Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540670/2/BMa/Be

Linz, 14.02.2006

VwSen-540670/2/BMa/Be Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der O Fleisch GmbH,., vertreten durch die RAin Dr.in G T, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Dezember 2005, Zl. Vet-220285/1-2005-W/Ro, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung verfügt:

Die Abgabenbehörde erster Instanz wird - nach Durchführung der notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (insbesondere durch Klärung der Anzahl der pro Stunde untersuchten Schweine unter Berücksichtigung der Aufstellung der Klassifizierungskosten für September 2005, allenfalls auch durch Ergänzung des Gutachtens der XX Alpen-Treuhand GmbH vom September 2004 zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren in Oberösterreich und Einräumung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen des ergänzten Ermittlungsverfahrens) - zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 212 iVm 208 Oö. LAO

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 hat die Oö. Landesregierung - Abteilung Veterinärdienst - in der einleitend genannten Angelegenheit die Berufung gegen die Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr für den Zeitraum 1. bis
30. September 2005 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Der beim Amt der Landesregierung, Abteilung Veterinärdienst, eingebrachten Berufung waren Klassifizierungsprotokolle von Juli 2005 bis Oktober 2005 angeschlossen. In der Berufung wurde dazu angeführt, im Betrieb der Berufungswerberin würden im Durchschnitt 90 Schweine pro Stunde geschlachtet, das sind mehr als doppelt so viele, wie durch die Schlachtzahlen, die Grundlage des Gutachtens bilden, angegeben worden seien (Seite 5 der Berufung vom 22. Dezember 2005).

Eine Prüfung der Argumentation der Berufungswerberin konnte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen werden, da die Protokolle erstmals anlässlich der Berufung vorgelegt wurden.

In den Ausführungen zur Berufungsvorlage wurde diesbezüglich generell der Arbeitsablauf in den Schlachtbetrieben geschildert und unter anderem auch angeführt, Tierärzte seien gleichzeitig anwesend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Tierärzte lange vor Beginn der Klassifizierung ihre Arbeit/Untersuchungstätigkeit beginnen würden; auch andere Faktoren seien zu berücksichtigen.

Die in der Berufung vorgenommene Berechnung der untersuchten Schweine pro Fleischuntersuchungstierarzt und Stunde sei, auch wenn sie durch Klassifizierungsprotokolle hinterlegt sei, falsch.

2. Gemäß § 212 Abs.1 zweiter Satz der Oö. Landesabgabenordnung, LGBL.Nr. 107/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 120/2005 (im Folgenden: Oö. LAO), kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die erstinstanzliche Abgabenbehörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, wenn § 205 Abs.2 Oö. LAO nicht entgegensteht.

Darüber hinaus räumt § 208 Abs.2 Oö. LAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Möglichkeit ein, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen zu lassen.

Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass die Oö. LAO den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verfahren ein besonderes Gewicht beimisst. Wenn daher die Abgabenbehörde erster Instanz die Klassifizierungsprotokolle bei ihren Entscheidungen (noch nicht berücksichtigen konnte oder) nicht berücksichtigt hat, so sprechen im vorliegenden Fall, wo § 205 Abs.2 Oö. LAO nicht entgegensteht, die genannten Gesichtspunkte dafür, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen. Davor ist jedenfalls der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen, zu den von der Behörde aufgrund der ergänzenden Ermittlungen getroffenen Feststellungen zur Anzahl der pro Stunde untersuchten Schweine Stellung zu nehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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