Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104850/5/BR

Linz, 03.09.1997

VwSen-104850/5/BR Linz, am 3. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier u. Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn C vom 22. Juli 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. Juni 1997, Zl.: VerkR96-2056-1997-Shw (hier: dessen Punkt 1.) zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1. gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 18.000 S und für den Nichteinbringungsfall siebzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 19. Juni 1997 im Wege der Post bei offenkundig persönlicher Übernahme zugestellt. Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In dem vom Berufungswerber am 22. Juli 1997 verfaßten und am 23. Juli 1997 der Post zur Beförderung übergebenen und an die Erstbehörde gerichteten Schreiben erhebt er gegen das Straferkenntnis Berufung und führt inhaltlich aus, daß er den Betrag (gemeint wohl die Geldstrafe) zu hoch erachte und er darüber hinaus auch in Deutschland schon bestraft worden sei. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die vermutlich verspätete Berufungseinbringung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da im Punkt 1. eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Betreffend der Punkte 2. u. 3. ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG, 1. Halbsatz, unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 20. August 1997 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht und ihm eine Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Gegenäußerung binnen einer Woche eröffnet. Dazu äußerte er sich bis zum heutigen Tag nicht.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 3. Juli 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war der 20. Juni 1997. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 23. Juli 1997 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben und langte dort am 24. Juli 1997 ein.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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