Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105065/2/BR

Linz, 18.11.1997

VwSen-105065/2/BR Linz, am 18. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 30. Oktober 1997, Zl.: VerkR96-7991-1-1996 Sö, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 60 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 11. September 1996 um 12.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von R Strkm in Richtung Linz gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem Geschwindigkeits-meßgerätes.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung vorerst Verjährung ein. Ferner führt er sinngemäß aus, daß er das Verkehrszeichen "Geschwindig-keitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) nicht rechtzeitig wahrnehmen habe können und diese somit nicht dem Gesetz entsprochen habe. Er beantragt die Zusendung des Bescheides über die Rechtmäßigkeit der Aufstellung.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der unter 3.000 S liegenden Geldstrafe und mangels einer Tatsachenbestreitung im Hinblick auf das Tatverhalten unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. November 1997, Zl.: VerkR96-7991-1-1996 Sö. Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt.

5. Die Lenkereigenschaft ist laut Aktenlage und auch gemäß den nachfolgenden schriftlichen Eingaben des Berufungswerbers unbestritten. Die Messung erfolgte mittels einem geeichten Radargerät der Marke "Multanova MU VR 6FA, Nr. 216". Der Berufungswerber äußert ganz allgemein Bedenken im Hinblick auf eine nicht rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens "Geschwindigkeits-beschränkung". Dieses konkretisiert er in keiner wie immer gearteten Form. Es wurde ihm im Rechtshilfeweg zweimal die Gelegenheit eröffnet, sich zu rechtfertigen. Für den Termin am 27. März 1997 um 08.45 Uhr entschuldigte er sich mit einem Schreiben vom 18. März 1997, worin er sein Erscheinen bei der Behörde um 11.30 Uhr dieses Tages ankündigte. Zu diesem Termin erschien er aber nicht, sodaß er abermals mittels Ladungsbescheid für den 8. September 1997 um 11.30 Uhr zur Rechtshilfebehörde geladen wurde. Auch diesem Termin blieb er offenkundig unentschuldigt fern. Sämtliche Ladungen wurden ihm persönlich eigenhändig zugestellt und wurden von ihm übernommen. Der Berufungswerber war offenkundig nicht geneigt, sich in die Sache ernsthaft einzulassen. Es gibt keinen objektiven Anhaltspunkt im Hinblick auf eine etwaige nicht ordnungsgemäße Aufstellung des bezüglichen Verkehrszeichens.

Es ist ferner auch unbestritten, daß der Berufungswerber die hier vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist. Die Messung wurde von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht mittels eines für diesen Zweck zugelassenen, geeichten und der Betriebsanleitung entsprechend eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeits-meßgerätes (Radarmeßgerät) vorgenommen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat ansonsten noch folgendes erwogen:

6.1. Die zur Last gelegte Verhaltensweise wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann. 6.1.1. Die vom Berufungswerber ohne nähere Darlegung in den Raum gestellte Behauptung der nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist im Ergebnis als Erkundungsbeweis zu qualifizieren, welchem die Behörde in diesem Zusammenhang nicht nachzukommen hat. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, auf Grund bloßer unbelegter Behauptungen ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu führen (vgl. etwa VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, u. 14.5.1982, 81/02/0032).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Festzustellen ist vorweg, daß auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von auch nur zwölf Stundenkilometer eine Rechtswidrigkeit bildet. Einem Lenker eines Kraftfahrzeuges muß ein solches Ausmaß an Sorgfalt zugemutet werden, daß er in der Lage ist, auch ein derartiges Ausmaß einer Geschwindigkeits-überschreitung hintanzuhalten. Dabei ist auch auf die bereits zugunsten des Beschuldigten berücksichtigte Meßfehlertoleranz von 5 km/h hinzuweisen. Die Begehung erfolgte hier zumindest fahrlässig.

Konkret sei zur dieser Strafzumessung noch gesagt, daß diese Übertretung mit bloß 300 S bestraft wurde und somit eine für derartige Übertretungen denkbar geringe Strafe verhängt wurde. Bei dieser Strafe kann ein Ermessensfehler zum Nachteil des Berufungswerbers nicht erblickt werden. 7.2. Der Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Erkundungsbeweis

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