Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105008/7/BR

Linz, 26.11.1997

VwSen-105008/7/BR Linz, am 26. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Rudolf R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. September 1997, Zl. VerkR96-8033-1997-Sö, wegen der Zurückweisung des Einspruches als verspätet, nach der am 26. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Die mit der Berufung gleichzeitig unter II. und III. gestellten Eventualanträge sind somit gegenstandslos und inhaltlich somit zurückzuweisen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mit der Strafverfügung vom 21. Juli 1997, Zl.: VerkR96-8033-1997, wegen einer Übertretungen nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 am 12.4.1997, um 17.36 Uhr auf der Pyhrnautobahn bei Kilometer 10,6, Fahrtrichtung Graz, eine Geldstrafe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. Diese Strafverfügung wurde von der deutschen Bundespost an den Vater des Berufungswerbers am 25. Juli 1997 ausgefolgt.

2. Mit Schriftsatz vom 12. August 1997 erhebt der Berufungswerber und Antragsteller über seinen ag. Rechtsvertreter gegen diese Strafverfügung Einspruch. Sie wird mit dem gleichen Tag, also am 12. August 1997 per FAX an die Erstbehörde geleitet. Inhaltlich wird darin nichts vorgebracht, sondern lediglich der Antrag auf Aktenübersendung an die Bundespolizeidirektion Graz zwecks Einsichtnahme gestellt.

2.1. Die Erstbehörde weist mit dem oben bezeichneten Bescheid den Einspruch unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurück, weil die Einspruchsfrist bereits mit dem Ablauf des 8. August geendet hätte.

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der gegenständlichen Berufung, wobei er im gleichen Schriftsatz auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt und nochmals den Einspruch wiederholt. Inhaltlich führt er darin aus, daß er nicht persönlich die Strafverfügung übernommen habe. Er sei zu dieser Zeit ortsabwesend gewesen, sodaß für ihn sein namensgleicher Vater das Schriftstück übernommen habe. Er sei erst am 8. August 1997 wieder ortsanwesend gewesen und habe daher erst mit diesem Datum von der Zustellung Kenntnis erlangt. Dieser Umstand stelle für ihn darüber hinaus ein unabwendbares Ereignis dar, sodaß ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe, womit der Wiedereinsetzungsantrag begründbar wäre. Gleichzeitig holte der Berufungswerber mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch den Einspruch nach.

4. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ist somit gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich zur Klärung des Zustellvorganges als erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Zl. VerkR96-8033-1997 Sö. Diesem Akt angeschlossen waren die als Rechtfertigung vorgebrachten Eingaben des Berufungswerbers. Ferner durch Vorlage zweier notariell beglaubigter Unterschriftsproben [Beilagen 1. u. 2.] des Berufungswerbers und seines Vaters als Übernehmer der Postsendung, sowie durch die ergänzenden Erörterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher auch eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahm. 6. Wie sich aus den im Akt erliegenden Zustellscheinen (Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe und Zustellung der Strafverfügung) ergibt, wurden diese offenkundig jeweils von der gleichen Person unterschrieben. Dem Zustellschein über die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist die Beifügung angebracht "Postbevollmächtigter". Der Übernehmer der Strafverfügung tat dies demnach für den Adressaten.

6.1. Gestützt auf das ergänzende Vorbringen bei der Berufungsverhandlung kann nicht gesichert gelten, ob dem Vater des Berufungswerbers die an den Berufungswerber persönlich adressierte Sendung ausgefolgt werden durfte und ob daher diese Annahme die Zustellwirkung auslöste. Auf die Postbevollmächtigung wird vom deutschen Zustellorgan nur bei der an die Firma des Berufungswerbers gerichtete Zustellung - wie dies bei der Zustellung der Lenkererhebung geschah - durch einen gesonderten Vermerk hingewiesen. Es wird daher dem Vorbringen des Berufungswerbers gefolgt, daß diese Vollmacht nur für Zustellungen an die Firma gedacht ist. Glaubhaft erscheint, daß der Berufungswerber bis zum 8. August 1997 nicht ortsanwesend war.

7. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

7.1.Gemäß dem Art. 10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, ist ein Schriftstück im Falle der Notwendigkeit eines Zustellnachweises, in der besonderen Form "Eigenhändig und Rückschein" zu versenden. Da hier die Ermächtigung (Postvollmacht) des Vaters des Berufungswerbers zur Übernahme einer persönlich an den Berufungswerber zu richtenden Sendung nicht angenommen werden konnte, wird hier von der Zustellwirkung ab der Rückkehr des Berufungswerbers an den Zustellort ausgegangen (vgl VwGH 14.1.1993, 92/09/0293). Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG vorliegt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1186, und das dort angeführte Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0150 in VwGH 30.3.1995, 93/17/0414).

7.2. Diese Vorgangsweise ist insbesondere aus der Überlegung indiziert, daß der Zugang zur Sachentscheidung und damit zur inhaltlichen Rechtdurchsetzung gewährleistet bleibt.

7.2.1. Da diese Rückkehr mit dem 8. August 1997 anzunehmen ist, ist der Einspruch noch binnen offener Frist erhoben anzusehen und er ist damit als rechtzeitig zu werten. Das gegenständliche Verfahren befindet sich somit im Stadium der Einleitung des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilagen Dr. B l e i e r

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