Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510056/3/Gf/Km

Linz, 28.05.2001

VwSen-510056/3/Gf/Km Linz, am 28. Mai 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung des N J, E. 16, 4 St. A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 2001, Zl. VerkR-290435/17-2001-Aum/Re, wegen des Widerrufes der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem ihm am 7. Mai 2001 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 2001, Zl. VerkR-290435/17-2001-Aum/Re, wurde die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1981, Zl. VerkR-15723/5-1981-I/Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.
 
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum zwischen Dezember 1999 und Mai 2000 in 15 Fällen, im Zeitraum vom 3. August bis zum 15. September 2000 in fünf Fällen und im Zeitraum vom 26. Jänner 2001 bis zum 15. März 2001 neuerlich in fünf Fällen - damit also insgesamt innerhalb von 16 Monaten in 25 Fällen - bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung seinen Ermächtigungsumfang überschritten habe.
 
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, laut Datumsstempel bereits am 16. Mai 2001 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung; obwohl das entsprechende Kuvert in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (neuerlich; vgl. z.B. statt vieler VwSen-510053 v. 7. November 2000) fehlt, kann daraus geschlossen werden, dass die mit 14. Mai 2001 datierte Berufung rechtzeitig zur Post gegeben und diese somit insgesamt besehen fristgerecht erhoben wurde.
 
2.2. Inhaltlich bringt der Rechtsmittelwerber darin allerdings nur vor, dass er am 10. Juni 2001 in der B 3 in A eine Werkstätte, die den Anforderungen der belangten Behörde entsprechen werde, zu eröffnen beabsichtige. Deshalb sei es für ihn von größter Wichtigkeit, dass er auch bis zu diesem Zeitpunkt die wiederkehrenden Begutachtungen durchführen könne.
 
Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-290435-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 57a Abs. 2 vorletzter Satz des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), ist die einem Gewerbetreibenden erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung u.a. dann ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn dieser nicht mehr vertrauenswürdig ist.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 30. Juli 1981, Zl. VerkR-15723/5-1981-I-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, nämlich deshalb, weil er - was auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt wird - den Ermächtigungsumfang fortgesetzt überschritten hat, widerrufen.
 
Jene Tatsachen, auf Grund der die belangte Behörde sohin zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch die Belege bei H. Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Aufl., Wien 1998, 367 ff) zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig ist, stehen damit aber im Ergebnis allseits unbestritten fest.
 
4.3. Demgegenüber ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass er - wohl um seinen Kunden gegenüber den Anschein einer Kontinuität zu wahren - die Begutachtungsermächtigung jedenfalls auch bis zur Neueröffnung seiner vorschriftskonformen Werkstätte benötige, schon von vornherein nicht geeignet, seinem Berufungsbegehren zum Durchbruch zu verhelfen, liefe dies doch offenkundig darauf hinaus, eine als rechtswidrig erkannte und auch eingestandene Vorgangsweise stillschweigend - und damit gesetzwidrig - zu tolerieren. Im Übrigen ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass es ihm ohnehin freisteht, neuerlich eine Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen zu beantragen, nachdem er die Vertrauenswürdigkeit (für deren Vorliegen die vorschriftskonforme Ausstattung seiner Werkstätte [bloß] eine unabdingbare Grundvoraussetzung darstellt) wieder erlangt hat.
 
4.4. Aus diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Mag. G a l l n b r u n n e r

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