Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105051/2/BR

Linz, 13.11.1997

VwSen-105051/2/BR Linz, am 13. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über das als Berufung zu wertende Schreiben des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. September 1997, VerkR96-7650-1997, zu Recht:

Die Berufung wird sowohl als verspätet und wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er es auf Aufforderung der Behörde vom 16.5.1997 unterlassen habe, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das nach dem Kennzeichen bezeichnete Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er ist (war), zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. 1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 25. September 1997 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendete sich der Berufungswerber mit einem Schreiben vom 28. Oktober 1997 und führt darin sinngemäß aus, daß sich die Behörde wegen dieser Sache mit seinem Sohn in Verbindung setzen wolle, denn dieser habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt. Dieses Schreiben wurde dem Poststempel nach am 28. Oktober 1997 der Post zur Beförderung übergeben und es langte am 29. Oktober 1997 bei der Erstbehörde ein.

3. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Grundsätzlich gelten hinterlegte Postsendungen mit dem ersten Tag des Beginnes der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung ist hier mit dem 25. September 1997 bewirkt worden. Postsendungen gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 17 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Es ergeben sich im Hinblick auf einen Zustellmangel keine Anhaltspunkte, wobei darüber hinaus die Berufung auch mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen ist.

3.2. Gemäß § 66 Abs.5 AVG ist die Behörde verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Die Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

3.2.1. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch sonst jegliches Begründungselement im Hinblick auf den Tatvorwurf fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag - wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert - nicht gesprochen werden. Der Hinweis, daß er nicht der Lenker gewesen ist, kann jedenfalls diesem Erfordernis nicht gerecht werden, da ihm mit dem gegenständlichen Straferkenntnis gerade nicht ein Vorwurf im Zusammenhang mit einer Übertretung der StVO 1960 gemacht wurde. Er wurde gerade wegen der Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers bestraft.

3.2.2. In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und höchstgerichtlichen Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag einzufordern, um in der Folge in die Sachentscheidung einzutreten, sondern war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Aus den zuletzt genannten Gründen konnte auch der Verspätungsvorhalt im Hinblick auf das offenkundig außerhalb der Berufungsfrist eingelangte Schreiben bzw. die Einholung einer darauf bezugnehmenden Stellungnahme unterbleiben. 4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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