Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107564/2/Fra/Ka

Linz, 23.04.2001

VwSen-107564/2/Fra/Ka Linz, am 23. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über den Antrag des Herrn MA, das Verfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.10.2000, AZ.: CSt.12693/00-3, wegen Übertretung der StVO 1960, wieder aufzunehmen, zu Recht erkannt:
 
 
Der Antrag wird abgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 69 Abs.1 Z2 und Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51c erster Satz VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner mit Erkenntnis vom 22.2.2001, VwSen-107427/7/Fra/Ka, die Berufung des nunmehrigen Antragstellers (Ast) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.10.2000, AZ.: Cst.12693/00-3, betreffend Übertretung der StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen.
 
In diesem Erkenntnis ist der Oö. Verwaltungssenat davon ausgegangen, dass das angefochtene Straferkenntnis nachweislich am 13.10.2000 zugestellt und die dagegen erhobene Berufung mit 27.10.2000 datiert wurde. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde diese Berufung jedoch erst am 30.10.2000 dem Postamt 4020 Linz zur Beförderung übergeben, weshalb sie wegen verspäteter Einbringung (die Berufungsfrist ist mit 27.10.2000 abgelaufen) gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen war.
 
2. Mit Eingabe vom 9.3.2001 (eingelangt bei der BPD Linz am 14.3.2001) stellt der Bw einen Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung, dass er aufgrund eines unleserlichen Poststempels die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses mit 18.10.2000 angenommen habe, die Zustellung vermutlich am 13.10.2000 erfolgte, sodass er aus diesem Grund die Berufung verspätet eingebracht habe. Eine verspätet eingebrachte Berufung bestätige weder Schuld noch Strafe.
 
3. Rechtliche Beurteilung:
 
Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist im Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1.) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3.) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
 
Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
 
Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
 
Gemäß § 24 VStG findet § 69 AVG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.
 
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag ist unter keinen der im § 69 Abs.1 AVG angeführten Tatbestände zu subsumieren. Es ist durch nichts evident, dass der Bescheid durch die in § 69 Abs.1 Z1 angeführten Umstände herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Er war auch nicht gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von einer allenfalls anderen zuständigen Behörde oder Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Bw nicht geltend gemacht werden konnten und allenfalls mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Wenn der Ast behauptet, dass er aufgrund des unleserlichen Poststempels die Zustellung mit 18.10.2000 angenommen habe, ist dies weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel, das erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkam. Dieses Vorbringen ist auch unglaubwürdig, hat doch der Ast selbst laut Rückschein die Übernahme des Straferkenntnisses am 13.10.2000 bestätigt. Sollte er dieses Datum vergessen haben und aufgrund eines unleserlichen Poststempels den 18.10.2000 als Zustelltag angenommen haben, vermag dies keinen Erneuerungstatbestand im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG zu begründen.
 
Ob der Ast mit seinem gegenständlichen Antrag auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, ist nicht klar. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag wäre gemäß § 71 Abs.4 AVG die BPD Linz zuständig.
 
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. F r a g n e r
 

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