Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104887/4/BR

Linz, 24.09.1997

VwSen-104887/4/BR Linz, am 24. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Juli 1997, Zl. VerkR96-1076-1997, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 (wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall vierzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 21. Juli 1997 im Wege der Poststelle (Postamt) "" bei offenkundig persönlicher Übernahme zugestellt (lt. Rückschein). Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In dem vom Berufungswerber am 4. August 1997 verfaßten und am 7. August 1997 der Post zur Beförderung übergebenen und an die Erstbehörde gerichteten Schreiben teilt der Berufungswerber mit, daß er sich nicht erinnern könne wer das Fahrzeug damals gelenkt habe und er diese Auskunft nicht erteilen könne. Unter anderem wird in diesem Schreiben noch zum Ausdruck gebracht, daß, falls von ihm die Zahlung dennoch verlangt würde, dieses ihm mitgeteilt werden möge, damit er den Betrag von 550 S zur Anweisung bringen könne.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die vermutlich verspätete Berufungseinbringung und mit dem Ersuchen um h. Beurteilung, ob das Schreiben des Berufungswerbers überhaupt als Berufung angesehen werden könne, vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG, 1. Halbsatz, unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 2. September 1997 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht und ihm eine Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Gegenäußerung binnen einer Woche eröffnet. Dazu äußerte er sich bis zum heutigen Tag nicht.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen:

5.1. Das Schreiben des Berufungswerbers vom 4. August 1997 wird seinem objektiven Aussagegehalt gemäß als Berufung gewertet. Der Berufungswerber zeigt sich darin mit der Bestrafung im Ergebnis nicht einverstanden und bestreitet sinngemäß jede Art von Schuld, wobei er jedoch offenbar zu verkennen scheint, daß er hier nicht des der Lenkerauskunft zugrundeliegenden Verkehrsdeliktes wegen, sondern wegen der Verweigerung der diesbezüglichen Lenkerauskunft mit 500 S bestraft wurde. An dieser Stelle sei erwähnt, daß ihm eine diesbezügliche Aufforderung am 27. Februar 1997 mit entsprechender ausführlicher Rechtsbelehrung eigenhändig zugestellt wurde. Die darauf vom Berufungswerber erteilte Mitteilung entsprach jedoch nicht der in Österreich geltenden Rechtslage! 5.1.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 4. August 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war der 21. Juli 1997. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 7. August 1997 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben und langte dort am 11. August 1997 ein.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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