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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104898/9/BR

Linz, 30.09.1997

VwSen-104898/9/BR Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Rudolf A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Februar 1997, VerkR96-3412/1996/Win, wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach der am 30. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird in Punkt 1. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. In den übrigen Punkten wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. In Punkt 1. entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. In den Punkten 2. u. 3. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenkosten als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 160 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 u. § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1997, VerkR96-3412/1996/Win, über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen der StVO 1960 (§ 37 Abs. 1 dritter Satz und § 99 Abs. 3 lit. a, § 9 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a, § 17 Abs. 3 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO) drei Geldstrafen (zweimal 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zweimal fünfzehn Stunden und einmal 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden) verhängt und folgende Tatvorwürfe zur Last gelegt: " Sie haben 1) am 13.11.1996, um 13.30 Uhr, den Kraftwagen in S auf der Kreuzung R Lenker eines herannahenden Fahrzeuges beim Zeichen "Halt" des auf der Kreuzung stehenden Verkehrspostens nicht vor dem Schutzweg angehalten. 2) Sie haben bei der unter Ziffer 1 angeführten Fahrt Fußgängern, die sich auf dem Schutzweg befanden, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. 3) Sie sind als Lenker eines Fahrzeuges an einem anderen Fahrzeug, das vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verbotenerweise vorbeigefahren." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde nachfolgendes aus:

"Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13.11.1996 lenkten Sie am 13.11.1996, um 13.30 Uhr, den Kombi in Steyr über die Umfahrung Seifentruhe auf die R in Richtung Kreuzung Ennserknoten. Vor der oben angeführten Kreuzung befindet sich ein mit gelbem Blinklicht gesicherter Schutzweg. Im Bereich des Schutzweges weist die Fahrbahn vier Fahrstreifen, zwei Fahrstreifen in jeder Fahrtrichtung, auf. Aufgrund der nahegelegenen Volks- und Hauptschule wird der Schutzweg zu den Schulbeginn- und Schlußzeiten durch einen Verkehrsposten überwacht bzw. im Bedarfsfall geregelt. Als Sie sich, wie oben angeführt, dem Schutzweg auf dem aus Ihrer Sicht rechten Fahrstreifen näherten, hielten die Fahrzeuglenker der anderen drei Fahrstreifen, dem Armzeichen des Straßenaufsichtsorganes (RevInsp. Peter H) entsprechend (Arm senkrecht nach oben), ihre Fahrzeuge bereits an. Das Straßenaufsichtsorgan befand sich zu dieser Zeit auf der Fahrbahnmitte (Schutzweg) und gab den am Fahrbahnrand wartenden Kindern ein Zeichen, die Fahrbahn zu überqueren. Die Kinder betraten den Schutzweg aus Ihrer Sicht von links nach rechts. Als die Gruppe (etwa 4 - 5 Kinder) auf Höhe des Straßenaufsichtsorganes (Fahrbahnmitte) war, bemerkte der Beamte, daß Sie sich mit unverminderter Geschwindigkeit dem Übergang näherten und keine Anstalten machten, vor dem Schutzweg zu bremsen bzw. anzuhalten. Es ist dem Polizeibeamten im letzten Moment gelungen, die Kinder zurückzuhalten bzw. am weiteren Überqueren der Fahrbahn zu hindern. Erst jetzt, nachdem Sie an dem links neben Ihnen anhaltenden Fahrzeug vorbeigefahren waren, realisierten Sie die Situation und leiteten eine Vollbremsung ein, wobei Sie jedoch erst auf dem Schutzweg anhalten konnten. Auf Grund der vorzit. Anzeige wurden Ihnen die im Spruch vorstehenden Bescheides angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. vom 06.12.1996, VerkR963412/1996, rechtfertigten Sie sich sinngemäß dahingehend, daß ein Polizist vor einem stehenden Bus erschien und die Hand hob, worauf Sie sofort bremsten und ca. 10 m vor dem Polizisten, der sich auf dem Schutzweg befand, Ihr Fahrzeug anhielten. Wie Sie in Ihrer Rechtfertigung vom 10.02.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. weiter ausführten, wäre der Polizist hinter den links zur Fahrbahnmitte hin anhaltenden Fahrzeugen hervorgesprungen. Der Beamte hätte den Arm in die Höhe gerissen und ein Haltezeichen gegeben. Nach der Anhaltung wären Sie vom Polizeibeamten zum rechten Fahrbahnrand gelotst worden, wobei Sie den Fußgängerübergang überquert hätten ohne hiebei Fußgänger zu behindern oder zu gefährden. Sie hätten in der Folge die Bezahlung der vom Polizeibeamten geforderten 300 Schilling Strafe verweigert. Weiters hätten Sie gegenüber dem Beamten geäußert, daß Sie sich keiner anderen Schuld bewußt wären, als daß Sie sich etwas zu schnell dem Fußgängerübergang genähert hatten, wobei Sie jedoch einräumten, daß Sie die gelbe Blinklichtanlage gesehen hätten. Die vom Polizisten Ihnen vorgehaltene Übertretung des Vorbeifahrens an stehenden Fahrzeugen im Schutzwegbereich, hätten Sie jedenfalls nicht begangen und hätten auch keine Fußgänger gefährdet oder behindert. Diese Angaben werden auch durch die von Ihnen namhaft gemachte Zeugin Martina P, geb. , wh. E, in Ihrer Zeugenaussage vom 10.02.1997 bestätigt. Der am 21.01.1997 bei der Bundespolizeidirektion Steyr als Zeuge vernommene RevInsp. Peter H stellt zu Ihren Einspruchsangaben fest, daß er die in Anzeige vom 13.11.1996 enthaltenen Angaben vollinhaltlich aufrecht halte. Er stellt in seiner Zeugenaussage besonders fest, daß Ihre Angaben bezüglich der Anhaltung, drei Autolängen vor dem Schutzweg, unrichtig sind, weil Sie, wie in der Anzeige angeführt, erst auf dem Schutzweg zum Stehen kamen. Weiters handelte es sich bei dem Fahrzeug, an welchem Sie vorbeifuhren, nicht um einen Bus, wie von Ihnen im Einspruch angeführt, sondern um einen PKW. Wie der Beamte in seiner Zeugenaussage weiter ausführt, wäre es für ihn kein Grund zur Beanstandung gewesen, wenn Sie 10 m vor dem Schutzweg zum Stehen gekommen wären. Diese Zeugenaussage des Polizeibeamten erscheint insofern schlüssig, als er Sie nicht zur Anzeige gebracht hätte, wenn Sie tatsächlich, wie Sie anführten, ca. 10 m vor dem Fußgängerübergang zum Stehen gekommen wären. Wenn Sie in Ihrer Rechtfertigung anführten, daß der Meldungsleger von einem vor dem Fußgängerübergang abgestellten Bus hervorsprang und Ihnen einen Haltezeichen gab, so erscheint dies insofern unglaubwürdig, als Sie der Meldungsleger sicher nicht herankommen gesehen hätte, wenn er hinter einem Bus gestanden wäre, da ihm dann wohl die Sicht zu Ihrem Fahrzeug genommen gewesen wäre. Ihre Rechtfertigungsangaben und der diese bestätigenden Zeugenaussage der M wird daher im Hinblick auf den erhobenen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugemessen, da sie offensichtlich nur den Zweck haben, eine drohende Strafe abzuwenden.

Der zweifellos objektive Meldungsleger ist für seine Zeugenaussage sowohl strafrechtlich als auch disziplinär verantwortlich und hat Sie zum Zeitpunkt der Beanstandung auch nicht gekannt, weshalb andere Gründe für die Erstattung einer Anzeige, als Ihr Fehlverhalten beim besagten Fußgängerübergang auszuschließen sind. Sie können sich hingegen verantworten, wie es für Sie am günstigsten ist. Im Hinblick auf Ihr Naheverhältnis zur obgenannten Zeugin mangelt es dieser bei ihrer Zeugenaussage zweifellos an der erforderlichen Objektivität. Die angelasteten Tatbestände werden auf Grund der Schilderungen des Meldungslegers als erwiesen angenommen. Gemäß 9 37 Abs. 1. 3. Satz StV0 1960 haben Lenker herannahender Fahrzeuge bei einem Schutzweg vor diesem anzuhalten, wenn ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben hält. Sie hatten Ihren Kombi jedoch erst auf dem Schutzweg angehalten. Weiters hat gemäß § 9 Abs. 2 StVO. 1960 der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benutzten will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu vermöglichen. Die die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquerenden Kinder mußten vom Beamten im Hinblick auf Ihr Befahren des Schutzweges zurückgehalten werden. Schließlich ist gemäß § 17 Abs. 3 StVO. 1960 das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verboten. Sie sind an den vor dem Schutz angehaltenen Kraftfahrzeugen, die den Fußgängern das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglichten, vorbeigefahren und erst auf dem Schutzweg zum Stillstand gekommen. Bei erwiesenen Tatbeständen war daher in allen Punkten mit Schuldsprüchen vorzugehen. Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat, im Sinne des § 19 VStG. 1991 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle." 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Inhaltlich bestritt er die ihm zur Last gelegten Übertretungen. Er gibt konkret an, daß er zehn Meter vor dem Schutzweg angehalten gehabt hätte.

3. Beweis wurde erhoben durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten, des RevInsp. H und der Frau P als Zeugin, sowie der Vornahme eines Ortsaugenscheines, an welchem die bezughabenden Wegstrecken ausgemessen wurden. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der Erstbehörde aus Arbeitsbelastungsgründen nicht teil. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zur Wahrheitsfindung zwingend notwendig (§ 51e Abs.1 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor Ort folgenden Sachverhalt als erwiesen: 4.1. Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw auf der R in Richtung Stadtzentrum und fuhr während der Annäherung an den Schutzweg an mehreren Fahrzeugen, welche zum Linksabbiegen eingeordnet waren rechtsseitig vorbei. Dabei ist seine Fahrgeschwindigkeit mit maximal 40 km/h anzunehmen. Laut den Angaben des Berufungswerbers befand er sich nach der Kreuzung B, welche 55 m vor dem besagten Schutzweg liegt in einer Beschleunigungsphase. Der Meldungsleger versah im nördlichen Bereich des sich in einer Länge von 15,2 m über drei Fahrbahnen erstreckenden Schutzweges Schulwegsicherung. Der Schutzweg überbrückt insgesamt drei Fahrbahnen, wobei nach dem stadtauswärtsführenden Fahrstreifen ein Fahrbahnteiler mit dem Verkehrszeichen "zu benützender Fahrstreifen" (Pfeil nach rechts weisend) errichtet ist. Unmittelbar nach dem Schutzweg teilt sich die Fahrbahn in Fahrtrichtung Enns bzw. Amstetten. In der oben beschriebenen Annäherungsphase des Berufungswerbers geleitete der Meldungsleger vier oder fünf Schüler über den Schutzweg, wobei er das Armzeichen "Halt" (die rechte Hand nach oben gestreckt) gab. Als er sich mit den Schülern gerade auf der Höhe des (der) auf dem linken Fahrstreifen (für die Fahrtrichtung nach Enns) anhaltenden Fahrzeuges befand, gelangte der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug unmittelbar auf dem Schutzweg zum Stillstand. Der Meldungsleger vermochte einen Schüler gerade noch an seiner Schultasche zu erfassen und ihn vor einer drohenden Kollision des an den im linken Bereich dieses Fahrstreifens bereits anhaltenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Berufungswerberfahrzeuges zu retten. Dem Berufungswerber wurde in weiterer Folge angedeutet, daß er etwas weiter vorne zwecks entsprechender Beamtshandlung anhalten wolle. Dabei konnte mit dem Berufungswerber kein Konsens im Hinblick auf die Annahme einer vorerst ins Auge gefaßten OM-Strafe erreicht werden.

4.2. Diese Annahme stützt sich auf die vor Ort durch die sehr lebhafte Demonstration des Meldungslegers gewonnenen Eindrücke. Der Meldungsleger legte dabei schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar dar, daß bereits der gesamte Verkehr (stadtaus- u. einwärts bzw. in Rtg. Enns) auf Grund des von ihm gegebenen Handzeichens angehalten hatte, während der Berufungswerber äußerst rechts sich mit vorerst etwa 40 km/h an zumindest drei anhaltenden Fahrzeugen annäherte und vorbeifuhr und folglich erst unmittelbar auf dem Schutzweg zum Stillstand gelangte. Dabei überzeugt der Meldungsleger mit seinem Erinnerungsvermögen, indem er ausführte, daß er die Kinder hinter dem Fahrzeug des Meldungslegers vorbeiführen habe müssen. Es gibt auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keinen Grund an diesen Angaben des Meldungslegers Zweifel zu hegen. Der Meldungsleger hinterließ einen sehr objektiven und kompetenten Eindruck. Demgegenüber vermochten die Angaben des Berufungswerbers und dessen Tochter, der Zeugin M, nämlich, daß das Fahrzeug nach einer starken Bremsung noch vor dem Schutzweg zum Stehen gekommen wäre nicht in diesem Ausmaß zu überzeugen. Dabei ist durchaus zu bedenken und davon konnte anläßlich der Verhandlung vor Ort und dem anschließenden Befahren dieser Wegstrecke in exakt der Richtung des Berufungswerbers die Überzeugung gewonnen werden, daß es hier leicht zu unübersichtlichen Situationen kommen kann, weil das Anhalten der Fahrzeuge in Richtung Enns auch rückstaubedingt erfolgt. In diesem Fall ist ein Vorbeifahren an diesen Fahrzeugen erforderlich und jedenfalls legal. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß in der Annäherungsphase die Sicht auf den Schutzweg durch eines der anhaltenden Fahrzeuge zumindest zum Teil verdeckt war oder das Handzeichen des Meldungslegers durch eine verkehrsbedingte Ablenkung vom Berufungswerber nicht rechtzeitig gesehen wurde. Da der Stillstand auf dem Schutzweg bis zur befohlenen kurzen Weiterfahrt wohl nur äußerst kurzzeitig gewährt hat, mag das von der Zeugin vermeinte Anhalten noch vor dem Schutzweg subjektiv durchaus so empfunden worden sein, war aber nicht zutreffend. Die ebenfalls unter Wahrheitspflicht gemachte Angabe und den im Ergebnis anders erinnerlichen Anhaltepunkt der Zeugin, nämlich noch vor dem Schutzweg, vermag jedoch die viel selektivere und objektiv bessere Wahrnehmungsmöglichkeit des Meldungslegers nicht zu entkräften. Wenn die Zeugin vor Ort befragt etwa meinte, daß ihr das Ansichtigwerden des Meldungslegers aus einer Position etwa acht Meter vor dem Schutzweg in Erinnerung wäre und sie das folgliche zum Stillstandkommen des Fahrzeuges mit etwa vier Meter vor dem Schutzweg angab, so ist dies selbst bei einer auf maximaler Verzögerung angenommenen Bremsung von 8 m/sek/2 und einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/h technisch nicht nachvollziehbar. Nur aus 24 km/h heraus könnte ein Pkw bei einer derartigen Verzögerung auf vier Meter zum Stillstand gelangen (Bremsweg). Anläßlich ihrer Vernehmung vor der Erstbehörde vermeinte die Zeugin im Gegensatz zu ihrer nunmehrigen Angabe ihr Vater sei fünfzehn Meter vor dem Schutzweg zum Stehen gekommen. Die Zeugin war daher nicht überzeugend. Daher vermag letztlich auch der Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf sein behauptetes Anhalten noch vor dem Schutzweg nicht gefolgt werden. Im erstbehördlichen Verfahren war seitens des Berufungswerbers von einem Stillstand zehn Meter vor dem Schutzweg die Rede. Dies ist insofern schon nicht nachvollziehbar, weil für ein Anhalten in dieser Entfernung vor dem Schutzweg kein Sinn und Grund erkennbar gewesen wäre und daher auch keine Veranlassung für einen solchen Haltepunkt bestanden hätte.

5.1. Im Hinblick auf den Punkt 1. des Straferkenntnisses ermangelt es zumindest im Hinblick auf die subjektive Tatseite der Tatbestandsmäßigkeit. Das Beweisergebnis hat es zumindest nicht ausschließen lassen, daß der Meldungsleger in der ersten Phase seines Betretens des immerhin 17 m breiten Schutzweges durch die anhaltenden Fahrzeuge in der Annäherungs- und Vorbeifahrphase für den Berufungswerber verdeckt war. Es kann daher dahingestellt bleiben inwieweit der Punkt 1. mit jenen der anderen Punkte in Idealkonkurrenz steht. Da auch ohne dem Haltezeichen die Verpflichtung zum Anhalten bestand und dieses Zeichen hier ausschließlich dem Schutzweg gegolten hat, wäre wohl zur Vermeidung einer Doppelbestrafung eines auf einen tateinheitlichen Aspekt gründenden weiteren Tatbestandes, rechtlich wohl eher von einer Konsumtion des Punktes 1. auszugehen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des öster. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 871 RZ 15 mit Judikaturhinweis). 5.2. Der § 9 Abs.2 StVO lautet: Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

5.2.1. Die zit. Bestimmung in der Fassung der 19. Novelle hat eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht dies vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Für den Fahrzeuglenker, insbesondere KFZ-Lenker, bedeutet diese Vorschrift zunächst die Pflicht zu Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um den Fußgänger, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, die Querung zu ermöglichen. Dabei müssen Lenker auch auf die äußeren Umstände (wie Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht u.dgl.) Bedacht nehmen (Stolzlechner, in ZVR, Heft 12, Dez.1994, S 357). Weil hier keine ausreichende Geschwindigkeitsreduzierung in der unmittelbaren Annährungsphase erfolgte, wurde diese Schutznorm verletzt.

Daher geht im Punkt 3. die Rechtfertigung des Berufungswerbers schon deshalb ins Leere, weil auch bei Nichterkennbarkeit des Grundes des Anhaltens eines Fahrzeuglenkers vor einem Schutzweg, vorerst anzuhalten ist und erst nach der Überzeugung darüber, daß das Anhalten nicht wegen eines überquerenden Fußgängers erfolgt ist, an diesem Fahrzeug vorbeigefahren werden darf (siehe Messiner, Kommentar zur StVO, 9. Auflage, Seite 378, RZ 6). Durch die Bestimmung des § 17 Abs.3 StVO 1960 soll eine Gefahr für die Fußgänger am Schutzweg verhindert werden (ebenfalls Messiner, Seite 386, E58). Mit der Vorbeifahrt an anhaltenden Fahrzeugen und nachfolgender zeitweisen Querung des Schutzweges - wegen Fußgänger - wurde dieser Bestimmung zuwider gehandelt! 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Auch wenn der Berufungswerber nur über ein unterdurchschnittliches Monatseinkommen verfügen sollte und für fünf Kinder eine Sorgepflicht besteht, kann den hier verhängten Strafen im Hinblick auf die hohe Gefahrenkomponente einer solchen - wenn auch nur durch ein Versehen begangenen - Übertretung objektiv nicht entgegengetreten werden. Ein Ermessensfehler in der Strafzumessung vermag daher vom unabhängigen Verwaltungssenat in keinem der hier angelasteten Übertretungen erblickt werden. Diesbezüglich erweisen sich die erstbehördlichen Ausführungen durchaus als zutreffend.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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