linz zu unterziehen. Er gab bekannt, dass er wegen eines Arzttermins nicht sogleich kommen könne und es wurde das Erscheinen für 15.00 Uhr zugesagt. Am 24.11.2000 gegen 15.00 Uhr ist er dann im Büro des BI P in der BPD Linz erschienen und hat sich ebenfalls einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die zuständigen Beamten der BPD Linz unterzogen. Es wurden Fotos angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen. Auch wurde er dahingehend unterwiesen, dass er sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entziehen könne.
 
Diese Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen. Diese machten einen glaubwürdigen Eindruck und verwickelten sich nicht in Widersprüche. Auch sind ihre Aussagen durch entsprechende Aktenvorgänge (Niederschrift und Aktenvermerk vom 24.11.2000) dokumentiert. Im Übrigen ergeben sich aber auch durch die Aussagen des Bf keine Widersprüche. Details der Aufforderung, eine Aussage zu machen, und ihrer Verweigerung waren insofern nicht relevant, als sie nicht den Anfechtungsgegenstand, nämlich die erkennungsdienstliche Behandlung, betreffen.
 
5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
5.1. Gemäß § 88 Abs.2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
 
Die in Beschwerde gezogene erkennungsdienstliche Behandlung ist ein Akt der Sicherheitsverwaltung. Der Bf ist ohne die Anwendung von Zwang einer Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nachgekommen. Nach der ständigen Judikatur von VwGH und VfGH stellen bloße Aufforderungen, die von Organwaltern ausgesprochen werden, keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, S. 546f, C.1. mN). Eine Belehrung über das weitere Verfahren im Fall, dass der Aufforderung nicht nachgekommen wird, stellt keinen Befehl mit Androhung sofortigen Zwangs dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Belehrung gemäß § 77 Abs.2 SPG, wonach mit Bescheid vorzugehen ist. Die Beschwerde nach § 88 Abs.2 SPG ist zulässig. Sie ist auch rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
 
5.2. Auch die Zuständigkeit der belangten Behörde ist gegeben. Mangels einer gesonderten Zuständigkeitsregelung gelten die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Verfahrensrechts. Danach handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um einen Akt der Sicherheitsverwaltung. Dieser ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, in deren Wirkungsbereich er gesetzt wurde. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Bf wurde in der BPD Linz vorgenommen. Sie ist daher der belangten Behörde zuzurechnen.
 
5.3. Gemäß § 65 Abs.1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheint.
 
Nach der Judikatur des VfGH ist bei der Nachprüfung einer Amtshandlung bzw Maßnahme immer auf den Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Einschreitens dem einschreitenden Organ darstellte, abzustellen (ex-ante-Betrachtung).
 
Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass der Bf zum Zeitpunkt seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 24.11.2000 im Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung stand, nämlich nach §§ 12 und 156 StGB. Wegen diesem Tatverdacht wurde bereits am 22.11.2000 eine Strafanzeige gegen den Bf eingebracht und es war diese Anzeige Anlass für den Beschluss des LG St. Pölten vom 29.11.2000, mit welchem die Voruntersuchungen ua gegen den Bf eingeleitet wurden.
 
Bereits durch die aufgrund eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls durchgeführte Hausdurchsuchung vom 16.11.2000 ist der Verdacht einer kriminellen Verbindung zu den wegen betrügerischer Krida Tatverdächtigen L jun. und sen. vorhanden gewesen und hat sich aufgrund der durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen von Unternehmensunterlagen eine kriminelle Verbindung des Bf zu den genannten Tatverdächtigen ergeben. Eine kriminelle Verbindung gemäß § 16 Abs.1 Z2 SPG ist dann gegeben, sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Danach ist Wesensmerkmal einer kriminellen Verbindung eine Verbindung von zumindest drei Menschen, welche auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist, nämlich fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Es sollen also durch die Verbindung künftighin mehrere im Einzelnen zahlenmäßig noch unbestimmte strafbare Handlungen begangen werden. Im Hinblick auf die Strafanzeige vom 22.11.2000 und die eingeleiteten gerichtlichen Voruntersuchungen gegen sämtliche Tatverdächtige war daher auch die Voraussetzung einer kriminellen Verbindung gegeben. Die Behörde ist daher rechtmäßig iSd § 65 Abs.1 SPG vorgegangen.
 
Gemäß § 64 Abs.3 SPG ist erkennungsdienstliche Behandlung das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben (§ 64 Abs.2 SPG). Die belangte Behörde war daher zur Herstellung von Fotos und Abnahme von Fingerabdrücken gemäß § 64 Abs.2 und 3 iVm § 65 Abs.1 SPG berechtigt.
 
5.4. Zum weiteren Einwand in der Beschwerde, dass das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht eingehalten worden sei, wird auf die §§ 28a und 29 SPG hingewiesen. Gemäß § 28a Abs.3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Gemäß § 29 Abs.2 Z1 bis 3 SPG haben die Sicherheitsbehörden insbesondere von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigstens beeinträchtigen, darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist, darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht.
 
Wie bereits unter Punkt 5.3. ausgeführt wurde, war die Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung im SPG vorgesehen und dient diese der Identitätsfeststellung sowie auch der Wiedererkennung. Eine absolut sichere Identitätsfeststellung ist aber nur mit den technischen Mitteln einer erkennungsdienstlichen Behandlung möglich. Die Aufnahme von Personalia anhand von Urkunden reicht daher nicht aus. Darüber hinaus wurde aber auch im gegenständlichen Fall die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet, dem die Tat zuzurechnen ist. Unbeteiligte waren nicht betroffen. Auch waren Schäden oder Gefährdungen mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht verbunden und nicht zu befürchten. Mangels eines weiteren Vorbringens konnte daher ein Eingriff in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden.
 
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war nach den Regelungen der §§ 88 Abs.4 SPG und 79a AVG der belangten Behörde als obsiegender Partei der Aufwand für Aktenvorlage, Schriftsatz und Verhandlung zuzusprechen und gemäß § 1 Z3, 4 und 5 Aufwandersatzverordnung UVS mit 565 S für den Vorlageaufwand, 2.800 S für den Schriftsatzaufwand und 3.500 S für den Verhandlungsaufwand, ds insgesamt 6.865 S, festzusetzen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Tatverdacht, kriminelle Verbindung, erkennungsdienstliche Behandlung, verhältnismäßig, Zuständigkeit