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des Landes Oberösterreich
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VwSen-500086/25/Kl/Rd

Linz, 23.07.2001

VwSen-500086/25/Kl/Rd Linz, am 23. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 12.1.2001, VerkGe-210.746/12-2000/Sie, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 7.6.2001 zu Recht erkannt:
 
 
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird zur Gänze aufgehoben.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 1, 5 und 20 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, idF BGBl. I Nr. 17/1998, sowie § 87 Abs.2 GewO 1994.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 12.1.2001, VerkGe-210.746/12-2000/Sie, wurde der R, die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 12 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" mit dem Gewerbestandort, gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vom LG Steyr unter der Zahl 14 S 241/00i am 31.10.2000 die Konkurseröffnung über das Vermögen der genannten Gesellschaft beschlossen wurde. Dies stellt einen Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 dar. Der Art der Beendigung des Konkursverfahrens kommt keine Entscheidungsrelevanz zu. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist nach der Sachlage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu entscheiden und es bedarf einer Prüfung der Frage, ob im Rahmen dieses Konkursverfahrens mit dem Abschluss unter Erfüllung eines Zwangsausgleichs zu rechnen ist, nicht.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Unternehmen vom Masseverwalter iSd Konkursordnung fortgeführt wird. Die Fortführung wurde auch der BH Steyr-Land angezeigt und es wurde die Fortführung auf unbestimmte Zeit vom Konkursgericht am 23.1.2001 beschlossen. Weiters ist beabsichtigt, einen Zwangsausgleichsantrag einzubringen, wobei das nicht mehr betriebsnotwendige Vermögen veräußert wird und durch den Fortbetrieb in nunmehr verkleinertem Umfang ein ordentliches Fortführungsergebnis erzielt wird, woraus ein Teil der Ausgleichsquote bestritten werden soll. Wird der Zwangsausgleich rechtskräftig bestätigt, wird der Konkurs aufgehoben und fällt das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters weg. Es könnte daher wegen des Gewerbeberechtigungsentzuges die Zwangsausgleichsquote nicht erfüllt werden. Es ist daher die Unternehmensfortführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.
 
3. Der Landeshauptmann von als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Akt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass der Entziehungstatbestand nach § 13 Abs.3 GewO 1994 zweifelsfrei vorlag, sodass die Gewerbeberechtigung zu entziehen war. Von einer Berufungsvorentscheidung wurde Abstand genommen, weil innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten es nicht möglich ist, festzustellen, ob ein Zwangsausgleich eingebracht wird bzw dieser erfüllt werden kann bzw ob die Fortführung des Gewerbes zweifelsfrei im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Konkursakt des LG Steyr zu 14 S 241/00i. Weiters wurde am 7.6.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien sowie der Zeuge RA als Masseverwalter geladen wurden. Der Bw und sein Rechtsvertreter haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, von der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde eine Kopie des Antrags auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und -vorschlags dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Der genannte Zeuge wurde bei der mündlichen Verhandlung einvernommen.
 
Weiters wurden vom Oö. Verwaltungssenat Stellungnahmen zur nunmehrigen wirtschaftlichen Lage und zur Frage, ob die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, vom K sowie A eingeholt. Die Bw ist weiters einer Aufforderung zur Vorlage des Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsausgleichs und der Bestätigung einer Bank bzw Wirtschaftsprüfers über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bw nachgekommen.
Die weiteren Ermittlungsergebnisse wurden dem Vertreter der Bw mündlich zur Kenntnis gebracht und es wurde auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
 
Im Grunde der Akteneinsicht und des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
 
Die Bw ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit 12 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) im Standort. Mit Beschluss des LG Steyr vom 31.10.2000, 14 S 214/00i, wurde über die Bw der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des LG Steyr vom 23.1.2001 wurde erkannt, dass das gemeinschuldnerische Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortzuführen ist. Dies wurde darauf gestützt, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsausgleichsantrag gestellt wird, sämtliche anwesende Konkursgläubiger sich für die Unternehmensfortführung aussprachen und die einstweilige Unternehmensfortführung im Interesse der Konkursgläubiger gelegen erscheint.
 
Mit Bescheid der BH Steyr-Land vom 30.1.2001, VerkGe01-54-2000, wurde die Anzeige des Fortbetriebes der Bw durch den Masseverwalter und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Kenntnis genommen.
 
Mit Schriftsatz vom 5.6.2001 wurde von der Bw beim LG Steyr ein Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und ein Zwangsausgleichsvorschlag eingebracht. Darin wurde dargelegt, dass das Unternehmen seit Konkurseröffnung vom Masseverwalter fortgeführt wird, wobei als einziger Dienstnehmer der Geschäftsführer der Komplementär GmbH als Kraftfahrer tätig ist. Die seit der Konkurseröffnung vom Masseverwalter geleitete Unternehmensfortführung ist dadurch möglich, dass im Zuge einer Kooperation mit der Fa. H eine Auslastung eines Lkw-Zugs möglich ist, womit einerseits ein entsprechend reduziertes Gehalt für den Geschäftsführer gesichert ist, aber auch darüber hinaus aufgrund der gesamten Einsparungsmaßnahmen betriebswirtschaftliche Gewinne erzielt werden. Einem derzeitigen Barvermögen von rd. 1 Mio S stehen Quotenforderungen in der Höhe von ca. 5 Mio S gegenüber. Die hievon zu errechnende 20%ige Quote beläuft sich daher auf rd. 1 Mio S.
 
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der zeugenschaftlich einvernommene Masseverwalter aus, dass Verbindlichkeiten von ca. 9,9 Mio S angemeldet wurden, wovon als Hauptgläubiger die C mit 3,8 Mio S, die GKK (einschließlich der Beendigungsansprüche) 763.000 S, das Finanzamt (inkl. Vorsteuer und Lohnabgaben) 885.000 S und der Insolvenzentgeltfond ca. 1,7 Mio S angemeldet haben. Es sind derzeit etwa 1,4 Mio S liquide Mittel zur Forderungsabdeckung vorhanden, und zwar einerseits aus Vermögensveräußerung und andererseits aus dem Fortbetrieb. Aus dem Fortbetrieb fällt mehr Gewinn ab, als zunächst veranschlagt wurde, nämlich im Schnitt etwa 25.000 S bis 30.000 S pro Monat. Der Fortbetrieb wird mit einem Lkw-Zug mit dem Geschäftsführer als einzigen Dienstnehmer und Kraftwagenlenker durch eine Kooperation mit der Fa. H durchgeführt, wobei dieser Vertragspartner sämtliche Kosten für Versicherungen, Betankung usw im Abzugswege übernimmt, der Rest wird dem Masseverwalter ausgezahlt, wovon dann monatliche Lohnkosten für den Lenker, Sozialversicherungskosten, Steuer udgl. abgedeckt werden. Der Rest ist dann der genannte Gewinn. Die übrigen Lkw wurden bereits veräußert und auch sonstiges Anlagevermögen, wie Fuhrpark ist ebenfalls nicht mehr vorhanden. Es fallen daher für den Fortbetrieb keine weiteren Betriebskosten an. Die Kosten für die Miete für die im Eigentum der Mutter des Geschäftsführers stehende Betriebsliegenschaft, welche für den bei der C laufenden Kredit haftet, werden zur Begleichung des Kredits verwendet. Die C hat eine Rückstehungserklärung abgegeben.
 
Mit Beschluss des LG Steyr vom 9.7.2001, 14 S 241/00i, wurde der zwischen der Bw und ihren Gläubigern am 3.7.2001 abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt, wonach die Konkursgläubiger eine 20%ige Quote, zahlbar in 3 Raten, erhalten, und zwar die erste Rate von 10% binnen zwei Wochen, wobei die Auszahlung durch den Masseverwalter erfolgt, eine weitere Rate von 5% binnen 12 Monaten und die letzte Rate von 5% binnen 24 Monaten jeweils ab Annahme des Zwangsausgleichs, nicht jedoch vor Aufhebung des Konkursverfahrens.
 
Sowohl der Alpenländische Kreditorenverband als auch der Kreditschutzverband von 1870 haben in einer Stellungnahme vom 20.6.2001 bzw 25.6.2001 bestätigt, dass für den Fall, dass der Zwangsausgleich (mit einer Zwangsausgleichsquote von 20%) gerichtlich bestätigt und das Konkursverfahren aufgehoben wird, die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
 
Mit der von der Bw vorgelegten Bestätigung der KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 6.7.2001 wurde nachgewiesen, dass sich für die Bw ein Gesamtaktivvermögen von ca. 3,3 Mio S ergibt. An Masseforderungen bestehen ca. 495.000 S, die Verfahrenskosten betragen ca. 542.000 S. Die aufgrund des Zwangsausgleichs zu bedienende Quote von 20% beträgt insgesamt 1 Mio S, sodass sich Passiva von insgesamt 2 Mio S ergeben. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von Eigenkapital und Reserven von ca. 1,3 Mio S. Es wird daher dem Erfordernis an Eigenkapital und stillen Reserven für 18 Fahrzeuge gemäß Berufszugangs-VO Güterkraftverkehr idF BGBl. II Nr. 280/2000 entsprochen.
 
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
5.1. Gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen.
 
Gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs.3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
 
Im Grunde des Beschlusses des LG Steyr vom 31.10.2000 über die Konkurseröffnung über das Vermögen der Bw war ein Gewerbeausschlussgrund gegeben und daher der Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO erfüllt.
 
Gemäß § 87 Abs.2 GewO 1994 kann die Behörde von der in Abs.1 Z2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
 
5.2. Nach der Judikatur des VwGH hat die Behörde bei Beurteilung des Gläubigerinteresses von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehenden Sachlage auszugehen (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, S. 465 Anm. 34 mN).
 
Es wurde daher über Aufforderung dem Oö. Verwaltungssenat das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens - gemäß § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen - durch Vorlage einer Bestätigung der KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 6.7.2001 über einen Gesamtbetrag an Eigenkapital und Reserven von 1,357.234 S und sohin ein Erfordernis an Eigenkapital und stillen Reserven für 18 Fahrzeuge gemäß § 16 Abs.3 iVm § 2 Abs.2 Berufszugangs-VO Güterkraftverkehr - BZGü-VO idF BGBl. II Nr. 280/2000 nachgewiesen.
 
Im Grunde des Beschlusses des LG Steyr vom 9.7.2001, 14 S 241/00i, wurde der zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Gläubigern am 3.7.2001 abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt. Darin wurde mit den Konkursgläubigern die Zahlungsvereinbarung getroffen, dass eine 20%ige Quote zahlbar in drei Raten geleistet wird, und zwar die erste Rate von 10% binnen zwei Wochen, wobei die Auszahlung durch den Masseverwalter erfolgt; eine weitere Rate von 5% binnen 12 Monaten und die letzte Rate von 5% binnen 24 Monaten, jeweils ab Annahme des Zwangsausgleichs, nicht jedoch vor Aufhebung des Konkursverfahrens.
 
Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die Quotenforderungen etwa 1 Mio S betragen, eine weitere Mio S setzt sich aus Masseforderungen und Verfahrenskosten zusammen. Es sind ca. 1,4 Mio S liquide Mittel zur Forderungsabdeckung (aus Vermögensveräußerung und aus dem Fortbetrieb) vorhanden, sodass die Hälfte der Ausgleichsquote aus den liquiden Mitteln bestritten werden kann, die weitere Hälfte aus Ratenzahlungen in den vorgesehenen Fristen, wobei auch diese Zahlungen sich zusammensetzen aus den Gewinnen aus dem Fortbetrieb sowie aus den weiteren Veräußerungen von nicht benötigtem Anlagevermögen.
 
Aus den Feststellungen des dargestellten Fortbetriebs sind Gewinne von ca. 25.000 S bis 30.000 S pro Monat zu erwarten, wobei aber sämtliche Forderungen des Fortbetriebes, wie Befriedigung des Vertragspartners, Auszahlung der Lohnkosten, Begleichung der Sozialversicherungskosten und Steuern usw abgedeckt sind.
 
Es ergibt sich daher aus der momentanen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Fortbetrieb erfüllt, aus dem Fortbetrieb noch Gewinne erwirtschaftet und durch die erwirtschafteten Gewinne die Zahlungsvereinbarungen mit den Ausgleichsgläubigern zusätzlich teilweise befriedigt werden können.
 
Es wurde daher durch die Gläubigerschutzverbände bestätigt, dass nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens realistisch zu erwarten ist, dass den mit der Führung des Unternehmens und der Erfüllung des Zwangsausgleichs verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann, sodass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
 
5.3. Nach der Judikatur des VwGH ist das Absehen von der in § 87 Abs.1 Z2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit (VwGH 29.5.1990, 89/04/0131). § 87 Abs.2 ist vor allem für jene Fälle vorgesehen, in denen es dem Gewerbetreibenden gelungen ist, nach Konkurseröffnung seine wirtschaftliche Situation zu konsolidieren. Um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen, ist es erforderlich, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden können. Es handelt sich dabei um alle Gläubiger des Gewerbeinhabers, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neuentstehende Schuldverhältnisse handelt. Es muss die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch künftig erfüllt, und dass er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, S. 461 ff, mit Judikaturnachweisen).
 
Es ist daher im Grunde dieser Judikatur nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts die Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der vorwiegenden im Interesse der Gläubiger gelegenen Gewerbeausübung gegeben. Es war daher der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. Konrath
 

Beschlagwortung:
Zwangsausgleich, derzeitige wirtschaftliche Lage, Kausolidierung des Unternehmens, überwiegendes Interesse der Gläubiger

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