Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105038/9/BR

Linz, 05.12.1997

VwSen-105038/9/BR Linz, am 5. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 25. September 1997, Zl. VerkR96 - 20750-1996-Ro, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 5. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 25. September 1997, Zl. VerkR96 - 20750-1996-Ro, über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach §§ 23 Abs.1 und 97 Abs.4 iVm § 99 Abs.3 lit.a und 2x wegen § 102 Abs. 10 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, 1) bis 2a) u. 2b) Geldstrafen von je 300 S und für den Nichteinbringungsfall je zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 3) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21.10.1996, um 16.31 Uhr, den PKW , in B, am S nächst dem Haus Nr.

1) so aufgestellt habe, daß ein Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert wurde, 2) auf der Fahrt a) kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug und b) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe, 3) die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes wegzufahren nicht befolgt habe, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

2. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus: "Am 11.11.1996 wurden Ihnen in der Strafverfügung der Bezirkshaupt-mannschaft Braunau am Inn, VerkR96-20750-1996-Ro Verwaltungs-übertretungen nach 1) § 23 Abs. 1 StVO 1960 2) Art. III Abs. 5 lit. a BGBL. Nr. 352/76 idF. BGBL. Nr. 458/90 3) u. 4) § 102 Abs. 10 KFG 1967 5) § 97 Abs. 4 erster Satz StVO 1960 zur Last gelegt.

Gegen diese Strafverfügung vom 11. 11. 1997 erhoben Sie am 19.11.1996 Einspruch und führten in diesem an, daß Sie am 21.10.1996, um ca. 16.30 Uhr den PKW auf den unteren Stadtplatz in B lenkten. Vor der Trafik L, nähe E hätten Sie Ihre Frau, die Zigaretten kaufen wollte, aussteigen lassen. Sie seien dann über den unteren Stadtplatz wieder hinauf gefahren und hätten Ihr Fahrzeug ca. für 1 Minute vor einem bereits auf der rechten Fahrbahnseite abgestellten Fahrzeug angehalten. Ein Vorbeifahren anderer Fahrzeuge sei Ihres Erachtens nach nicht mehr möglich gewesen. Hinter Ihnen hätte ein Fahrzeuglenker gehupt und Sie darauf aufmerksam gemacht und kam ein Städtischer Sicherheitsbeamte zu Ihren Fahrzeug, der Sie aufforderte wegzufahren. Sie hätten sodann diesen aufmerksam gemacht, daß Sie auf den unmittelbar seitlich vor Ihnen befindlichen freiwerdenden Parkplatz warten würden, zumal Ihnen der Lenker des wegfahrenden Fahrzeuges seine Absicht bereits angedeutet hätte. Es hätte sich sodann maximal um eine halbe Minute gehandelt, welche vom Zeitpunkt der Aufforderung durch den Beamten bis zur Wegfahrt in die freiwerdende Parklücke vergangen gewesen wäre.

Den Sicherheitsgurt hätten Sie während der ganzen Fahrt bzw. auch während der Amtshandlung angelegt gehabt und hätten Sie diesen erst im Zuge der Aufforderung, die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen abgelegt. Sie hätten sodann den Beschuldigten den Zulassungsschein und den Führerschein vorgewiesen. Er hätte Sie jedoch nicht aufgefordert auch das Verbandszeug sowie das Warndreieck vorzuweisen. Diese Anschuldigungen seien haltlos und entbehrten jeder Grundlage und ersuchten daher um Einstellung des Verfahrens.

Weiters gab Ihre Gattin am 19.11.1996 zeugenschaftlich an, daß Sie Ihre Angaben vollinhaltlich bestätigen würde. Der Zeitraum, in welchem sie das Fahrzeug nächst dem S angehalten hätten, hätte lediglich maximal 1 bis 1/2 Minuten betragen, zumal sie bereits nach ihrer Rückkehr aus der Trafik bemerkt hatte, daß Sie Ihr Fahrzeug in einer Parklücke abgestellt hatten. Sie hätten sich zu diesen Zeitpunkt bereits außerhalb des Fahrzeuges befunden und hätten den Beamten die Fahrzeugpapiere vorgewiesen. Daß der Vorgang des vorschriftswidrigen Abstellens des gegenständlichen Fahrzeuges 8 Minuten gedauert haben soll, kann nicht stimmen, da sie nur Zigaretten gekauft habe und ohne Wechselgeld erhalten zu haben die Trafik sofort wieder verlassen hätte. Zum Zeitpunkt ihres Einkaufes sei keine Kundschaft im Geschäft gewesen. Einen Stau oder eine Verkehrsbehinderung hätte sie nicht wahrnehmen können. Weiters könne sie auch bestätigen, daß Sie den Sicherheitsgurt während der Fahrt bzw. längstens bis zu ihrem Aussteigen aus dem Fahrzeug angelegt hatten. Weiters könne sie auch bestätigen, daß sich in dem Fahrzeug über ein Verbandszeug und ein Warndreieck befinde und Sie sich nicht vorstellen könne, daß Sie trotz vermeintlicher Aufforderung diese Ausrüstungsgegenstände nicht vorgezeigt haben sollen.

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben sowie der Stellungnahme Ihrer Gattin wurde Insp. H am 05.12.1996 als Zeuge vernommen. Der Zeuge gab auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen und an den Diensteid ermahnt an, daß er am 21.10.1996 im Zuge einer Fußstreife unterwegs gewesen sei. Auf Höhe des Hauses S nahm er den PKW mit dem Kennzeichen wahr, hinter den sich bereits ein Stau von ca. 4 bis 5 Fahrzeugen bis zum Bezirksgericht zurück gebildet hätte. Neben Ihrem Fahrzeug sei auf der rechten Fahrbahnseite bereits ein Fahrzeug abgestellt gewesen, so daß ein Vorbeikommen für andere Fahrzeuglenker nicht mehr möglich war. Der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen hätte den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt gehabt und wollte in die freiwerdende Parklücke einparken. Weiters gab Insp. H an er hätte Sie sodann durch das geöffnete Seitenfenster aufgefordert weiter zu fahren, da sich bereits mehrere Fahrzeuge hinter Ihnen befänden. Sie hätten jedoch dieses verneint und ihn daraufhingewiesen, daß Sie stehenbleiben würden, bis die Parklücke frei werden würde. Der Lenker dieses Fahrzeuges war jedoch noch außerhalb des Fahrzeuges und sei es nicht absehbar gewesen, daß die Parklücke unmittelbar darauf frei werden würde.

Während der Amtshandlung hätte er Sie noch mehrere Male aufgefordert wegzufahren und könne er mit Sicherheit angeben, daß der Zeitraum während Sie auf das Freiwerden der Parklücke warteten mehrere Minuten betrug und jedenfalls eine halbe Minute oder eine Minute überstieg. Nachdem Sie das Fahrzeug eingeparkt hätten, hätte Insp. H Sie dann aufgefordert die Fahrzeugpapiere vorzuweisen und hätte er Sie auch nach Verbandszeug und Warndreieck gefragt und hätten Sie bemerkt, daß Sie das Verbandszeug und das Warndreieck nicht mitgeführt hätten.

Zum Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes führte der Meldungsleger an, daß er im Zuge der Amtshandlung, d.h. als er sich mit Ihnen durch das geöffnete Seitenfenster unterhielt, wahrnahm daß Sie den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatten. Ob Sie diesen während der Fahrt angelegt hatten, könne er nicht angeben.

Das Ermittlungsverfahren wurde Ihnen sodann am 10.12.1996 zur Kenntnis gebracht und wurden Sie aufgefordert binnen einer Woche, gerechnet ab Zustellung, Stellung zu nehmen.

In Ihrer Stellungnahme vom 16.12.1996 gaben Sie an, daß Sie Ihre Einspruchsangaben vom 19.11.1996 vollinhaltlich aufrecht halten würden. Die Zeitdauer bis zum Freiwerden des Parkplatzes hätte lediglich 1-2 Minuten gedauert. Weiters wären Sie vom Sicherheitswachebeamten nicht aufgefordert worden, das Verbandszeug sowie das Warndreieck vorzuzeigen, und hätten Sie diese mitgeführt, zumal diese Gegenstände in einem Porsche Standard wären.

Bezüglich des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes wurden Sie von Ihrer Gattin entlastet und gab auch Insp. H in seiner Einvernahme vom 16.12.1996 an, daß er nicht angeben könne, ob Sie den Sicherheitsgurt während der Fahrt bis zur Anhaltung angelegt hätten. Aus diesen Gründen wird die Verwaltungs-übertretung nach Art. III Abs. 5 BGBl. Nr. 352/76 zur Einstellung gebracht.

Die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 ist schon aufgrund Ihrer Einspruchsangaben vom 19.11.1996 erwiesen, zumal Sie bereits angaben, daß Ihres Erachtens ein Vorbeifahren von anderen Fahrzeugen nicht mehr möglich war und haben Sie somit diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, einzelne Straßenbenützer, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen. Der Verkehr muß nicht schon konkret behindert sein, damit eine Weisung erteilt werden darf. Die Weisung muß mit ehestmöglicher Beschleunigung nachgekommen werden (VwGH 29.06.1970, ZVR 1971/77, 10.06.1964, ZVR 1965/83). Auf einen freiwerdenden Parkplatz zu warten rechtfertigt nicht die Anweisungen nicht zu befolgen und ist es dabei nicht relevant wie lange darauf gewartet wird. Da Ihre Gattin bei der Amtshandlung selbst nicht anwesend war, konnte sie Sie bezüglich der Punkte des Nichtmitführens des Warndreieckes sowohl des Verbandszeuges nicht entlasten und hat Sie auch nicht gehört, ob Sie der Sicherheitswachebeamte aufgefordert hat diese Gegenstände vorzuweisen. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig und ist an deren Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln. Weiters kann die Behörde keinen Grund erkennen, warum ein Meldungsleger eine Person wahrheitswidrig belasten hätte wollen, zumal dieser aufgrund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müßten.

Somit haben Sie die Ihnen im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, daß gemäß § 19 VSTG 1991 die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (S 7.500,-- mtl. Notstandshilfe, kein Vermögen, Sorgepflichten für 2 Kinder) entsprechend Bedacht genommen. Sowohl strafmildernde als auch straferschwerende Gründe lagen keine vor.

Das Strafausmaß ist somit, insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen - bei § 99 Abs. 3 lit. a und bei § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 Geldstrafen bis zu S 10.000,-- und bei § 134 Abs. 1 KFG 1967, Geldstrafen bis zu S 30.000,-- - dem Unrechtsgehalt der Taten angepaßt und schuldangemessen.

Es war somit spruchgemäß, sowie gemäß § 19 VSTG 1991 zu entscheiden." 2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch protokollarisches Anbringen bei der Erstbehörde erhobenen Berufung. Darin führt er aus, daß er zu Punkt 2a und b bei seiner Aussage bleibe, daß ihn der Sicherheitswachebeamte nicht nach Verbandszeug und Warndreieck gefragt hätte. Er habe ihn lediglich nach seinen Fahrzeugpapieren, welche er ihm auch aushändigte, gefragt. Das Verbandszeug und das Warndreieck befinde sich immer im Kraftfahrzeug und habe er dieses auch nie herausgenommen. Er hätte also keinen Grund gehabt, dieses nicht vorzuzeigen, wenn ihn der Beamte danach gefragt hätte. zu Punkt 3) Er habe die Weisung des Sicherheitswachebeamten befolgt, zumal er in die Parklücke eingefahren sei, zumal der Lenker des im Parkplatz befindlichen Kraftfahrzeuges gerade beim Einsteigen war oder auch schon im Wagen saß. Zwischen Weisung des Sicherheitswachebeamten und seines Wegfahrens in die Parklücke sei höchstens eine 1/2 Minute gelegen. zu Punkt 1) Andere Straßenbenützer waren am Vorbeifahren gehindert, jedoch war die Zeitdauer so kurz, so daß diese sicher nicht behindert wurden und seines Erachtens keine Strafe notwendig gewesen wäre. Die Angaben des Sicherheitswachebeamten entsprechen keinesfalls den Tatsachen und er werde gegen diesen Beamten Beschwerde beim Stadtamt B einlegen. Aus diesen Tatsachen ersuche er das Strafverfahren gegen ihn zur Einstellung zu bringen. Ansonsten habe er dem Sachverhalt nichts hinzuzufügen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da insbesonders auch der Sachverhalt bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zl. VerkR96 - 20750-1996-Ro, und dessen inhaltlichen Erörterung zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher auch eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahm und zu welcher der Meldungsleger jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Berufungswerbers und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Durch einen Ortsaugenschein bereits 28. November 1997 wurde die Fahrbahnbreite an der betreffenden Örtlichkeit mittels Meßrades vermessen und darüber ein AV (Beilage 1) angelegt.

5. Nachfolgender Sachverhalt war als erwiesen zu erachten:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur Tatzeit sein Fahrzeug auf dem Stadtplatz von B in Richtung S und ließ im Bereich des unteren Stadtplatzes vor der rechtsgelegenen Trafik L seine Frau zwecks des Einkaufes von Zigaretten aussteigen. Er hielt folglich nach einer Parkmöglichkeit Ausschau und lenkte folglich sein Fahrzeug in Richtung B, um dort in der in der Gegenrichtung geführten Einbahn linksseitig einen sichtbar freiwerdenden Parkplatz zu benützen. Zu diesem Zweck wartete er das Ausparken dieses Fahrzeuges ab und blockierte dadurch für die Zeitdauer von höchstens einer Minute wegen eines ebenfalls in diesem Bereich etwas weiter vorne vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges die Fahrbahn. Nach dem Ausparken des Fahrzeuglenkers (er fuhr nach vorne aus der Parklücke) stellte der Berufungswerber sein Fahrzeug in diese Parklücke. Unmittelbar vorher wurde er vom Meldungsleger aufgefordert von dort wegzufahren, weil bereits einige nachfolgende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert waren. Anläßlich des Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, daß die Halteposition des Berufungswerbers maximal 20 Meter vom Gerichtsgebäude entfernt gelegen war. Dies steht damit in Einklang, daß bei starkem Verkehrsaufkommen, wie es wochentags am späteren Nachmittag in B durchaus typisch ist (der Tattag war ein Montag), bereits innerhalb einer Minute sich ein Rückstau von fünf Fahrzeugen (bis zurück zum Gericht) entstehen konnte. Die Fahrzeuge fahren erfahrungsgemäß an dieser Stelle häufig dicht hintereinander im Kreis, um nach freiwerdenden Parkplätzen Ausschau zu halten. Das kurzfristige Abwarten bei sich abzeichnenden "Ausparkern" ist schon deshalb durchaus zwingend, weil in aller Regel rückwärtsschiebend ausgeparkt wird und nur durch entsprechend rechtzeitiges Anhalten des fließenden Verkehrs in der Nebenfahrbahn das Ausparken überhaupt erst ermöglicht wird. Nachdem der Berufungswerber sein Fahrzeug in der freigewordenen Parkfläche abstellen konnte, wurde er vom Meldungsleger einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Bereits in dieser Phase kam seine Frau aus der Trafik, wo sie maximal eine Minute verweilte und dort sofort bedient worden war und konnte im Zuge der Amtshandlung von einer Aufforderung zum Vorweis des Pannendreiecks und des Verbandszeuges keine Wahrnehmung machen. Diese Gegenstände waren im Fahrzeug dieses Typs jedoch seit dem Kauf vorhanden. 5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers und seiner zeugenschaftlich vernommenen Ehefrau. Insbesondere die Zeitdauer von maximal einer Minute ergibt sich schlüssig in der Angabe der Zeugin P, welche darlegte, daß sie sich nur ganz kurz in der Trafik aufgehalten habe. Wenn nun der Berufungswerber vom Punkt, wo er seine Frau aussteigen ließ, bis etwa 20 Meter in die Nebenfahrbahn maximal zehn Sekunden benötigt haben konnte und der Berufungswerber folglich bei der Rückkehr seiner Frau aus der Trafik und dem Eintreffen auf dem maximal 20 Meter von der Trafik entfernten Parkplatz, zu diesem Zeitpunkt bereits eingeparkt hatte, so ist es auszuschließen, daß der Berufungswerber für mehrere Minuten die Einbahn in Richtung oberen Stadtplatz blockiert haben konnte. Wenn der Meldungsleger dies allenfalls durch einen "hupenden" Fahrzeuglenker rückgeschlossen haben mag, so vermochte in diesem Fall seinen Angzeigeangaben nicht gefolgt werden. Indem er unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen war, konnte angesichts des bereits überzeugenden Vorbringens des Berufungswerbers und der Angabe seiner ebenfalls glaubwürdig den Ablauf darstellenden Ehegattin, auf die Vernehmung des Meldungslegers verzichtet werden. Das angebliche Nichtmitführen des Pannendreiecks und des Verbandszeuges konnte nicht näher überprüft werden, es konnte jedoch dem Berufungswerber geglaubt werden, daß er von einem diesbezüglichen Verlangen nichts mitbekommen hat, so daß es eben zu keinem Vorweisen desselben gekommen ist. Das Nichtmitführen kann aus der Anzeige nicht schlüssig nachvollzogen werden. Von der Verhängung einer Strafe wegen des angeblich nicht angelegt gewesenen Sicherheitsgurtes hatte bereits die Erstbehörde im Verlauf ihres Verfahrens abgesehen gehabt. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat nachfolgendes erwogen:

6.1. Der § 23 Abs.1 StVO 1960 lautet: Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Die Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer zum Geradeausfahren bestimmten Fahrspur - wenn dies etwa verkehrsbedingt indiziert ist - um etwa das Ausparken zu ermöglichen, ist nicht strafbar, selbst wenn sie zu einer kurzzeitigen Behinderung des Nachfolgeverkehrs führt.

6.1. Der § 97 Abs.4 StVO 1960 lautet: Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Demnach genügt als Voraussetzung für die Anordnung durch ein Organ der Straßenaufsicht, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs diese Anordnung im Einzelfall erfordert (vgl. VwGH 4.9.1986, Zl. 86/02/0062). Wenn der Meldungsleger diese Anordnung angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ausparkens eines Fahrzeuges und des in diesem Zusammenhang freiwerdenden Parklücke getan hat und der Berufungswerber folglich diese Parklücke benützte, so ist er damit der Weisung zum Wegfahren ohnedies nachgekommen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Weisung angesichts einer solchen Situation noch auf § 97 StVO 1960 als "erforderlich" gestützt werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Ausparken, Abwarten, Fließverkehr

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