Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230825/2/WEI/Ni

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-230825/2/WEI/Ni Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 
 

B E S C H L U S S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des N Z, vertreten durch Dr. L J K und Dr. J M, Rechtsanwälte in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. August 2002, Zl. Sich 96-126-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 107 Abs 1 Z 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 69/2002) den Beschluss gefasst:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991.
 
 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben sich als ungarischer Staatsangehöriger und somit als Fremder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 im Zeitraum vom 19.8.2001 bis 4.11.2001 (Beginn und Ende der Fußball-Herbstmeisterschaft der 1. Klasse) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich, und zwar an der Adresse in, aufgehalten, obwohl Sie nicht auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt waren und Sie nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels waren und Ihnen nicht eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukam.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt:

 

§ 107 Abs. 1 Zi. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2002."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde "gemäß § 107 Abs. 1 Zi.4 FrG" eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 3,60 Euro vorgeschrieben.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 16. August 2002 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 30. August 2002, die noch am gleichen Tag zur Post gegeben wurde und am 2. September 2002 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

 

In der Sache wird die entgeltliche Beschäftigung als Fußballspieler beim SV Taufkirchen an der Pram während der Herbstmeisterschaft 2001 bestritten und behauptet, dass der Bw nur seinen eigenen Aufwand, nämlich die Fahrtkosten vom Heimatort in Ungarn nach Taufkirchen an der Pram bzw zu den Orten der Auswärtsspiele, abgegolten erhalten hätte. Die belangte Behörde wäre ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren von einer Beschäftigung gegen Entgelt ausgegangen. Der Erhalt der Zahlung von insgesamt ATS 30.000 wären unstrittig, nur der Zahlungszweck wäre ein anderer gewesen.

 

 

3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat ihren Verwaltungsstrafakt am 8. Oktober 2002 zur Berufungsentscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass auch die Sicherheitsdirektion im abweisenden Berufungsbescheid vom 24. September 2002, Zl. St 003/02, von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausging.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß dem § 51 Abs 7 VStG 1991 idF des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 158/1998 (Inkrafttreten am 1.1.1999 nach § 66b Abs 8 VStG) tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

Seit dem Einlangen der Berufung bei der belangten Behörde am 2. September 2002 sind bis dato bereits mehr als 15 Monate verstrichen. Da nur dem Bw ein Berufungsrecht zukam und daher die für das gegenständliche Strafverfahren maßgebliche 15monatige Entscheidungsfrist am 2. Dezember 2003 endete, ist das angefochtene Straferkenntnis bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Der Oö. Verwaltungssenat hatte nunmehr mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Da eine weitere Verfolgung des beschuldigten Bw ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß dem § 57 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß
 
 
 

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