Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520690/2/Kei/Da

Linz, 24.11.2004

VwSen-520690/2/Kei/Da Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 2004, Zl. VerkR21-208-2004 BE, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "auf die Dauer" wird gesetzt "für die Dauer".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz hat Ihnen mit Mandatsbescheid vom 12.05.2004 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 2 (zwei) Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 17.05.2004 entzogen.

Gegen diesen Bescheid haben Sie rechtzeitig Vorstellung erhoben.

Über diese Vorstellung entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz mit folgendem Spruch:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.05.2004, VerkR21-208-2004 BE, womit Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen 'A, B, C1, C, F, G' auf die Dauer von 2 (zwei) Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 17.05.2004 bis einschließlich 31.05.2004, entzogen wurde, wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1, 7 Abs.1 und 3 Zi. 4 und 26 Abs.3 und 7 des Führerscheingesetzes 1997-FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der geltenden Fassung."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"In der umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.07.2004 GZ VerkR21-208-2004 BE, zugestellt am 27.07.2004 durch seine bevollmächtigten Vertreter in offener Frist vollinhaltlich Berufung an die Verwaltungsbehörde II. Instanz und stellt die Anträge:

Die Verwaltungsbehörde II. Instanz möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde I. Instanz aufheben und das anhängige Führerscheinentzugsverfahren einstellen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Der Berufungswerber hat im Verwaltungsverfahren I. Instanz ausdrücklich vorgebracht, dass er die Verwaltungsübertretung, welche die Basis für die Entziehung des Führerscheines war, nicht begangen hat und dass das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Berufungswerber hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.04.2004, VerkR96-2763-1-2003, in offener Frist vollinhaltlich Berufung erhoben. Über diese Berufung wurde bisher nicht entschieden.

Da auch im Verwaltungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt, hätte die Verwaltungsbehörde I. Instanz davon ausgehen müssen, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Entziehung des Führerscheines ist somit zu Unrecht erfolgt.

Dass der Berufungswerber die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung, welche die Basis für die Entziehung des Führerscheins bildete, nicht begangen hat, ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat das zur Geschäftszahl VerkR96-2763-1-2003 geführte Verwaltungsstrafverfahren zurecht am 20.10.2003 gemäß § 45 Abs. 1. Verwaltungsstrafgesetz eingestellt. Die Einstellung vom 20.10.2003 stellt einen Bescheid dar (vgl. z.B. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 15. Aufl., Anmerkung 9 zu § 45 VStG).

Da nach der Einstellung keine neuen Beweisergebnisse hervorgekommen sind, ist das Straferkenntnis der BH Wels-Land vom 21.04.2004 schon deshalb rechtswidrig, weil eine rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegt und über denselben Sachverhalt nicht zwei mal zu entscheiden ist und keine Abänderung der ersten rechtskräftigen Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten erfolgen darf.

Die dem Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-2763-1-2003 der BH Wels-Land zugrundeliegende Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 23.04.2003 weist als angeblichen Täter Herrn M Z, geb. am, aus. Es werden in der Anzeige auch 'Angaben des Verdächtigen - Z M' angeführt.

Es liegen keine Beweisergebnisse dafür vor, dass der Berufungswerber, Herr M Z, geb. am, die Verwaltungsübertretung begangen hat. Tatsächlich wurde die angebliche Verwaltungsübertretung nicht vom Berufungswerber begangen.

Ungeachtet des übrigen Vorbringens steht nicht fest, wo der 'Tatort' liegen soll, an dem die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Die Angabe 'im Ortsgebiet von Edt bei Lambach auf der L 537, bei Strkm 1,705' ist unschlüssig und nicht genau identifizierbar. Ebenso wenig ist aufgrund dieser Angaben nachvollziehbar, ob der angebliche 'Tatort' tatsächlich im Ortsgebiet liegt.

Die genaue Feststellung des angeblichen Tatortes ist unumgänglich. Dabei ist hervorzuheben, dass nach der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 23.04.2003 die Verwaltungsübertretung darin bestehen soll, dass 'die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit' überschritten worden sein soll. Dass der 'Tatort' im Ortsgebiet liegen soll, wird in der Anzeige nicht behauptet.

Die Verwaltungsbehörde I. Instanz wäre verpflichtet gewesen, sowohl die durch Verordnung festgelegten Grenzen des Ortsgebietes als auch die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung zu erheben. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz wäre weiters verpflichtet gewesen, zu erheben, ob und welche Geschwindigkeitsbeschränkung am angeblichen 'Tatort' tatsächlich verordnet ist und ob diese ordnungsgemäß kundgemacht ist. All dies ist unterblieben.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht somit weder fest, wo der 'Tatort' gelegen sein soll, noch, welche Geschwindigkeit am angeblichen 'Tatort' zum angeblichen 'Tatzeitpunkt' zulässig war. Auch zu diesen entscheidungswesentlichen Fragen hat die Verwaltungsbehörde I. Instanz keine hinreichenden Feststellungen getroffen und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen.

Ungeachtet des übrigen Vorbringens wird ausdrücklich auch geltend gemacht, dass keine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung vorliegt.

Nach den Angaben in der Anzeige vom 23.04.2003 soll eine Geschwindigkeitsmessung mit 'Laser-Gerät' der Type LTI 20.20 TS/KM-E vorgenommen worden sein. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nicht fest, dass die Bedienungsvorschriften für dieses Messgerät (siehe Beilage) eingehalten wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht insbesondere nicht fest, dass die Örtlichkeit des angeblichen 'Tatortes' für eine ordnungsgemäße Messung im Sinne der Verwendungsbestimmungen geeignet war. Hervorzuheben ist insbesondere, dass gemäß Punkt 2. 5. der Verwendungsbestimmungen für das Laser-Gerät Fahrzeuggeschwindigkeiten nur an geraden Straßenstücken gemessen werden dürfen, damit die systematischen Winkelfehler nicht zu groß werden.

Gemäß Punkt 2. 6. der Verwendungsbestimmungen ist die einwandfreie Funktion des Lasergerätes durch genau festgelegte Kontrollen vor Beginn der Messungen und während der Messungen zu überprüfen. Die Durchführung der Kontrollen ist durch ein Protokoll zu belegen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nicht fest, ob und welche dieser Kontrollen tatsächlich durchgeführt wurden. Ein entsprechendes Protokoll wurde dem Berufungswerber nie zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht auch nicht fest, dass Punkt 2. 8. der Verwendungsbestimmungen für das Lasermessgerät eingehalten worden wäre, sodass nicht feststeht, von welchem Fahrzeug das Messergebnis verursacht wurde.

Auch zu diesen entscheidungswesentlichen Fragen hat die Verwaltungsbehörde I. Instanz keine hinreichenden Feststellungen getroffen und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Tatsächlich liegt die behauptete Geschwindigkeitsübertretung nicht vor.

Ungeachtet des übrigen Vorbringens ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Anzeige vom 23.04.2003 nicht auf einen Anhänger mit dem Kennzeichen bezieht. Auch sonst liegen für eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung keine Beweisergebnisse vor. Der Berufungswerber hat diesen Anhänger nicht verwendet. Auch zu dieser entscheidungswesentlichen Frage hat die Verwaltungsbehörde I. Instanz keine hinreichenden Feststellungen getroffen und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen.

Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass eine Verfolgungshandlung hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, die den Gegenstand des Straferkenntnisses vom 21.04.2004 bildet, von der Verwaltungsbehörde I. Instanz gegenüber dem Berufungswerber nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist gesetzt wurde. Eine allfällige Verwaltungsübertretung wäre daher verjährt und somit keine gesetzliche Grundlage für eine Entziehung des Führerscheines."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR21-208-2004 Be/Ba vom 12. August 2004 und Zl. VerkR96-2763-1-2003/Be/Ba vom 11. Mai 2004, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

§ 26 Abs.3 FSG lautet:

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

4.2. Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 24. November 2004, Zl. VwSen-109756/2/Kei/Da, hingewiesen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG liegt vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Wertung jener bestimmten Tatsache, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 12.4.1999, 98/11/0272, 24.8.1999, 99/11/0234). Eine solche Wertung war im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorzunehmen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 17.03.2005, Zl.: 2005/11/0016-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum