Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104953/9/BR

Linz, 29.10.1997

VwSen-104953/9/BR Linz, am 29. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G, vertreten durch Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-3710-1997, vom 28. August 1997, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 29. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1993 - VStG; II. Es entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 28. August 1997 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 1. Dezember 1996 um 20.30 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw nach einem Verkehrsunfall auf der Redlbach Gemeindestraße im Bereich des Hauses R mit Sachschaden, diesen nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet habe.

1.1. Die Erstbehörde ging im Ergebnis davon aus, daß der Berufungswerber, der im Zuge des Unfalles an dem im unmittelbaren Unfallsbereich an einer Mauer aufgestellten Schaltkasten entstandenen Schaden, bemerken hätte müssen und ihm daher die Unterlassung im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 vorzuwerfen sei. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verantwortet sich der Berufungswerber damit, daß er diesen Schaden nicht bemerkt habe und auch nicht bemerken habe müssen. Er bringt u.a. vor, daß der Kasten nur geringfügig über das Bodenniveau hinausgeragt habe und zum Teil mit Schnee bzw. Erdreich verdeckt gewesen sei. Er rügt im Ergebnis die Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Verfahrens, in welchem die Vornahme eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, welcher jedoch unterblieben ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-3710-1997 und die Erörterung des Akteninhaltes anläßlich der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung des Zeugen J sowie durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Erstbehörde teil.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber kam am 1.12.1996 um 20.30 Uhr als Lenker eines Pkw auf der Redlbacher Gemeindestraße auf Höhe des Hauses R infolge der herrschenden Straßenglätte von der Straße ab und stieß mit der rechten Fahrzeugvorderseite gegen einen Baum. Das Fahrzeug wurde dadurch mit dem Heck um fast 180 Grad gedreht und stieß mit der linken Heckseite auch noch gegen einen unmittelbar an einer Stütz- bzw. Kellermauer, etwa 40 cm aus dem Boden ragenden (TV-)Kabelverteilerkasten. Zum Zeitpunkt des Vorfalles herrschte Schneefall und kein Mondlicht (abnehmender Halbmond). Es ist daher mangels künstlicher Beleuchtung an dieser Örtlichkeit von nahezu absoluter Dunkelheit auszugehen. Nach dem Unfall begab sich der Berufungswerber zum nächstgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen des Zeugen H, welcher folglich sein fahruntaugliches Fahrzeug mit dem Traktor barg und über die leichte Böschung zog. Das beschädigte Fahrzeug wurde auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt, wo es am nächsten Tag von einem Werkstättendienst abgeholt wurde. Weder der Berufungswerber noch der Zeuge H bemerkte den Verteilerkasten und dessen Beschädigung.

5. Das entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen des Berufungswerbers vor Ort und die von ihm ergänzend vorgelegten Fotos. Daraus läßt sich erschließen, daß der Schaltkasten nur geringfügig über das Bodenniveau herausgeragt haben konnte. Dies läßt sich aus der Eindellung im unteren Bereich des linken hinteren Kotflügels des Fahrzeuges des Berufungswerbers schlußfolgern. Daraus folgt aber auch, daß nach dem Unfall der Pkw mit seiner linken Seite unmittelbar an der Mauer gestanden sein muß und folglich der Schaltkasten verdeckt gewesen ist. Unmittelbar nach dem Unfall konnte der Verteilerkasten auch beim Ausleuchten der Unfallstelle mit einer Taschenlampe im Zuge der Fahrzeugbergung nicht gesehen werden. Auch nach dem Entfernen des Fahrzeuges konnte daher dieser Schaden logisch besehen auf Grund der Dunkelheit wohl nicht mehr bemerkt worden sein. Dies bestätigte letztlich auch der Zeuge H, welchem die Existenz dieses Kastens sogar bekannt war, er jedoch im Zuge des Abschleppens des beschädigten Fahrzeuges auch nicht an den Kasten dachte und jedenfalls den Berufungswerber nicht über diesen Umstand informierte. Es ist demnach durchaus glaubwürdig und zusätzlich mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Berufungswerber den Schaltkasten nicht bemerkt hat. Auf Grund der Positionierung desselben an der Mauer mußte dort mit einer beschädigbaren Sache in typischer Weise nicht gerechnet werden.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.2. Da hier subjektiv tatseitig ein Beweisergebnis für die Tatbegehung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 nicht vorliegt, war die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn bloße Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis bereits nicht erbracht (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. sinngemäß; Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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