Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-540161/2/Ste/Ta/Be

Linz, 10.03.2004

VwSen-540161/2/Ste/Ta/Be Linz, am 10. März 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass der Beschwerde der J G Vieh-Fleisch Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 11. Juni 2003, Zl. Vet-220004/3397-2003-W/N, wegen der Vorschreibung von Fleischuntersuchungs-gebühren, beschlossen:

Die Berufung wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 207 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996.

 

 

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 11. Juni 2003, Zl. Vet-220004/3397-2003-W/N, wurden dem Rechtsmittelwerber für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Untersuchungszeitraum vom 1. bis 31. März 2003 Gebühren in Höhe von insgesamt 26.022,10 Euro vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 rechtzeitig Berufung erhoben.

1.2. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 5. Jänner 2004, Zl. Vet-220004/3397-2004-W/Ro, wurde der oben unter 1.1. angeführte Bescheid von Amts wegen aufgehoben.

1.3. Erst mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 1. März 2004, Zl. Vet-220004/5007-2004-W/Ro, wurde die dort bereits am 8. Juli 2003 eingelangte Berufung dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 188 der im vorliegenden Fall maßgeblichen Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003 (im Folgenden: Oö. LAO 1996), ist (nur) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben; diese ist nach § 205 Abs. 3 Oö. LAO 1996 - wenn eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde - der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Gemäß § 215 Oö. LAO 1996 kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Nach § 219 Abs. 2 Oö. LAO 1996 ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.

Gemäß § 203 Abs. 1 Oö. LAO 1996 ist eine Berufung, die gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eingebracht wurde und über die im Zeitpunkt der Erlassung des ändernden Bescheids noch nicht entschieden war, zugleich mit der Erlassung des ändernden Bescheids soweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der mit Berufung angefochtene Bescheid aufgehoben und ein neuer Bescheid, mit dem Gebühren in gleicher Höhe wie zuvor festgesetzt wurden, erlassen. § 203 Abs. 1 Oö. LAO 1996 ist nicht anwendbar, da der nachträglich erlassene Bescheid nicht als ändernder Bescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden kann.

Da gemäß § 188 Oö. LAO 1996 aber Berufungen nur gegen Bescheide zulässig sind, fehlt es dem gegenständlichen Rechtsmittel sohin an einer essentiellen Zulässigkeitsvoraussetzung; sie war daher nach § 207 Oö. LAO 1996 zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum