Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104864/6/BR

Linz, 15.09.1997

VwSen-104864/6/BR Linz, am 15. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 25. Juli 1997, Zl.: VerkR96-274-1997, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 15. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dem Grunde nach keine Folge gegeben; die Geldstrafe wird jedoch auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 50 S. Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 25. Juli 1997, Zl.: VerkR96-274-1997, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 9. Jänner 1997 um 14.48 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, bei Autobahnkilometer 61.583, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM 4374 festgestellt worden sei. Der dieses Gerät bedienende Beamte sei mit derartigen Messungen vertraut gewesen. Einem dafür geschulten Beamten sei daher unter Hinweis auf VwGH Erk. v. 16.3.1994, 93/03/0317 die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten gewesen. Die Angaben der Beamten seien durchaus nachvollziehbar.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, daß diese angesichts der mit dieser Tat verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen sei. Es sei zumindest von einer grob fahrlässigen Tatbegehung auszugehen gewesen, weil auch eine Fahrgeschwindigkeit von 156 km/h nicht unverschuldet begangen werden hätte können. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er führt darin inhaltlich sinngemäß aus, daß der Beamte auch geirrt haben könnte, weil während der Messung auch ein anderes Fahrzeug im Meßbereich unterwegs sein hätte können. Daher könnte bei der Handhabung der Laserpistole ein (unbeabsichtigter) Fehler unterlaufen sein. Das Wort eines unbescholtenen Bürgers müsse im Nachbarland ebenfalls Geltung haben. Er fahre seit 34 Jahren jährlich 70.000 km und sei noch nicht auffällig geworden. Er beantragte abschließend den Vorgang zu überdenken und das Verfahren einzustellen.

Dieses Schreiben war als Berufung zu werten, weil mit der Entscheidung der Erstbehörde grundsätzlich eine Bindung an den eigenen Bescheid auch seitens der erlassenden Behörde besteht. Der Berufungswerber scheint mit seinem Schreiben zum Ausdruck zu bringen, daß er sich auf dieses Schreiben noch von der Erstbehörde eine Antwort erwartet hätte und im Falle eines negativen Ausganges dieser Antwort "er in die Berufung gehen müsse." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried, Zl.: VerkR96-274-1997 und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten RevInsp. S und RevInsp. V und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. September 1997. Verlesen wurden auch die Verwendungsbestimmungen des Meßgerätes LTI 20.20 TS/KM-E (Laser-VKGM [Beilage 1]).

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke gelenkt. Im Bereich des Autobahnkilometers 61.583 in Fahrtrichtung Suben wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit 156 km/h mittels Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7655, welches vor dieser Messung vorschriftsmäßig kalibriert worden war und bis 31. Dezember 1998 geeicht ist, aus einer Entfernung von 477 m festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt herrschte bloß geringes Verkehrsaufkommen. Der Berufungswerber wurde auf dem rechten Fahrstreifen der A8 fahrend gemessen. Die Messung erfolgte durch den Zeugen S, welcher diese vom Fahrersitz des Dienstkraftwagens aus, aufgestützt auf das heruntergekurbelte Seitenfenster, durchführte. Das Meßgerät war ordnungsgemäß geeicht und es wurden vor dem Meßeinsatz die den Verwendungsrichtlinien entsprechenden Tests vorschriftsmäßig durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Messung war auch kein anderes Fahrzeug im Meßbereich unterwegs. Die Meßfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt. Unmittelbar nach der Messung wurde am Dienstkraftwagen das Blaulicht eingeschaltet und die Nachfahrt aufgenommen, welche einige Kilometer später, auf der Ausfahrt Ort im Innkreis, zur Anhaltung des Berufungswerbers führte. Der Berufungswerber äußerte im Zuge dieser Amtshandlung Bedenken im Hinblick auf einen unterlaufenen Meßfehler und war aus diesem Grunde nicht geneigt die ihm angebotene Organmandatsstrafe in der Höhe von 500 S zu entrichten.

5.2. Der Berufungswerber trug seine Verantwortung subjektiv durchaus glaubwürdig vor, so daß dies den Schluß zuläßt, daß er persönlich von der Nichtbegehung der Geschwindigkeitsüberschreitung überzeugt zu sein scheint und er diese offenbar zumindest nicht vorsätzlich begangen hat. Objektiv vermag seine Verantwortung jedoch trotzdem nicht zu überzeugen. Es ist ihm weder in seinen Schriftsätzen noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelungen darzutun, daß hier ein Irrtum in der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges unterlaufen sein könnte. Auch ein Fehler bei der Messung vermochte auch nicht in Ansätzen dargetan werden. Es ergaben sich nicht einmal aus der Darlegung des Berufungswerbers Anhaltspunkte dafür, daß ein auf der Überholspur fahrendes Fahrzeug vom "Meßstrahl" getroffen worden sein könnte, was bei einer Messung aus einer Entfernung von fast 500 m immerhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte (falls mehrere Fahrzeuge knapp hintereinander gefahren wären). Auf Grund der glaubwürdigen, auf unmittelbar nach der Amtshandlung getätigter Aufzeichnungen gestützten zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen RI S, die auch vom Berufungswerber im wesentlichen bestätigt werden, liegen keine Anhaltspunkte für eine allfällige Fehlmessung vor. Jede andere Schlußfolgerung würde die Meßmethode bzw. die Tauglichkeit des Lasermeßsystems an sich in Frage stellen. Von der Tauglichkeit dieses Systems ist jedoch auf Grund der entsprechenden amtlichen Zulassung auszugehen. Diesbezüglich wird nachstehend im Detail eingegangen.

5.2.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 477 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches." 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, so daß um Wiederholungen zu vermeiden auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird. 6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, daß auf Grund des erwiesenen geringen Verkehrsaufkommens mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind. Glaubhaft ist auch, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 26 km/h nicht vorsätzlich und allenfalls als Folge der Fehlbedienung des Tempomaten und somit bloß auf Grund eines Versehens begangen worden sein könnte. Als strafmildernd war insbesondere zu werten, daß der Berufungswerber glaubhaft noch nie wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wurde, obwohl er bereits mehrere Millionen Kilometer als Fahrzeuglenker zurückgelegt hat. Diesem Umstand kommt bei der Strafzumessung eine besondere Bedeutung zu, so daß hier mit der Verhängung einer Strafe in der Höhe des vorgesehenen Organmandates das Auslangen gefunden werden konnte. Dieses wurde vom Berufungswerber letztlich nur deshalb nicht bezahlt, weil er subjektiv offenbar tatsächlich von seiner Unschuld überzeugt gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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