Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530267/7/Re/Sta

Linz, 14.04.2005

VwSen-530267/7/Re/Sta Linz, am 14. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn Dr. R M und Frau S M-W, M, vom 25. Dezember 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Dezember 2004, Ge20-91-2004, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort P, Parz. Nr. Bfl. , KG. P, gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Dezember 2004, Ge20-91-2004, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Genehmigung auf Grund des von Hrn. Mag. H-P H und Hrn. R A gemeinsam gestellten Antrages vom 19.11.2004 erteilt wird.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 74, 77, 75 Abs.1 und 2, 81, 353 und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2004, Ge20-91-2004, über Ansuchen von Herrn Mag. H-P H, P, und R A, P, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung des Gastgewerbebetriebes in P, H, Bfl. , KG. P, durch Verlängerung der Betriebszeiten des Lokals bis 4.00 Uhr unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der gegenständliche Gastgewerbebetrieb sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. März 1972 genehmigt worden; im Jahre 1988 sei eine Erweiterung gewerbebehördlich genehmigt sowie eine grundsätzliche Sperrstunde des Cafebetriebes - mit vereinzelten Ausnahmen - mit 2.00 Uhr festgelegt worden. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der Betriebszeit bis 4.00 Uhr werde zusätzlich begründet mit lärmtechnischen Verbesserungen der Anlage, die in der Zwischenzeit an der, den Anrainern zugewandten Seite des Lokals vorgenommen wurden, wie der Einbau von Lärmschutzfenstern neuester Bauart mit isolierten Jalousien sowie von leistungsfähigen Schalldämpfer für die Lüftungsanlage.

Die durchgeführte Augenscheinsverhandlung und das Gutachten des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen haben ergeben, dass Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nicht zu erwarten seien und daher gegen die Verlängerung der Sperrstunde auf 4.00 Uhr keine Bedenken bestünden. In der Folge wurde im bekämpften Bescheid zu den von den Anrainern und nunmehrigen Berufungswerbern Dr. R M und S M-W gestellten sieben Anträgen aufgelistet und in der Folge ausführlich begründet, warum einzelnen Anträgen keine Folge gegeben werden konnte.

Gegen diesen Bescheid haben die oben genannten Berufungswerber mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2004, per Telefax bei der belangten Behörde eingereicht am
28. Dezember 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Der in der Folge auch am Postweg eingebrachte, oben genannte Schriftsatz vom
25. Dezember 2004 umfasst laut einleitenden Ausführungen 13 Anträge mit Begründungen, sich wiederholende Anträge und dazu erforderliche Beschwerden.

In diesen Anträgen wird im Wesentlichen vorgebracht, der Einspruch vom
6. Dezember 2004 sei an alle Beteiligten zur Weiterführung auszuhändigen. Zum Vorwurf der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kundmachung sei am Kern der Sache vorbei argumentiert worden. Wenn die Berufungswerberin S M-W nicht zufällig in P gewesen wäre, hätte sie die Vorladung zum 13. Dezember 2004 nicht erreicht. In der Zwischenzeit wäre die Begehung an Ort und Stelle ohne Einspruch von 4 unmittelbar betroffenen Personen verabschiedet worden, was diskriminierend sei. Die Annahme, eine entsprechende Vorbereitung sei auf Grund der eingereichten umfangreichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 ausreichend zu beurteilen, sei falsch und einseitig. Sie habe durch Arbeitsaufwand wichtige Tage an Zeit in P bleiben müssen, welche ihr in M jetzt fehlen würden. Ihr Persönlichkeitsrecht sei über Weihnachten und Neujahr eingeschränkt worden. In Anbetracht der kurzen Zeitfrist seien Kosten entstanden, die mit einer Mindestpauschale von 250 Euro in Berechnung gestellt würden. Die Beurteilung der kurzen Frist von 14 Tagen als "durchaus ausreichend" sei als gegenstandslos zurückzuweisen. Sollte das AVG keine klar definierten Zeiträume für Kundmachungen und Augenscheinsverhandlungen beinhalten, sei hier eine Willkürmöglichkeit von Beamten zu Bürgern enthalten. Der Amtsleiter eines Gemeindeamtes habe eine Zeitregelung von 10 bis 15 Tagen als vom Gesetz her bestimmt und ausreichend angesehen. Auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sei zu kurz, insbesondere da innerhalb der Jahreswende. Es werde beantragt, den Schriftwechsel dem Nationalrat zur Änderung des diesbezüglich fehlerhaften und rechtswidrigen AVG weiterzuleiten. Weiters werde beantragt, dass Berufungen für Bürger kostenlos sein müssten. Dieser Antrag möge an die richtige Behörde weitergeleitet werden. Weiters sei diskriminierend, dass erstmalig zwei ihrer drei Kinder auf der Liste der Teilnehmer für die Kundmachung seien und in den vergangenen Jahren nicht mitberücksichtigt worden seien. In Bezug auf die beantragte Öffnungszeit bis 4.00 Uhr früh könnten die laut Bescheid anzuwendenden Rechtsvorschriften der GewO und des ASchG sowie der darin angeführten dinglichen Rechte und Nutzungsrechte kein übergeordnetes Gesamtrecht ergeben, welches die Subsidiarität des Jugendschutzgesetzes noch weiter untergrabe. Nachbarn würden schon die Jahre bisher gestört, da man sich nicht an die Sperrstunde von 2.00 Uhr morgens gehalten habe. Bei einer Verlängerung der Öffnungszeit bis 4.00 Uhr würde daher die Schankzeit bis 6.00 Uhr verlängert werden, Religionsausübung in Kirchen, Unterricht in Schulen, öffentliche Interessen dienende Anlagen oder Einrichtungen negativ verändert, sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sei nicht hinnehmbar, wenn damit die Jugend und in Folge später der Staat geschädigt würden, was der Fall sei. Ein Blick ins Ausland zeige die Notwendigkeit von brauchbaren und verantwortungsvollen Gesetzen zum Schutze der Jugendlichen in Bezug auf Alkoholmissbrauch. Es werde die umgehende Neufassung aller Gesetze in diesem Zusammenhang beantragt. Das Cafe sei ursprünglich als Tages-Cafe genehmigt worden, die teure Renovierung solle durch die Benennung als Bar finanziell wieder hereinkommen. Die Umbenennung sei ohne Genehmigung und ohne Befragung der Nachbarn erfolgt. Das ganze Bauvorhaben sei gesetzwidrig entstanden. Für ein gesetzwidriges Gastgewerbe als Bar sei eine gesetzwidrige Genehmigung im Bescheid vom 16. Dezember 2004 als Folge erteilt worden. Es werde die Prüfung beantragt, ob für die Umbauarbeiten die rechtlichen Voraussetzung erteilt worden seien. Sollten rechtswidrige Fakten ans Tageslicht kommen, werde die Rücknahme der Sperrstunde auf 2.00 Uhr nachts beantragt. Es werde vom Landeshauptmann gefordert, die Sperrstunden für Gewerbebetriebe wieder gestaffelt zu machen und auf 2.00 Uhr zu beschränken. Weiters werde beantragt, die Bezeichnung "Bar" beim gegenständlichen Lokal nicht zu genehmigen, da nach Auffassung der Einheimischen eine Nachtbar nicht gebraucht werde. Gewünscht werde ein Tages-Cafe. Subjektive Feststellungen im Bescheid zu "gewissen Einwirkungen mit zumutbarem Maß" seien gegenstandslos und rechtlos. Die Anträge in Bezug auf einen Zigarettenautomat im Bereich der Schulen sowie in Bezug auf die Tankstelle auf dem Bürgersteig im Ortskern mit Benzinleitungen unter der frequentierten Bezirksstraße seien von der belangten Behörde subjektiv einseitig und nicht zutreffend behandelt worden. Es werde diesbezüglich eine schriftliche Beantwortung beantragt. Eine Kostenrechnung werde nachgereicht.

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein gemeinsamer Antrag des Mag. H-P H und des R A, beide P, vom 19. November 2004 zu Grunde, worin die Abänderung der Sperrstunde für das gegenständliche Lokal auf 4.00 Uhr, in eventu die ersatzlose Streichung der Sperrstundenfestsetzung für die Betriebsanlage, womit die Sperrstundenverordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich alleine maßgebend wäre, beantragt. Begründet wurde dieser Antrag einerseits mit einem seit 16 Jahren andauernden anstandslosen Betrieb der Anlage sowie mit in der Zwischenzeit vorgenommenen lärmtechnischen Sanierungsarbeiten am Lokal wie zB der Einbau von Lärmschutzfenstern samt isolierten Jalousien sowie die Installierung leistungsfähiger Schalldämpfer für die Lüftungsanlage und außerdem habe sich die Grundlärmbelastung durch die Innkreis-Autobahn seit der Genehmigung erhöht.

Über diesen Antrag führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 13. Dezember 2004, durch. Die nunmehrigen Berufungswerber wurden mit Kundmachung vom 2.12.2004 zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Kundmachung wurde darüber hinaus an der Amtstafel der Marktgemeinde P vom 6. - 13.12.2004 ordnungsgemäß angeschlagen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 haben die Berufungswerber in der Folge mehrere einwendende Anträge und Begründungen eingereicht.

Dem Betrieb der gegenständlichen Anlage liegt zunächst der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. März 1972 zu Grunde, worin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Cafehauses nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen am gegenständlichen Standort genehmigt wurde.

Im Rahmen eines im Jahr 1988/1989 durchgeführten Änderungsgenehmigungsverfahrens in Bezug auf das gegenständliche Cafehaus wurde unter anderem als Auflage vorgeschrieben:

"Die Sperrstunde des Cafebetriebes wird mit 2.00 Uhr festgelegt. In einzelnen Ausnahmefällen, zB bei größeren örtlichen Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle u.ä. (etwa fünf- bis sechsmal im Jahr) wird eine Sperrstunde von 4.00 Uhr früh gestattet. Die Sperrstunde wird verlässlich eingehalten werden."

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Gemäß § 42 Abs.1 AVG idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Gemäß der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001, in Kraft getreten am 1. Jänner 2002 (Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden - Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002) müssen Gastgewerbe, soweit in den weiteren Absätzen nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden.

Gemäß Abs.2 leg.cit. müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe.... spätestens um 4.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden.

Gemäß Abs.3 leg.cit. müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub (mit Publikumstanz) spätestens um 4.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18.00 Uhr geöffnet werden.

Zum Berufungsvorbringen insgesamt ist einleitend festzuhalten, dass sich dieses - wie oben bereits auszugsweise dargestellt - über weite Passagen mit Sorgen, Problemen und Anträgen beschäftigt, welche im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw. Änderungsverfahren im Grunde der Bestimmungen der §§ 74 ff GewO 1994 rechtlich zulässig keine Berücksichtigung finden können.

Dies wurde auch bereits im erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht. Trotzdem hat der Sachbearbeiter der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bescheid sämtliche von den nunmehrigen Berufungswerbern in der vor Durchführung der mündlichen Verhandlung eingereichten Eingabe vom 6.12.2004 dargelegten Problembereiche ausführlich im Bescheid dargestellt und ausführlich begründet behandelt.

An dieser Stelle ist in Bezug auf die oben zitierten Bestimmungen des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG festzustellen, dass Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung dann verlieren, wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen solche Einwendungen nicht nur rechtzeitig (die Rechtzeitigkeit ist im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren durch die Eingabe am 6.12.2004 gewahrt), sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.

In diesem Sinne liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwSlg. 4966 A/1959, VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die bestehende Parteistellung wird in der Folge lediglich in dem Umfang aufrecht erhalten, in welchem zulässige Einwendungen - wie oben dargestellt - rechtzeitig erhoben wurden.

Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen bzw. gestellten Anträge und stellt diese dem nunmehr vorliegenden Berufungsvorbringen gegenüber, so liegen als zulässige Berufungsvorbringen die Problembereiche über die ordnungsgemäße und rechtzeitig erfolgte Kundmachung sowie die Frage, ob der Betrieb eines Cafes oder einer Bar genehmigt wurde, damit verbunden eine Verlängerung der Schankzeit bis 6.00 Uhr, vor. Nicht mehr im Genehmigungsverfahren der Anlage zurechenbar sind die bereits in der Eingabe vom 6.12.2004 angesprochenen Folgen alkoholisierter Jugendlicher außerhalb des Betriebes durch Lärm, Verschmutzung, Zerstörungen und eventuell Raufereien bis zur eigenen Lebensgefährdung sowie allfällige Gefährdungen durch eine in der Nähe befindliche Tankstellenbetriebsanlage, wie später auszuführen und zu begründen sein wird.

Soweit nun die Berufungswerber die nicht rechtzeitige Zustellung der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2004 vorbringen, ist hiezu zunächst festzustellen, dass die Berufungswerber ein Recht auf Zustellung der Kundmachung im gegenständlichen Falle nicht besitzen. Ein Recht auf persönliche Zustellung einer Kundmachung besitzen im Sinne des oben zitierten § 356 GewO 1994 lediglich die Eigentümer unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzender Grundstücke. Das Grundstück der Berufungswerber Nr. der KG. P grenzt nicht nur unbestrittenerweise nicht an das Betriebsgrundstück Baufläche . derselben KG. unmittelbar an, sondern ist auch nicht als unmittelbar benachbart im Sinne des § 356 GewO 1994 anzusehen, da zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück der Berufungswerber sich sowohl eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Nr. als auch bebaute Grundstücke wie Baufläche , bzw. Baufläche befinden. Bei richtiger Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen sind die Berufungswerber daher durch Anschlag an der Amtstafel ausreichend verständigt. Dass die Behörde den Berufungswerbern trotzdem eine Kundmachung per Rückschein zugestellt hat, kann jedenfalls keinen Verfahrensfehler darstellen.

Die Kundmachung vom 2. Dezember 2004 wurde den Berufungswerbern bereits am 3. Dezember 2004 zugestellt und langte somit 10 Tage vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ein. In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die zutreffend zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Seite 6 des bekämpften Bescheides verwiesen. Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass der VwGH eine Vorbereitungszeit von 2 Wochen als im Allgemeinen als ausreichend ansieht, dies in Bezug auf das zur Verhandlung jeweils anstehende Vorhaben. Da im gegenständlichen Fall Verfahrensgegenstand ausschließlich die Verlängerung der Betriebszeit war, umfangreiche Projektsunterlagen etc. dem Verfahren nicht zu Grunde lagen, ist auf Grund dieses vergleichsweise überaus geringen Umfanges des geplanten Vorhabens und somit des Verfahrensgegenstandes die Vorbereitungsfrist von 10 Tagen jedenfalls als ausreichend anzusehen. Im Übrigen wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein in einer zu kurzfristigen Anberaumung gelegener Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn ein Vertagungsantrag gestellt worden ist. Ein solcher Vertagungsantrag wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich nicht gestellt.

Soweit von den Berufungswerbern Sorge dahingehend besteht, dass die Betriebsanlage in Zukunft als Bar betrieben werde, obwohl eine Genehmigung lediglich für ein Cafe bestehe, ist im Grunde des § 353 GewO 1994 darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des bekämpften Bescheides nicht die Umwandlung eines Cafehauses in eine Bar sondern ausschließlich die Verlängerung der Betriebszeiten des bestehenden Lokals in P, H, Baufläche , KG. P, bis 4.00 Uhr umfasst. Soweit vom Betreiber des Lokals eine andere Bezeichnung des Lokals vorgenommen wurde, wird von der belangten Behörde zu prüfen sein, ob dies den Tatsachen entspricht, ob es sich hiebei um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt und ob für diese eine allfällig erforderliche Genehmigung vorhanden ist oder nicht. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Oö. Sperrzeiten-Verordnung, wie oben zitiert, ein Gastgewerbe sowohl in der Betriebsart Cafe als auch in der Betriebsart Bar spätestens um 4.00 Uhr geschlossen werden muss, hingegen darf ein Cafe bereits um 6.00 Uhr, eine Bar jedoch erst um 18.00 Uhr geöffnet werden.

Soweit von den Berufungswerbern auf Beeinträchtigungen durch Lärm Bezug genommen wird, haben sie diese im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegten Vorbringen ausschließlich auf den Lärm durch alkoholisierte Jugendliche vor der Betriebsanlage bezogen. Dem ist unter Bezugnahme auf § 74 Abs.3 GewO 1994 zu entgegnen, dass die, die Genehmigungspflicht auslösende Lärmemissionen in Bezug auf Personen ausgenommen den Inhaber der Anlage oder seiner Erfüllungsgehilfen nur dann im Anlagengenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden kann, wenn er durch Personen in der Betriebsanlage, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, bewirkt wird. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch diese Formulierung in § 74 Abs.3 GewO 1994 klargestellt, dass nur jenes Verhalten von Kunden oder anderen betriebsfremden Personen für eine Zurechnung zur Betriebsanlage im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens in Betracht kommt, dass in der Betriebsanlage an den Tag gelegt wird (VwGH 25.11.1997, 97/04/0122).

Soweit schließlich von den Berufungswerbern Vorbringen gegen eine offensichtlich in der Nähe befindliche öffentliche Tankstelle dargelegt werden, ist ausdrücklich festzustellen, dass es sich im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausschließlich um die Verlängerung der Betriebszeit einer gastgewerblichen Betriebsanlage handelt. Sofern es begründete Belästigungen durch eine Tankstellenbetriebsanlage gibt, sind diese gegenüber dem Inhaber der gewerberechtlichen Genehmigung für diese Tankstellenbetriebsanlage durchzusetzen, nicht jedoch gegenüber dem Inhaber eines in der Nähe befindlichen Lokales.

Auch die von den Berufungswerbern befürchtete Ausdehnung der Schankzeit bis 6.00 Uhr früh kann den Inhalt des bekämpften Bescheides nicht ändern, da eine Betriebszeit bis 6.00 Uhr früh weder beantragt noch genehmigt worden ist. Sollte eine Überschreitung der Betriebszeit stattfinden, wird dies von der Behörde zu ahnden und insbesondere auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu überprüfen sein.

Das übrige Berufungsvorbringen stellt sich im Wesentlichen als unzulässig dar, zum Teil aus Zuständigkeitsgründen und zum Teil aus inhaltlichen Gründen. So bieten die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften keine Grundlage, Berufungswerbern die ihrer Meinung nach im Zusammenhang mit der Erstellung der Berufungsschrift entstandenen Unkosten zu ersetzen, weshalb den diesbezüglichen Anträgen nicht nachgekommen werden konnte. Den Berufungswerbern wird in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall für die Einbringung der Berufung auch eine Gebührenschuld für sie nicht entstanden ist.

Soweit sich die Berufungswerber auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf "der großen Durchgangsstraße - Bezirksstraße" beziehen, ist festzustellen, dass Anrainern in Bezug auf dieses öffentliche Schutzinteresse der Gewerbeordnung zulässigerweise kein subjektives Recht zusteht. § 74 Abs.2 Z4 GewO räumt den Nachbarn in Bezug auf Verkehrsaufkommen keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).

Weitere Anträge, wie "den gesamten Vorgang mit unserem Schriftwechsel dazu zur Änderung des betreffenden fehlerhaften, rechtswidrigen Gesetzes im AVG an den Nationalrat umgehend weiterzuleiten", oder auf "umgehende Neufassung aller Gesetze, die in diesem Zusammenhang zueinander stehen" u.a. erweisen sich als unbegründet, fallen darüber hinaus nicht in die Zuständigkeit der Berufungsbehörde und sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der vorliegenden Fakten nicht veranlasst, Gesetzesprüfungsanträge zu verfassen.

Insgesamt war das Berufungsvorbringen daher nicht geeignet, die in der Sache zutreffende bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden, wobei der Spruch des bekämpften Bescheides im zulässigen Ausmaß (§66 Abs.4 AVG) in Bezug auf den zweiten Antragsteller zu ergänzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

Beschlagwortung:

Kundmachung rechtzeitig;

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