Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520378/5/Kei/An

Linz, 07.10.2003

VwSen-520378/5/Kei/An Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J W, L, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2003, Zl. VerkR21-114-2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 24 Monaten festgesetzt wird und der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Statt "BGBl. Nr. 120/1997" wird jeweils gesetzt "BGBl. I Nr. 120/1997",

- statt "§ 24 Abs.1" wird gesetzt "§ 24 Abs.1 Z.1",

- statt "§ 32 Abs.1" wird gesetzt "§ 32 Abs.1 Z.1" und

- statt "Leicht-Leichtkraftfahrzeugen" wird gesetzt "Leichtkraftfahrzeugen".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn J W wird die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 26.11.1999 unter Zahl VerkR20-2062-1999/LL für die Klassen Av, B, C1, B+E, C1+E und F

Aktueller FS: BH Linz-Land vom 8.07.2002, VerkR20-2576-2002/LL für die Klassen Av, B, C1, B+E, C1+E und F

erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF.

 

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn J W die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 36 Monaten, gerechnet ab 2.02.2003 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr.120/1997 idgF.

 

3. Herrn J W wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

4. Herr J W hat vor Ablauf des Lenkverbotes ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen sowie zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Die Entziehungs- und Lenkverbotsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

5. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF.".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich wurde am 28.10.2002 vom LG-Linz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Ich habe in der Drogentherapiestation 'Z' eine 5 monatige Therapie gemacht. Diese Zeit habe ich genutzt, um meine Suchtproblematik positiv zu bearbeiten und habe auch die Zeit für einen Computerkurs genützt.

Seit ca. 1/2 Jahr habe ich keinerlei Drogen zu mir genommen.

Ich möchte mir nun ein drogenfreies Leben aufbauen, einer geregelten Arbeit nachgehen und meine Freizeit sinnvoll verbringen.

Besonders in der heutigen Arbeitswelt ist der Besitz eines Führerscheins oftmal Voraussetzung f. eine Anstellung.

Finanziell bin ich in einer extrem schwierigen Lage, sodass mir der angedrohte Führerscheinentzug finanziell noch mehr Nachteile bringen würde. Ich erkläre mich selbstverständlich bereit, mich einer regelmäßigen Harnkontrolle zu unterziehen, um Ihnen die Ernsthaftigkeit meiner Gesinneswandlung auch beweisen zu können.

Ich ersuche daher um positive Erledigung meines Ansuchens".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. August 2003, Zl. VerkR21-114-2003/LL, und in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 2002, Zl. 22 Hv 91/02a, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

4.2. Aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 2002, Zl. 22 Hv 91/02a, ergibt sich Folgendes:

Der Bw hat

1) zwischen Mai und August 2002 in Linz, Gallneukirchen und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt,

2) zwischen Mai und August 2002 in Linz, Gallneukirchen und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und

3) zu im Urteil näher angeführten Zeiten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, wobei er auch 2 mal jeweils einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht hat und selbst volljährig und mehr als 2 Jahre älter als der Minderjährige gewesen ist.

Der Bw hat

zu 1) das Verbrechen nach § 28 Abs.2, 3. und 4. Fall und Abs.3, 1. Fall SMG und

zu 2) und 3) das Vergehen nach § 27 Abs.1, 1., 2. und 6. Fall und Abs.2 Z.1 SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Strafe von 16 Monaten wurde bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Strafe betrug 2 Monate.

Es wurde durch den Oö. Verwaltungssenat insbesondere berücksichtigt,

- dass die Tathandlungen sich auf eine lange Zeit erstreckt haben,

- dass eine große Zahl von Tathandlungen gesetzt wurden,

- dass der Bw einer großen Anzahl von Personen Suchtgift überlassen hat,

- dass der Bw 2 mal Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht hat und

- dass der Bw auch Heroin (große Mengen), das abhängig macht, anderen Personen überlassen hat.

 

Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Was die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG erfolgte Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die große Verwerflichkeit der getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, im Vordergrund. Diesen wirtschaftlichen Vorteil hat der Bw erzielt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte am 2. Februar 2003 um 12.10 Uhr in Linz auf der Kärntnerstraße bis auf Höhe des Hauses mit der Hausnummer 14 den PKW mit dem Kennzeichen und der Bw hatte sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als mittel qualifiziert und das angeführte Verhalten des Bw ist verwerflich.

 

Insgesamt ist eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 24 Monaten erforderlich aber auch ausreichend. Der Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Bescheides wurde aufgehoben, weil bei einer Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 24 Monaten der Führerschein neu zu erwerben ist und bei einer Neuerwerbung des Führerscheins u.a. die gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden muss.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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