Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104918/5/BR

Linz, 01.10.1997

VwSen-104918/5/BR Linz, am 1. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. August 1997, Zl. VerkR96-1113-1997, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit der Strafverfügung vom 24.4.1997 wegen einer angeblichen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde vom Berufungswerber ein undatierter und am 15. Mai 1997 per FAX an die Erstbehörde übermittelter Einspruch erhoben. Darin vermeint der Berufungswerber lediglich, daß ihm nicht nachvollziehbar sei wie die Behörde zu diesem Bescheid gelangt sei.

2. Der Einspruch wider diese Strafverfügung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 1997 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet - da nicht binnen zwei Wochen eingebracht - zurückgewiesen. Die Erstbehörde ging von der Zustellung durch Hinterlegung am 30. April 1997 und dem diesem nachfolgenden Tag einsetzenden Fristenlauf aus.

2.1. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen und den Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Festgestellt sei aus verfahrensökonomischen Erwägungen an dieser Stelle, daß sich ein Zustellnachweis im Hinblick auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, welche gemäß dem hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf nicht beantwortet wurde, nicht im Akt befindet. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt und durch Gewährung des Parteiengehörs gegenüber dem Berufungswerber, sowie der Erhebung des Behebungszeitpunktes der betreffenden Strafverfügung im Wege des Postamtes S am 30. September 1997.

3.1. Der Berufungswerber brachte im Rahmen des Parteiengehörs vor, daß er sich über das verlängerte Wochenende zum 1. Mai ab dem 30. April 1997 mit seiner Familie in Tschechien aufgehalten habe, wohin er bereits um 08.00 Uhr in der Früh dieses Tages aufgebrochen sei und er daher von der Hinterlegung an diesem Tag nicht mehr Kenntnis erlangen habe können. Dieses Vorbringen ist glaubwürdig und nachvollziehbar. Er wird zusätzlich dadurch unterstützt, daß diese Sendung tatsächlich erst am 8. Mai 1997 bei der Post abgeholt wurde (Auskunft der Post, lt. h. AV v. 30. September 1997). Auf das ihm von der Erstbehörde bereits mit dem Schreiben vom 18.6.1997 eingeräumte Parteiengehör reagierte der Berufungswerber nicht. Aber auch diesbezüglich findet sich kein Zustellnachweis im Akt.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 AVG vorzunehmen.

5. Grundsätzlich gelten hinterlegte Postsendungen mit dem ersten Tag des Beginnes der Abholfrist als zugestellt. Dies wäre im Falle der Ortsanwesenheit - so wie von der Erstbehörde angenommen - der 30. April 1997 gewesen. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 17 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Dies ist im gegenständlichen Fall mit dem 5. Mai 1997 anzunehmen. Die Erhebung des Einspruches mit dem 15. Mai 1997 ist in diesem Fall daher noch fristgerecht erfolgt (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Seite 1.256, RZ 33 u. 34 mit Judikaturhinweisen u. VwGH 12.9.1985, Slg 11850A). 5.1. Die Erstbehörde wird folglich das ordentliche Verfahren einzuleiten haben. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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