Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600013/7/Ga/Fb

Linz, 17.07.2000

VwSen-600013/7/Ga/Fb Linz, am 17. Juli 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die

5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der Mitteilung vom 13. Juli 2000 des K, vertreten durch Dr. W G, Rechtsanwalt in L, betreffend einen auf § 61 Oö. SHG 1998 gestützten Kostenersatzantrag, verfügt:

Das auf Antrag vom 2. September 1999 eingeleitete Verfahren zur Prüfung des Kostenersatzanspruchs für geleistete Hilfe bei Krankheit für Maria-Jose Domingos wird eingestellt.

Begründung:

Der eingangs genannte Rechtsträger des öffentlichen Krankenhauses in L hat mit Eingabe vom 2. September 1999 die Übernahme der Verpflegskosten für M D (für stationäre Behandlung in der Zeit vom 4. bis zum 7. August 1999) beantragt. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als für die bescheidförmige Entscheidung über diesen Antrag offenbar zuständige Sozialhilfebehörde hat darüber nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs.1 AVG entschieden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag ist mit 15. Mai 2000 im Devolutionsweg auf das h Tribunal übergegangen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 hat nun der genannte Rechtsträger mitgeteilt, dass er seinen Kostenersatzantrag vom 2. September 1999 "hiermit" zurückgezogen hat, weil der beanspruchte Sozialhilfeträger den zur Erstattung begehrten Betrag geleistet habe.

Damit aber war das durch Wegfall des Antrages nicht mehr legitimierte Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f