Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600003/2/Li/Atz VwSen600004/2/Li/Atz

Linz, 08.10.1996

VwSen-600003/2/Li/Atz

VwSen-600004/2/Li/Atz Linz, am 8. Oktober 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans LINKESCH über die gleichlautenden Devolutionsanträge des M. S., W und O. B., G. 13, 4--- Sch., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. G., K., ---- S., wegen Nichterledigung der Verwaltungsstrafsachen Pol 96-5015-1995 und Pol 96-5015-1995+1, jeweils des Bezirkshauptmannes von V., zu Recht erkannt:

Die Devolutionsanträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art.129a Abs.1 Z4 B-VG; §§ 24 und 51c VStG; § 67 h AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 18. September 1996 stellen die in den Verwaltungsstrafsachen Pol 96-5015-1995 und Pol 96-5015-1995+1 des Bezirkshauptmannes von V.

Beschuldigten den Antrag, daß in diesen Verwaltungsstrafsachen die Zuständigkeit auf den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übergehen möge.

Begründend wird dazu ausgeführt, daß die Bezirkshauptmannschaft V. mit Schreiben vom 16.11.1995 dem Zweitbeschuldigten zur Last gelegt habe, die Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z4 O.ö.

Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 55/1992 i.d.F.

LGBl.Nr. 68/1993, begangen zu haben. Die Beschuldigten beantragten mit Schriftsatz vom 26.1.1996 die Einstellung dieses Verfahrens und stellten gleichzeitig auch den Antrag, den Zeugen A. R. unter Zuziehung des Beschuldigtenvertreters einzuvernehmen. Über diese Anträge der Beschuldigten sei bis dato keine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergangen. Infolge Verletzung der Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde im Sinne des § 73 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes werde sohin der Übergang der Zuständigkeit auf den sachlich und örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreichs beantragt, zumal auch Anhaltspunkte dahingehend, daß die Verzögerung der Bezirkshauptmannschaft V. nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzuführen ist, jedenfalls nicht vorliegen.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z4 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1 (d.s. Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes), soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das bundesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3. Gemäß § 24 VStG gilt § 73 Abs.1 bis 3 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht, Ausnahmen sind lediglich im § 56 Abs.3 VStG für Privatanklagesachen und im § 73 Abs.4 AVG für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht vorgesehen. In sonstigen Verwaltungsstrafverfahren ist wegen der Säumnis einer Strafbehörde erster Instanz ein Übergang der Entscheidungspflicht im Devolutionsweg nicht vorgesehen.

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.1 Z4 des O.ö.

Spielapparategesetzes handelt es sich klar erkennbar um eine verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheit, die unter keine der genannten Ausnahmen fällt. Die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages mit der Zielsetzung, eine (vermeintliche) Säumnis der Behörde bei der Sacherledigung in dieser Angelegenheit zu bekämpfen, ist daher gesetzlich ebensowenig vorgesehen wie die Möglichkeit, durch Stellung eines Devolutionsantrages einen (vermeintlichen) Erledigungsanspruch in einer mit einer Verwaltungsstrafsache nach dem O.ö. Spielapparategesetz in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Angelegenheit beim unabhängigen Verwaltungssenat herbeizuführen. Daher ist auch gegen die Nichterledigung eines Beweisantrages in der gegenständlichen Angelegenheit ein Devolutionsantrag unzulässig.

Die ausdrücklich als Devolutionsanträge bezeichneten Anträge der Antragsteller sind daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei gemäß § 67 h Abs.2 iVm § 67d Abs.1 AVG und § 24 VStG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Darüber hatte der O.ö. Verwaltungssenat - eine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Devolutionsanträgen ist weder im AVG noch im VStG enthalten - in analoger Anwendung des § 51 c VStG, da es sich um Devolutionsanträge in Verwaltungsstrafsachen handelt, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Bei dem vorstehenden Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, daß beim O.ö. Verwaltungssenat bereits eine Berufung des 1. Antragstellers M. S. gegen einen Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von V. vom 16.11.1995, Pol 96-5015-1995, anhängig ist. Sollten sich die nunmehrigen Devolutionsanträge (auch) gegen diesen Bescheid richten, so wären sie zusätzlich noch deshalb verfehlt und auch aus diesem Grunde zurückzuweisen, weil in diesem Fall auch die Prozeßvoraussetzung der Untätigkeit der Behörde erster Instanz nicht gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L i n k e s c h

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