Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500089/6/Kl/Rd

Linz, 15.10.2001

VwSen-500089/6/Kl/Rd Linz, am 15. Oktober 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 14.5.2001, VerkGe96-050.243/3-2001-Sie/Schu, wegen Ablehnung des Ansuchens um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.9.2001 zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 und 5 Abs.5 sowie 16 Abs.6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Antrag vom 15.1.2001, beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt am 1.3.2001, ersuchte der Bw um Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes mit zwei Pkw bis zu 8 Sitzplätzen und des Mietwagengewerbes mit zwei Pkw bis zu 8 Sitzplätzen, beschränkt auf den Standort, und befristet bis 30.9.2003. Begründend wurde ausgeführt, dass die örtlichen Verhältnisse für die Nachsichtserteilung sprechen. Die Firma R Taxi GesmbH besitze auf dem genannten Standort die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe mit zwei Pkw bis zu acht Sitzplätzen. Die Gewerbeberechtigung wurde der Gesellschaft mit 7.9.2000 erteilt; alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer sei der Bw. Der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer S erklärte mit Anfang Jänner 2001 die Ausscheidung als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Dienstnehmer und ist mit Ende Februar 2001 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der Bw habe nun ein halbes Jahr Zeit zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Er beabsichtige aber, den Befähigungsnachweis selbst zu erfüllen, und zu diesem Zweck den Vorbereitungskurs im WIFI Salzburg im März 2001 zu besuchen und im Anschluss zur Prüfung anzutreten. Bei der Firma R Taxi GesmbH handle es sich um das einzige Taxiunternehmen in M.
 
Der Landeshauptmann von hat nach einem diesbezüglichen Stellungnahmeverfahren, in welchem sich die Wirtschaftskammer , Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit Pkw, gegen die Nachsichtserteilung mangels einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung ausgesprochen hat, - allein die Tatsache, dass das Unternehmen "R Taxi GesmbH" seit nunmehr einem halben Jahr besteht, kann für sich allein genommen noch nicht als Indiz für das Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung gesehen werden -, mit Bescheid vom 14.5.2001, VerkGe-050.243/3-2001-Sie/Schu, dem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw und des Taxi-Gewerbes, befristet bis 30.9.2003, im Grunde des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 iVm § 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung nur dann gesprochen werden kann, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Er muss daher in der Lage sein, nicht nur die Ausführungen der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten. Die vom Nachsichtswerber vorgelegten Unterlagen bzw angebotenen Beweise reichen hingegen keinesfalls aus, um eine hinreichende tatsächliche Befähigung dokumentieren zu können, zumal die Tatsache allein, dass der Nachsichtswerber de facto seit 7.9.2000 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der R Taxi GesmbH tätig ist, noch nicht fundierte gewerblich orientierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweisen kann. Darüber hinaus ist zur Befähigung noch zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im jeweils angestrebten Gewerbe erforderlich. Dazu erbringt der Nachsichtswerber lediglich eine ca. 8 bis 9 monatige Tätigkeit im Taxigewerbe als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Weiters konnte ein Ausnahmegrund nicht festgestellt werden, da die Tatsache des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Behörde noch keine besonderen örtlichen Verhältnisse erkennbar machen, zumal jederzeit ein geeigneter gewerblicher Geschäftsführer für die juristische Person bestellt werden könne.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass die Wirtschaftskammer Braunau die den Sachverhalt positiv gesehen habe, der Bw mit seiner Frau einen Bauernhof betreibe und er einen entsprechenden Zuverdienst benötige, er das einzige Taxiunternehmen in M betreibe und er aber aufgrund der resultierenden Doppelbelastung zur Zeit noch keine entsprechende Prüfung ablegen könne. Auch sei der regionale Bedarf von der Stadtgemeinde M bestätigt worden. Es wurde daher nochmalig die Erteilung der Nachsicht beantragt.
 
3. Der Landeshauptmann von hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.9.2001 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zur Verhandlung ist der Bw mit seinem Rechtsbeistand Ö erschienen; ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
 
In der mündlichen Verhandlung wurde folgender Sachverhalt ergänzend zu den bisherigen Nachweisen festgestellt:
Der ehemalige gewerberechtliche Geschäftsführer S hat früher selbst ein Taxiunternehmen in M geführt und dieses Unternehmen im Jahr 2000 aufgrund seines Alters geschlossen. Er hat daher seine Befähigung in das Beschäftigungsverhältnis als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingebracht, in der Folge aber nicht zur Zufriedenheit gearbeitet und es wurde dann das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst. Die Stadtgemeinde M befürwortet, dass weiterhin ein Taxiunternehmen im Gemeindegebiet besteht, was ein Grund für die Gründung des Unternehmens war.
 
Der Bw besitzt eine Lenkberechtigung für die Gruppen A, B, C und E und einen Taxilenkerausweis. Die Taxilenkerprüfung hat er im August 2000 bestanden. Der Bw betätigt sich selbst als Taxilenker und hat noch zwei weitere Beschäftigte in Teilzeit als Taxifahrer angestellt. Der Kursbesuch im WIFI im März 2001 war aufgrund der momentanen Situation nicht möglich, weil so viele Transporte zu fahren waren. Der Bw fährt hauptsächlich Krankentransporte zum KH Braunau.
 
Der Bw hat saisonal am Flughafen München als Polier im Trockenausbau gearbeitet und war dort für die Beschäftigten auf der Baustelle verantwortlich. Zur Zeit führt er mit seiner Ehegattin eine Landwirtschaft von ca. 45 ha als Milchwirtschaftsbetrieb.
 
Die Abrechnungen sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Belange werden von der Firma B GesmbH im T Braunau durchgeführt. Sie macht die gesamte Buchhaltung und auch die unternehmerische Beratung für die Weiterentwicklung als Taxi- und Mietwagenbetrieb. Die Firma verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Buchhalter und Unternehmensberater.
 
Der Bw drückte sein besonderes Bemühen aus, eine ordnungsgemäße Firma zu führen und bei Verbesserung der tatsächlichen Situation die erforderlichen Prüfungen nachzuholen. Zu diesem Zwecke wäre er auch mit einer Befristung auf ein Jahr einverstanden, weil er zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Kurs im WIFI belegen und die Prüfung ablegen möchte.
Vor dem Taxibetrieb war der Bw im Haupterwerb in der Landwirtschaft tätig.
 
5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
5.1. Gemäß § 1 Abs.2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 - GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996 idF BGBl. I. Nr. 135/1999, gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr aufgrund des Kraftfahrliniengesetzes, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem GelVerkG als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
Gemäß § 2 Abs.1 GelVerkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.
Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
1) die Zuverlässigkeit,
2) die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3) die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen.
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1) eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
2) eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung iSd Abs.8 Z1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung iSd Z1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
 
Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nachstehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.

Gemäß § 28 Abs.1 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs.4 oder § 22 Abs.4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn
1) nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen oder
2) eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und
a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
 
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z2 nur dann zu sprechen, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Nach dem offenkundigen Zweck der Bestimmung muss der Nachsichtswerber jedenfalls auch im Rahmen der geforderten hinreichenden Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, S. 144, RN 21 mN).
Es sind daher im Ermittlungsverfahren die Fragen zu beantworten, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten, und auf welche Weise der Nachsichtswerber die von ihm behaupteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
 
5.2. Wie die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits ausgeführt hat, und auch im Ermittlungsverfahren bzw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hervorgekommen ist, konnte der Nachsichtswerber aufgrund der von ihm dargelegten Tätigkeiten eine hinreichende tatsächliche Befähigung nicht nachweisen.
 
So konnte der Bw durch seine Tätigkeit als Polier für den Trockenausbau keine Kenntnisse und Fähigkeiten für das Taxi- bzw Mietwagen-Gewerbe erlangen. Gleiches gilt auch für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst seit August 2000 besitzt der Bw einen Taxilenkerausweis und führt selbst Taxifahrten durch. Er hat sich daher seit ca. einem Jahr Berufspraxis als Taxilenker erworben. Für die Führung eines Gewerbebetriebs sind aber darüber hinaus Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere der Betriebsführung, erforderlich. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, Buchhaltungsbestimmungen, Vorschriften der Unternehmensführung, kaufmännische Kenntnisse usw. Den Erwerb derartiger Kenntnisse hat der Bw nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr führt er dazu an, dass er eine Firma des T Braunau damit beauftragt und diese Firma die gesamte Buchhaltung und Unternehmensberatung für die Weiterentwicklung des Betriebs durchführt. Dies entspricht gerade nicht der höchstgerichtlichen Judikatur, welche fordert, dass der Nachsichtswerber auch selbst in der Lage sein muss, die in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen zu erbringen. Darüber hinaus ist auch aus dem Vorbringen des Bw nicht ersichtlich, dass er tatsächlich gewillt ist, sich Kenntnisse durch Kurse, zB im WIFI, anzueignen, zumal er schon einige Kursmöglichkeiten versäumt hat.
 
Darüber hinaus macht der Bw die Voraussetzung der besonderen örtlichen Verhältnisse gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.b GewO geltend. Dazu ist anzumerken, dass er zwar eine Stellungnahme der Stadtgemeinde M, die sich für die Beibehaltung des Unternehmens ausspricht, vorgebracht hat.
 
Nach der Judikatur des VwGH ist dabei eine außergewöhnliche Bedarfssituation erforderlich. Der Wegfall eines Betriebs allein vermag nach der Judikatur des VwGH noch nicht aufzuzeigen, warum deshalb die besonderen örtlichen Verhältnisse eingetreten sein sollen. Örtliche Bedarfsverhältnisse können erst dann berücksichtigt werden, wenn der Bedarf durch die vorhandenen Betriebe nicht oder nicht ausreichend gedeckt wird und die Nachsichtserteilung deshalb im öffentlichen Interesse liegt. Ob die Krankentransporte nicht auch durch örtlich vorhandene Hilfsorganisationen und Einrichtungen abgedeckt werden könnten, bzw ob der Bedarf nur für Krankentransporte gegeben ist, ist aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde M nicht ersichtlich.
 
Wenn daher auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit als Taxilenker dem Bw die fachliche und praktische Befähigung unter Berücksichtigung der regelmäßigen Leistungserwartung an den Taxiunternehmer im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes sowie der Durchführungsverordnungen (Betriebsordnung und Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung) im Hinblick auf eine sichere und tarifkorrekte Beförderung von Personen und Sachen zukommt, so konnte aber die Befähigung im unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Bereich (einschließlich der Bewältigung der Abgabenverpflichtungen des Unternehmens) und als möglicher Arbeitgeber jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen werden. Insbesondere konnte die Kenntniserlangung weder aus einer tatsächlichen Tätigkeit (zB Tätigkeit in einem Büro für Lohnverrechnung, Steuererklärung, kaufmännische Belange) noch aus Fortbildungsmaßnahmen (zB Kursbesuche) dargelegt werden.
 
Mangels einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 konnte daher die beantragte Nachsicht nicht erteilt werden. Aus den angeführten Gründen musste daher die eingebrachte Berufung erfolglos bleiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. Konrath
 

Beschlagwortung:
keine kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, keine tatsächliche Befähigung.

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