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des Landes Oberösterreich
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VwSen-500087/3/Ga/Mm

Linz, 27.07.2001

VwSen-500087/3/Ga/Mm Linz, am 27. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des Dipl.Ing. E F in B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 2001, Zl. VerkGe-050.231/5-2001-Ga/Schu, wegen Nichterteilung einer Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 19. Februar 2001 wurde dem Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des mit Pkw betriebenen Mietwagen-Gewerbes keine Folge gegeben.
 
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass das Vorliegen der vollen Befähigung (iS des § 28 Abs.1 Z1 GewO) vom Nachsichtswerber schon nicht behauptet wurde und aber die volle Befähigung iS dieser Gesetzesvorschrift nach Maßgabe der von ihm vorgelegten Unterlagen auch nicht angenommen werden durfte.
Was hingegen die hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers (§ 28 Abs.1 Z2 GewO) als Voraussetzung der angestrebten Nachsichtserteilung anbelangt, habe auch diese der Berufungswerber im Ergebnis nicht nachzuweisen vermocht. Zwar seien im Hinblick auf die vom Nachsichtswerber ins Treffen geführten beruflichen Tätigkeiten allgemeine Kenntnisse im Handelsrecht, im Zivil- und auch im Arbeitsrecht durchaus anzunehmen gewesen. Die erforderliche Kenntnis von speziellen arbeitsrechtlichen Vorschriften und solchen des Steuerrechts, insbesondere aber von fachspezifischen Vorschriften des gewerberechtlichen Bereiches habe der Berufungswerber in dem über seinen Antrag zu führen gewesenen Ermittlungsverfahren nicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Mindestmaß nachgewiesen.
 
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde - bereits daraus ließ sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der maßgebende Sachverhalt klären, sodass von der Durchführung einer, von den Verfahrensparteien auch nicht beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:
 
Insgesamt aus seinem Vorbringen erschließbar beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er verweist hiezu auf die positive Stellungnahme der Stadtgemeinde B, die nicht genügend berücksichtigt worden sei. Die negative Stellungnahme der Fachgruppe der Wirtschaftskammer in L könne er sich nur so vorstellen, dass dort, wie sich für ihn durch ein Telefonat herausgestellt habe, sein bisheriger verantwortungsvoll ausgeübter Tätigkeitsbereich nicht bekannt gewesen sei. Die Fachgruppe habe davon nichts wissen können, weil er mangels Fragestellung auf dem ihm ausgehändigten Formular (Nachsichtsansuchen) nach Zusatzangaben nicht gefragt worden sei.
Abgesehen davon habe jedoch die beantragte Einschränkung der Bewilligung zu wenig Berücksichtigung gefunden und sei es verfehlt gewesen, ihm in Hinblick auf seine Ausbildung auf einer technischen Hochschule und seine langjährige internationale Berufspraxis die grundlegende Ausbildung in Wirtschaftslehre und das Wissen im technischen Bereich abzusprechen.
Zusätzlich mache er nun weitere Qualifikationen, die, weil gleichfalls nicht erfragt, in der Bescheidbeurteilung unberücksichtigt geblieben seien, geltend. So sei er seit acht Jahren Obmann des ARBÖ B-R und damit unmittelbar mit Kraftfahr-
zeugfragen technischer und gesetzlicher Natur aus erster Hand informiert und befasst. Weiters sei er im Jahr 1998 als Sanierer und technischer Berater eines Wohnmobil- und Wohnwagenherstellers in Deutschland (mit hohem Exportanteil in alle Länder Europas) im technischen Bereich tätig und insofern mit allen Belangen der in Europa geltenden gesetzlichen Vorschriften befasst gewesen. Darüber hinaus sei er seit 1989 Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und als solcher Bezieher der Kammernachrichten und halte sich durch die ständige Lektüre der Rubrik 'Verkehr' über Gesetzesänderungen auf dem Laufenden und er habe in allen seinen bisherigen Tätigkeiten auch grenzüberschreitende Transporte durchgeführt.
Ihm nun zu unterstellen, dass er nach zwölfjähriger Tätigkeit als Geschäftsführer und Unternehmer Kalkulationen und steuerliche Bewertungen nicht kenne, entbehre jeglicher Logik. In diesem Punkt verweise er überdies darauf, dass er seit 1989 mit einem bestimmten Steuerbüro in Wels als seinem Steuerberater hervorragend zusammenarbeite, alle seine Unternehmen bis heute insolvenzfrei geführt worden seien und er in schwierigen Fragen beste Beratung von diesem Steuerbüro erhalte und auch sämtliche Buchhaltungen von dort geführt würden.
Zum Arbeitnehmerschutz verweise er darauf, dass dieser in die von ihm abgelegte Prüfung als Zivilingenieur beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einbezogen gewesen sei und ihm mit der Ausstellung der Befugnis auch entsprechende Kenntnisse bestätigt worden seien.
Und schließlich seien ihm die technischen Voraussetzungen zur Herstellung und zum Betrieb des technischen Produktes Kraftfahrzeug auch aus seiner Gutachtertätigkeit für Metallprodukte besser bekannt als manchem Mietwagenunternehmer.
Zuletzt mache er hinsichtlich der Sicherheit der zukünftigen Fahrgäste verstärkend geltend, dass er sicherlich über 1,5 Mio km unfallfrei gefahrene Fahrtstrecken vorweisen könne.
 
Gemäß § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.I 135/1999 (im Folgenden: GelverkG), wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung zur Erteilung der Konzession für das Mietwagen-Gewerbe (Befähigungsnachweis) erfüllt, wenn der Genehmigungswerber eine Prüfung vor einer vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommission erfolgreich abgelegt oder ihm diese aufgrund vorgelegter Hochschul- bzw. Fachschuldiplome die gründlichen Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung bescheinigt hat; zudem ist eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe (mit Pkw) erforderlich. Die Sachgebiete dieser Prüfung ergeben sich aus § 5 Abs.8 Z1 GelverkG iVm § 4 Abs.1 und der Anlage 2 zur Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung), BGBl.Nr. 889/1994 (im Folgenden: BZP-VO).
 
Nach § 1 Abs.2 GelverkG iVm § 28 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn einerseits

  1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers

angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und keine Ausschließungsgründe vorliegen, oder wenn andererseits
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschließungsgründe vorliegen und diesem entweder die Einbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
 
Soweit der Berufungswerber zu den Grundlagen des Ermittlungsverfahrens der Nachsichtsbehörde bemängelt, er habe - nun näher ausgeführte - zusätzliche Qualifikationen nicht angeben können, weil in den ihm vorgelegten Formularen entsprechende Fragestellungen gar nicht enthalten gewesen seien, übersieht er, dass es darauf im - nur auf seinen Antrag hin eingeleiteten - Nachsichtsverfahren mangels spezieller gesetzlicher Vorgaben nicht ankommt. Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, eigeninitiativ am Verfahren mitwirkend alles vorzutragen (und zu belegen), was er zur Untermauerung seines Begehrens für geeignet und zielführend hält.
 
Auf Grund der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag selbst vorgelegten Unterlagen sowie der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen käme im gegenständlichen Fall von vornherein bloß eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.a GewO in Betracht.
Es war daher in erster Linie zu prüfen, ob angesichts der beim Rechtsmittelwerber gegebenen Umstände eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung angenommen werden kann.
 
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinn des § 28 Abs.1 Z2 GewO nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen oder auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl zB VwGH 24.8.1995, 95/04/0017). Der Nachsichtswerber muss aber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs.1 Z2 GewO geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere zu überwachen, sondern diese auch selbst zu verrichten (vgl zB VwGH 28.6.1994, 94/04/0042, und 12.11.1996, 96/04/0106).
Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, ist zu erwägen, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten, sowie, auf welche Weise der Nachsichtswerber die von ihm behaupteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl zB VwGH 28.2.1995, 94/04/0195).
 
Dabei ist grundsätzlich beachtlich, ob die angestrebte Nachsicht auf eine Gewerbeausübung im eingeschränkten Umfang abzielt. Dies ist, entgegen der von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 6. März 2001 vertretenen Auffassung, vorliegend der Fall. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die erkennbar speziellere Angabe in der Antragserklärung des Nachsichtswerbers, wonach er eben - bekräftigt nun durch sein Berufungsvorbringen - das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw auf die Teiltätigkeit "Rundfahrten" eingeschränkt auszuüben gedachte. Der Oö. Verwaltungssenat hegt keinen Zweifel, dass der Terminus Rundfahrt, also das Absolvieren einer Fahrtstrecke beginnend am Ausgangsort (regelmäßig eine Betriebsstätte des Gewerbetreibenden) über mehrere weitere Orte zurück zum Ausgangsort als Zielort mit idR identem Fahrgastkreis, nur eine Möglichkeit der Gewerbeausübung beschreibt. Die davon unterschiedliche Ziel-Auftragsfahrt von dem einen Ausgangsort zu dem anderen Zielort (Rückfahrt sodann, nach Zweckerledigung, mit demselben Fahrgastkreis oder als Leerfahrt) wäre eine weitere Möglichkeit der Gewerbeausübung.
Allerdings: Die Einschränkung in der Gewerbeausübung auf die eine oder andere Möglichkeit muss per se noch nicht zwingend auf den Umfang der hinreichend tatsächlichen Befähigung zurückschlagen.
Die belangte Behörde hätte im übrigen die von ihr - zu Unrecht - gesehene Unklarheit im Antrag vom 22. August 2000 von sich aus einer Klärung zuzuführen gehabt.
 
Ausgehend also von der angestrebten Nachsicht für die somit (in bestimmter Weise) eingeschränkte Gewerbeausübung war der belangten Behörde jedoch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der vom Nachsichtswerber beigelegten Unterlagen und des dazu geführten Ermittlungsverfahrens in der Rechtsbeurteilung zum Ergebnis gelangte, dass der Berufungswerber aus dem Blickwinkel der hin-reichend tatsächlichen Befähigung alles in allem doch nicht über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die erforderlich sind, um jene Leistungen erbringen zu können, die auch von ihm als Mietwagen-Gewerbetreibender verlangt werden müssten.
 
Vor dem Hintergrund nämlich des für den zu prüfenden Umfang von Kenntnissen und Erfahrungen als Maßstab heranzuziehenden Spiegel einschlägiger Sachgebiete, nämlich die Anlage 2 der BZP-VO (entsprechend reduziert auf das bzw. angepasst dem Mietwagen-Gewerbe mit Pkw), ist unter Einbeziehung sowohl der von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung selbst bejahten Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der vom Nachsichtswerber in seiner Berufungsschrift nachvollziehbar und auch sonst glaubhaft behaupteten weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten folgendes - als somit maßgebender Sachverhalt - festzustellen:
 
Von allen demnach als einschlägig heranzuziehenden, erforderlichen Kenntnissen verbleiben nur - aber eben immerhin - in folgenden Sachgebieten Fehlbestände:
 

Bei allem Gewicht der somit beim Berufungswerber insbesondere auch in kaufmännischen Belangen sowie mit Bezug auf die steuerrechtliche und finanzielle Verwaltung des Betriebes ebenso wie in anderen relevanten Sachgebieten zweifellos ausreichend vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten stehen die angeführten Defizite der Annahme der hinreichend tatsächlichen Befähigung jedoch entgegen. Dies konkret deswegen, weil beispielsweise ohne Kenntnisse der in der einschlägigen Landes-Betriebsordnung für das Mietwagen-Gewerbe (LGBl.Nr. 21/1994 idF) geregelten, bezüglichen Ausstattungs- und Fahrbetriebsvorschriften (allgemeiner Teil; besonderer Teil für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw) auch in einer auf "Rundfahrten" eingeschränkten Tätigkeit die nachgefragten Leistungen vom Berufungswerber nicht zufriedenstellend verrichtet werden könnten.
Den Erwerb bislang fehlender Kenntnisse und Erfahrungen in den bezeichneten Sachgebieten etwa durch Kurse oder im Selbststudium hat der Nachsichtswerber weder vor der belangten Behörde noch mit seiner Berufungsschrift vor dem Oö. Verwaltungssenat behauptet oder zu bescheinigen versucht.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof er-hoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Dr. G r o f

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