Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521107/14/Ki/Da

Linz, 12.12.2005

VwSen- 521107/14/Ki/Da Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ö S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 7.9.2005 gegen den Bescheid der BPD. Linz vom 10.8.2005, FE-733/2005, betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.11.2005 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verbotsdauer mit 21 Monaten festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und Z6 lit a), 24 Abs.3, 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandatsbescheid der BPD. Linz vom 7.6.2005 wurde dem Berufungswerber das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und es wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet.

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die BPD. Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen bestätigt und darüber hinaus die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7.9.2005 Berufung erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, als die Entziehungsdauer wesentlich herabgesetzt werde bzw als die Auflage der Beibringung einer amtsärztlichen Untersuchung entfallen solle.

Diese Berufung wurde von der BPD. Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Als Begründung wird argumentiert, dass verschiedene Parameter der klinischen Untersuchung durchaus für eine Fahrtüchtigkeit sprechen würden. Weiters, dass nicht jede geringfügige und zeitweilige Konsumtion von Cannabis zur Auflage eines amtsärztlichen Gutachtens führen könne. Schließlich wird die Verbotsdauer als unangemessen hoch angesehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.11.2005. An dieser Verhandlung nahmen ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie als medizinischer Sachverständiger der Amtsarzt der BPD. Linz, Dr. B P, teil. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten, BI. P P und BI. G H, einvernommen.

Der Berufungswerber wurde zur Anzeige gebracht, dass er am 1.4.2005 um 15.00 Uhr in Linz, auf der A 7, Süd, Ausfahrt Wankmüllerhofstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt hat. Weiters, dass er am 29.5.2005 um 12.10 Uhr in Linz, Landstraße 97 in Fahrtrichtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein gelenkt haben soll.

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich langte eine weitere Anzeige ein, wonach er am 17.9.2005 um 21.05 Uhr in Linz, Franckstraße 26 bis 50, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L  ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt hat.

Das aufgezeigte wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung wurde im Berufungsverfahren bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten, allerdings wird argumentiert, dass der Berufungswerber am 29.5.2005 das Kraftfahrzeug nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Diesbezüglich erklärte der Meldungsleger BI. P bei der mündlichen Berufungsverhandlung, dass für ihn bei der Amtshandlung Indizien dahingehend bestanden hätten, dass Herr S in den letzten Stunden etwas konsumiert haben könnte. Auf Befragen habe der Berufungswerber zugegeben, dass er zurückliegend etwa in den Nachtstunden oder in den Morgenstunden mehrere Joints konsumiert habe. Er (Meldungsleger) habe deshalb eine Vorführung zum Amtsarzt veranlasst.

Anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung, welche auch eine Blutabnahme beinhaltete, stellte der medizinische Sachverständige nach entsprechender Befundaufnahme in seinem Gutachten fest, dass der Berufungswerber durch Drogen beeinträchtigt und nicht fahrtüchtig war.

Eine Untersuchung der Blutprobe durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz ergab hinsichtlich Tetrahydrocannabinol (THC) einen Wert von 0,0019 mg/l und hinsichtlich Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) einen Wert von 0,0210 mg/l. Gutächtlich wurde dazu ausgeführt, dass festgestellt werden könne, Herr S habe Cannabisprodukte (vermutlich Haschisch und/oder Marihuana) zu sich genommen und danach aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. Nach dem Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung habe er sich zum Zeitpunkt der Blutabnahme entweder in einem noch akuten Rauschzustand oder in einer Nachrauschphase durch Cannabis befunden. Für die Beurteilung der durch Cannabis bedingten Fahruntüchtigkeit sei zu prüfen, ob im vorliegenden Falle im Fahrverhalten oder im persönlichen Verhalten Auffälligkeiten zu beobachten gewesen wären, die auf konkrete Wirkungen von Cannabis zurückzuführen sein würden. Empfohlen wurde die Überprüfung der Fahreignung (Fahrtauglichkeit).

Im Rahmen der Erörterung des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz in der mündlichen Verhandlung führte der Amtsarzt aus, dass eine festgestellte Rötung der Augen ein Indiz für eine Beeinträchtigung gewesen wäre, ebenso eine festgestellte träge Lichtreaktion und auch das nervöse Verhalten bzw die gereizte Stimmung des Berufungswerbers. Ein deutliches Indiz für eine Beeinträchtigung sei aus dem vorgenommenen Rhomberg-Test abzuleiten, bei diesem Test habe sich Herr S um 15 Sekunden verschätzt. Grundsätzlich werde durch den Konsum von Cannabis das Wahrnehmungsvermögen hinsichtlich Zeit, Raum und Geschwindigkeit massiv beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung werde üblicherweise durch den Rhomberg-Test festgestellt. Im vorliegenden Falle habe sich Herr S um 50 % verschätzt und es weise dies auf eine akute Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Untersuchung hin. Zu berücksichtigen sei, dass zwischen Untersuchung und vorherigem Lenken ein Zeitraum von mehr als einer Stunde vergangen ist, sodass die Beeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens noch deutlicher gewesen sein müsse. Auf Grund des Ergebnisses des Rhomberg-Testes könne im vorliegenden Falle mit Sicherheit und wissenschaftlich belegt gesagt werden, dass sich Herr S zum Zeitpunkt des Lenkens noch in akutem Rauschzustand befunden habe.

Da diese Aussagen des medizinischen Sachverständigen vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in Frage gestellt wurden, wurde einem Beweisantrag um Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie zum Beweis dafür, dass die Ergebnisse des Rhomberg-Testes im Hinblick auf die Indizien, die gegen eine Fahruntauglichkeit gesprochen haben, in den Hintergrund zu treten haben, Folge gegeben und es wurde eine Frist von drei Wochen zur Vorlage dieses Gutachtens eingeräumt. Trotz (beantragter) Fristverlängerung bis 7.12.2005 wurde ein entsprechendes Gutachten bisher nicht vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet die Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Amtsarzt ausführlich erörtert, warum er im konkreten Falle eine Fahruntüchtigkeit des Berufungswerbers festgestellt hat.

Dem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten Gutachten, welches die angeführten Kriterien erfüllt, kann nur mit einem auf (zumindest) gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegen getreten werden. Trotz Fristverlängerung wurde vom Berufungswerber kein entsprechendes Gutachten vorgelegt und er ist somit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Ausführungen bzw. gutächtlichen Feststellungen des Amtsarztes werden daher der Entscheidung zugrundegelegt und es wird daraus abgeleitet, dass Herr S tatsächlich zum Lenkzeitpunkt durch Drogen beeinträchtigt war. Das Lenken ohne Lenkberechtigung wurde ohnedies nicht bestritten.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 32 Abs. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit. a) FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

In Anbetracht der oben dargelegten Verwaltungsübertretungen ist somit vom Vorliegen von die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bzw trotz entzogener Lenkberechtigung ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Zu berücksichtigen war im Rahmen der Wertung, dass der Berufungswerber bereits mehrere Male wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft bzw. dass bereits mehrmals die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Trotz dieser Maßnahmen wurde er wiederum mehrmals auffällig, was auf eine permanente negative Einstellung zu rechtlichen Werten hinweist, welche jedenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrunzuverlässigkeit ziehen lässt. Es wird daher grundsätzlich festgestellt, dass die von der BPD. Linz zunächst festgelegte Verbotsdauer durchaus gerechtfertigt war. In Anbetracht des im Berufungsverfahren bekannt gewordenen weiteren Delikts musste eine Verlängerung der Verbotsdauer vorgenommen werden, wobei jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Verbotsdauer wiederhergestellt ist.

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde u.a. die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

In Anbetracht des erwiesenen Drogenkonsums des Berufungswerbers bestehen begründete Bedenken dahingehend, ob er zum Lenken von Kraftfahrzeugen die gesundheitliche Eignung besitzt. Es wird dazu auch auf das oben erwähnte Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz verwiesen. Eine entsprechende amtsärztliche Untersuchung erscheint auch der Berufungsbehörde als unabdingbar, Herr S wurde durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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