Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104927/15/BR

Linz, 21.11.1997

VwSen-104927/15/BR Linz, am 21. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer und Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn Manfred R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl. VerkR96-2401-1997, vom 18. August 1997, nach der am 12. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht: I. Der Berufung wird im Hinblick auf den Schuldspruch keine Folge gegeben; die Geldstrafe wird jedoch auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfzehn Tage ermäßigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 1.500 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: §§ 65, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 1. März 1997 um 20.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnpaßstraße B 138 bis zum Parkplatz des Rasthauses "Z" in M, von Micheldorf in Richtung Klaus gelenkt habe und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 1,12, mg/l betragen habe. 1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß der Nachtrunkverantwortung des Berufungswerbers nicht zu folgen gewesen sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese Behauptung erstmalig gemacht wurde.

2. In der durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er nach dem Fahrtende am Parkplatz vor der Raststätte "Z" aus einer im Fahrzeug mitgeführten Schnapsflasche mehrmals getrunken habe, ehe er sich ins Lokal begeben habe, wo er kurze Zeit später von den Gendarmen angetroffen und folglich zum Alkomattest aufgefordert worden sei. Es könne daher nicht nachgewiesen werden, daß bei ihm zum Zeitpunkt des Lenkens eine Grenzwertüberschreitung im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad vorgelegen habe. 3. Da eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner durch die Vernehmung von RevInsp.Alfred A, Manfred H, Stefan K und Andreas S als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigen anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. 5. Folgender Sachverhalt war als erwiesen anzunehmen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 1. März 1997 gegen 20.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Klaus, wobei er angeblich in Schlangenlinie fuhr. Dies wurde von einem unbekannten Fahrzeuglenker per Mobiltelefon bei der Autobahngendarmerie Außenstelle Klaus angezeigt. Daraufhin wurde über Funk die Sektorstreife Kirchdorf 1 (RevInsp. A u. RevInsp. F) verständigt und es wurde nach diesem Fahrzeug gefahndet. Nach etwa fünfzehn Minuten, kurz vor 20.54 Uhr, konnte dieses Fahrzeug auf dem Parkplatz des Rasthauses "Z" mit noch warmer Motorhaube abgestellt vorgefunden werden. Im Gasthaus "Z wurde der Berufungswerber an der Theke stehend mit einer "Halben Bier" vom Meldungsleger angetroffen. Das Bierglas war noch etwa zu  voll. In das Lokal war der Berufungswerber kurze Zeit vorher gekommen und hatte beim Bier ein- oder zweimal getrunken. Nach Festellung deutlicher Alkoholisierungssymptome um 21.00 Uhr wurde der Berufungswerber zu einer Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomat aufgefordert. Diese wurde um 21.19 Uhr bzw. 21.21 Uhr am GP Kirchdorf/Krems durchgeführt, wobei diese Untersuchung ein Ergebnis von 1,12 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Der Berufungswerber machte gegenüber den Beamten die Mitteilung, daß er ca. um 18.00 Uhr und ca. um 19.30 Uhr je eine "Halbe Bier" konsumiert habe (eine in Spital/Pyhrn und eine in Micheldorf). Von einem Schnapskonsum nach dem Eintreffen am Parkplatz vor dem Lokal "Z" zehn Minuten vor dem Betreten desselben, nämlich aus einer im Fahrzeug mitgeführten Flasche, machte er gegenüber den Beamten keine Angabe. Davon ist ermals in der Stellungnahme durch den Rechtsfreund des Berufungswerbers vom 7. April 1997 die Rede.

5.2. Anläßlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber nicht überzeugend darzulegen, warum er diesen angeblichen Nachtrunk aus der Schnapsflasche nicht sogleich gegenüber den Beamten beim Alkotest angab. Der Meldungsleger bestätigte anläßlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, daß er mit dem Berufungswerber durchaus vernünftig reden können habe. Auch die Amtshandlung sei völlig anstandslos verlaufen. In seiner diesbezüglichen ausführlichen Befragung machte der Berufungswerber sehr widersprüchliche Angaben auch im Hinblick auf den Ablauf der Stunden vor der gegenständlichen Fahrt und etwa auch andere Angaben über den gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben über den Bierkonsum.

Die Nichterwähnung des Schnapskonsums versuchte er einerseits damit zu erklären, daß alles so schnell gegangen wäre, um unmittelbar darauf wieder zu sagen, daß ihm dies wohl schon im Gendarmeriefahrzeug eingefallen wäre, er es aber dennoch nicht erwähnt hätte. Im Hinblick auf die Beschreibung der Schnapsflasche ergaben sich erhebliche Differenzen zu den Angaben des Zeugen K und S. Während der Berufungswerber von einer Flasche ohne Etikette sprach, glaubten die Zeugen, daß es sich um eine Flasche mit Etikette gehandelt habe. Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfahrens von K differiert die Zeitangabe um drei Stunden, wobei letztlich der Zeuge K sich auf einen Zeitpunkt wo es "dunkel wurde" festlegte, während der Berufungswerber die Zeit mit etwa 20.00 Uhr bezeichnete. Anfang März ist der Beginn der Dämmerung mit etwa 18.00 Uhr anzunehmen. Auf die Angaben des Zeugen K und die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers läßt sich die Version mit dem Schnapskonsum nicht stützen. Nicht mit den Denkgesetzen vereinbar ist es, wenn der Berufungswerber darzulegen versuchte, daß er vor dem Eintreffen der Gendarmerie bzw. auf der Fahrt zur Raststätte seinen Wahlsohn S zuhause angerufen haben wollte, weil sein Auto nicht richtig funktioniert habe und er diesen folglich vor der Raststätte "Z" getroffen hätte, wobei dieser gesehen habe als er mehrmals aus der Schnapflasche trank, wobei der Zeuge, der sich nur einige Minuten bei ihm am Parkplatz aufgehalten habe, diese Flasche dann mitgenommen habe. S gab an, daß er nach diesem Anruf noch gegessen hätte und dann zum Parkplatz des Gasthauses "Z" gefahren wäre, wo er jedoch nur einige Minuten bleiben habe können, weil er mit seinem damals erst ein Monat alten kranken Kind noch zum Arzt fahren habe müssen. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber behauptete Wahrnehmung des S hinsichtlich seines angeblichen Trinkens aus der Flasche ergibt sich ein Widerspruch mit der diesbezüglichen Angabe des Zeugen, welcher nur Schnaps gerochen haben wollte und den Berufungswerber (nur) mit der Flasche in der Hand bemerkt habe, ihn aber nicht trinken sah. Über den Verschluß der Schnapsflasche gefragt (ob Korken oder Schraubverschluß), kam beim Berufungswerber die Antwort erst nach einer Überlegungsphase, wobei im Falle einer unmittelbaren Erinnerung diese Frage spontan beantwortet können werden müßte. Seine Angabe ist daher auch in diesem Punkt in keiner Weise glaubwürdig und mutet geradezu abenteuerlich an. Nicht zuletzt ergibt sich in den beiden Schilderungen über den Zeitpunkt des angeblich vereinbarten Abholens des Berufungswerbers von der Raststätte durch den Zeugen S ein Widerspruch. Der Berufungswerber bezeichnet die vereinbarte Zeit mit 23.00 Uhr, während S dies mit einer halben Stunde (also um etwa 21.15 Uhr) nach der Begegnung am Parkplatz in Erinnerung haben wollte. Die Trinkverantwortung des Berufungswerbers und seine darauf bezogenen Angaben sind daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es entspricht schließlich auch nicht gerade der Lebenserfahrung, daß jemand vor dem Eintreffen bei einem Lokal noch mehrmals vor dem Lokal aus einer Schnapsflasche trinkt und sich nachfolgend im Lokal eine halbe Bier bestellt und letztlich auf diesen Umstand im Zuge einer anschließend fast halbstündig andauernden Amtshandlung nicht hinweist. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: 6.1. Der § 5 StVO 1960 lautet: (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs.1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,...

6.1.1. In Anbetracht der Wichtigkeit eines allenfalls getätigten Nachtrunkes ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (VwGH 26. 1. 1996, 95/02/0289). Schon nach älterer Rechtssprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat (VwGH 12. 10. 1970, 133/70, und 12. 11. 1987, 87/02/0134). Der in diesem Verfahren vom Berufungswerber und den von ihm zur Nachtrunkbehauptung angebotenen Zeugen gewonnene Eindruck vermochte diese nachträgliche Behauptung jedenfalls nicht zu unterstützen.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Wenn die Erstbehörde unter der Annahme eines Monatseinkommens des Berufungswerbers von 10.500 S eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S verhängt hat und ihrer Entscheidung zwei Vormerkungen als straferschwerend zu Grunde legte, ist zu bedenken, daß die Vormerkung aus dem Jahr 1992 bereits in wenigen Tagen getilgt ist. Wenn es auch zutrifft, daß dem alkoholisierten Lenken von Kraftfahrzeugen ein hoher Tatunwert zu Grunde liegt und auch Gründe der General- u. Spezialprävention eine strenge Bestrafung indizieren, so kann hier nun doch mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Auch mit der nunmehr verhängten Strafe kann dem Strafzweck ausreichend Rechnung getragen werden, wobei zu bedenken ist, daß der Berufungswerber auch mit dieser Strafe immer noch mehr als ein Nettomonatsgehalt aufzubringen hat und die Geldstrafe daher einen nachhaltig spürbaren Eingriff in die finanzielle Disposition darstellt und somit der Spezialprävention hinreichend Rechnung getragen ist. Die Anwendung des § 20 VStG kommt hier nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilagen Dr. L a n g e d e r

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