Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540676/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 14.02.2006

VwSen-540676/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Hofrat Dr. Alfred Grof über die Berufungen der Firma D F, vertreten durch die RAe Dr. H und Dr. H, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Dezember 2005 und die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 5. Dezember 2005, beide Zl. Vet-220278/1-2005-W/Pay, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird insoweit stattgegeben, als die Gebührenvorschreibung (für September 2005) von insgesamt 8.450,23 Euro auf 6.744,46 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Berufung hingegen als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Die Berufung gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 5. Dezember 2005" wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996; § 6 ZustellG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem genannten Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14.12.2005 wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenbeschau bei Schweinen und Kontrolluntersuchungen im Zeitraum September 2005 die auf Grund des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2002, iVm der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 116/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/2001 (im Folgenden: FlUGV), fälligen Gebühren vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den EU-Richtlinien die Gebühren grundsätzlich in einer bestimmten Höhe festgelegt seien, die Mitgliedstaaten jedoch höhere Gebühren vorschreiben könnten, wenn deren Kosten tatsächlich höher seien. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, 2002/17/0203, festgehalten.

Überdies sei in diesem Zusammenhang durch ein im Auftrag der belangten Behörde erstelltes "Gutachten zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren in Oberösterreich" der (bescheidmäßig bestellten nichtamtlichen) Sachverständigen "XX A-Treuhand GmbH" vom September 2004 (im Folgenden: [XX-]Gutachten [der Sachverständigen]) festgestellt worden, dass bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung der nach den EU-Richtlinien festgelegte Gebührensatz insgesamt sogar zu niedrig bemessen sei. Denn die in der FlUGV mit 2,17 Euro verankerten Gebühren lägen deutlich unter den tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung in Oberösterreich in Höhe von 2,62 Euro. Schließlich sei überdies ein 20%iger Abschlag für Schlachtbetriebe mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Schweinen pro Stunde berücksichtigt worden.

Da mit diesem Gutachten der Umstand, dass die in der FlUGV festgesetzten Gebühren keinesfalls über den tatsächlichen Kosten liegen, zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können, liege sohin auch kein Widerspruch zu EU-rechtlichen Bestimmungen vor.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

Darin wird im Wesentlichen eingewendet, dass das XX-Gutachten in inhaltlicher Hinsicht zahlreiche Mängel aufweise und dieses auf zweifelhaften Annahmen basiere, sodass es insgesamt als zur Begründung und Rechtfertigung der Höhe der vorgeschriebenen Fleischuntersuchungsgebühr ungeeignet erscheine. In diesem Zusammenhang wird auf eine im Auftrag des "Landesgremiums des Vieh- und Fleischhandels Oberösterreich" erarbeitete Stellungnahme der "L + L GmbH & Co KEG" vom April 2005, ergänzt durch das Schreiben vom 10. Mai 2005 (im Folgenden: [L-]Stellungnahme), zum XX-Gutachten verwiesen.

In der Berufung wird auch ausgeführt, dass bei der Berechnung der Personalkosten eines Tierarztes im Zusammenhang mit deren kollektivvertraglicher Einstufung zu Unrecht die Verwendungsgruppe VI des Bundeskollektivvertrages für Angestellte im Fleischergewerbe herangezogen worden sei. Mittlerweile liege eine gesicherte Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenats für Oberösterreich vor, wonach insgesamt nicht ein Stundensatz von 77,24 Euro, sondern lediglich ein solcher von 57,83 Euro bei der Berechnung der Kosten zugrundegelegt werden dürfe.

Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr - abweichend von früheren Annahmen der Sachverständigen - bloß von einer durchschnittlichen Untersuchungsgeschwindigkeit von 40 (anstelle früher: 50) Schweinen pro Stunde ausgegangen werde, wodurch eine Erhöhung der durchschnittlichen Stundenkosten resultiere, wobei nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass die verordnungsmäßig festgesetzte Höchstzahl von 50 Schweinen pro Stunde tatsächlich häufig überschritten werde.

Des weiteren wird angeführt, dass die Kosten für die Trichinenuntersuchung der Schweine mit 0,33 Euro pro Schwein zu hoch angesetzt seien. Bei der Berechnung sei die Abgabenbehörde erster Instanz von 50 Schweinen pro Stunde ausgegangen und habe zu den Untersuchungskosten eine Wegkostenentschädigung von 14% dazugerechnet. Im Zuge einer Besprechung am 18. August 2005 bei der zuständigen Landesrätin Frau Dr. St habe der Landesveterinärdirektor Hofrat Dr. W jedoch nunmehr ausgeführt, dass die Trichinenuntersucher bei einem Ansatz
100 Schweine untersuchen und dazu 1 Stunde und 20 Minuten benötigen würden. Dies ergäbe eine Stundenleistung von 75 Stück. Unter Zugrundelegung des (von der Abgabenbehörde erster Instanz) angegebenen Jahresgehalts von 23.876,28 Euro bei 1.640 Stunden und 75 untersuchten Schweinen pro Stunde sei von 0,19 Euro auszugehen.

Die Höhe des Verwaltungskostenanteils nach dem XX-Gutachten von 0,29 Euro und nach dem angefochtenen Bescheid von 0,30 Euro sei ebenso nicht nachvollziehbar, da sich aus der L-Stellungnahme zu den Verwaltungskosten nur ein Verwaltungskostenanteil von 0,21 Euro pro Schwein ergebe und daraus Mehreinnahmen resultieren würden, welche nicht zur Abdeckung der Kosten notwendig und daher nicht gerechtfertigt seien.

In gleicher Weise entbehre auch der Zuschlag für Wegzeiten in Höhe von 14% einer sachlichen Begründung.

Zusammenfassend werde festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten mit insgesamt 1,21 Euro sogar unterhalb der Pauschalgebühr nach dem Gemeinschaftsrecht liegen würden.

Als allgemein methodischer Mangel müsse auch noch angemerkt werden, dass eine Überprüfung der Primärdaten des XX -Gutachtens nicht möglich gewesen sei.

Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als keine höheren als die Gemeinschaftsgebühren vorgeschrieben werden und dem gemäß die geforderte Einbringung dieses Differenzbetrages auszusetzen.

Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin ausdrücklich folgende Anträge:

1.3. Im Vorlageschreiben bestätigte der Landesveterinärdirektor, dass er bei der genannten Besprechung eine Untersuchungszahl von 75 Schweinen pro Stunde für möglich erachtet habe. Diese Anzahl gelte aber nur für den Idealfall unter optimalsten Bedingungen und bei entsprechend hoher Schlachtkapazität. Auf Grund der unterschiedlichen Schlachtbandgeschwindigkeiten der oberösterreichischen Schlachtbetriebe seien nur 50 bis 60 Schweine ein der Realität entsprechender Ansatz.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig ermitteln ließ.

2.2. Von der Durchführung der ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus steht dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm. § 8 Abs. 1 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002 (im Folgenden: Oö. FlUGG 1997) ist der Oö. Verwaltungssenat Abgabenbehörde in zweiter Instanz; soweit im FlUGG nicht anderes bestimmt ist, findet für das Verfahren die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 120/2005 (im Folgenden: Oö. LAO 1996) Anwendung (§ 8 Abs. 2 FlUGG 1997).

Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 2 Abs. 1 FlUGG 1997 nach der FlUGV festzusetzen; die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Gebührensätze entsprechen - was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde - der FlUGV.

3.2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (vgl. die Kodifizierung durch die RL 96/43/EG; im Folgenden: RL 85/73/EWG) werden die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die für die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können, abdecken. Nach Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten aber auch - unbeschadet der Wahl jener Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühr ermächtigt ist - insoweit einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren einheben, als die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

Unter dem Aspekt, dass die Festlegung einer Gemeinschaftsgebühr für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen primär den Zweck der Schaffung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten verfolgt, ist jedoch an die durch Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG geschaffene Möglichkeit der Gebührenerhöhung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Dies derart, dass aus der Formulierung "sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet" im Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates gleichzeitig folgt, dass jener Mitgliedstaat, der höhere Gebühren festlegt, diese Regelung als ausschließlich durch höhere Kosten iSd Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG bedingt nachzuweisen hat.

Dies deckt sich im Ergebnis auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, geäußerten Rechtsauffassung, wo der VwGH unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes davon ausgeht, dass die RL 85/73/EWG zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine Höchstgrenze derart bildet, dass der Betroffene einer höheren Vorschreibung als der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr dann und insoweit widersprechen kann, wenn diese Überhöhung seitens der Behörde nicht entsprechend belegt werden kann. Umgekehrt folgt daraus, dass die Abgabenbehörde keine höhere als die solcherart sachlich begründbare Gebühr festsetzen darf, und zwar auch dann nicht, wenn dies in Gesetzen oder Verordnungen entsprechend festgelegt wäre; der RL 85/73/EWG kommt dem gemäß eine materielle, entgegenstehende Gesetze und Verordnungen zurückdrängende Bindungswirkung zu.

3.3. In diesem Zusammenhang resultiert als Sukkus des im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten XX-Gutachtens, dass die im Vergleich zur RL 85/73/EWG höheren Gebührensätze der FlUGV dadurch bedingt sind, dass in Oberösterreich einerseits ausschließlich Tierärzte zur Fleischuntersuchung herangezogen werden und andererseits die Verrechnung mit diesen nicht direkt, sondern über einen eigenständigen Verwaltungsträger (die Fleischuntersuchungs- und Ausgleichskasse, im Folgenden: FlUAK) erfolgt.

Wie der Oö. Verwaltungssenat - beginnend mit VwSen-540089 vom 16. März 2004 -in zahlreichen Entscheidungen dargetan hat, hindert die RL 85/73/EWG einen Mitgliedstaat nicht schon von vornherein daran, vergleichsweise höher- oder gar überqualifizierte Fachkräfte zur Fleischuntersuchung heranzuziehen (so nunmehr auch explizit VwGH v. 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226) und in diesem Zusammenhang eine eigenständige Verrechnungsstelle einzurichten; die solcherart höheren Kosten müssen jedoch nachweisbar ausschließlich durch die Untersuchung selbst begründbar sein. Die Beweislast trifft dabei offenkundig jene Behörde, die die vergleichsweise höheren Gebühren vorschreibt, also die Oö. Landesregierung.

3.3.1. Soweit es die von der Abgabenbehörde für die Trichinenuntersuchung mit 0,33 Euro pro Schlachttier ermittelten Kosten betrifft, hält dem die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf die Angaben der belangten Behörde bei der Besprechung am 18. August 2005 entgegen, dass man von einer Untersuchungskapazität von 75 (anstelle von bloß 50) Schweinen pro Stunde auszugehen habe. Demnach käme man nur auf einen Stundensatz von 0,19 Euro.

Da aber die Angaben der belangten Behörde - Untersuchungszahl von 75 Schweinen pro Stunde - nur für den Idealfall bei optimalsten Bedingungen und entsprechend hohen Schlachtkapazitäten zutreffen und die oberösterreichischen Schlachtbetriebe tatsächlich unterschiedliche Schlachtbandgeschwindigkeiten erreichen ist, wie der Landesveterinärdirektor im Vorlageschreiben dargelegt hat, realistischerweise auch von einem Mittelwert von 60 Schweinen pro Stunde auszugehen.

Im Übrigen trifft auch das Argument der Berufungswerberin, dass hinsichtlich der Ermittlung des Anteils der Wegekostenentschädigung die Anzahl der jährlich insgesamt zurückgelegten Fahrtkilometer (936.306) durch die Summe der Tierärzte und Trichinenbeschauer (also durch 357 anstatt durch 282) zu teilen ist, zu.

Insgesamt resultiert demnach bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Beschaurate von 60 Schweinen pro Stunde und einer Wegekostenentschädigung von (lediglich) 10,8% für die Trichinenbeschau ein tatsächlicher Aufwand von 0,27 Euro (8.021,85 : 551 : 60 = 0,24 + 0,026) bzw. 0,22 Euro (bei Fließbandbetrieben) pro Schlachttier.

3.3.2. Hinsichtlich des von der XX ermittelten Verwaltungskostenanteils der FlUAK in Höhe von 0,29 Euro pro Schlachttier wird seitens der Rechtsmittelwerberin nicht dargetan, weshalb in diesem Zusammenhang Positionen "Forderungsabschreibungen" oder "Rechts- und Beratungsaufwendungen" nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern nur dargestellt, inwieweit sich deren Nichteinbeziehung aufwandsminimierend auswirken würde (was wiederum zu einer niedrigeren Gebührenvorschreibung zu führen hätte).

Es ist ihr damit aber schon im Ansatz nicht gelungen, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; vielmehr liegt auch diesbezüglich bloß ein unsubstantiiertes Bestreiten vor.

Daher sieht der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den mit 0,29 Euro pro Schlachttier ermittelten tatsächlichen Verwaltungskostenanteil in Zweifel zu ziehen.

3.3.3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Kosten eines Fleischuntersuchungstierarztes erscheint dem Oö. Verwaltungssenat (auch im Hinblick auf das bereits zuvor angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226) ein Abstellen auf den "Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Fleischergewerbe vom 1. September 2002" (in der Fassung vom 1. Juli 2004, im Folgenden: KV), grundsätzlich als zielführend.

Diesbezüglich wurde im Gutachten zwar schlüssig ermittelt, dass insoweit ein Stundensatz von 77,24 Euro anzusetzen sei. Allerdings liegt diesem Ergebnis die Einreihung der Tierärzte in die Verwendungsgruppe VI des KV zu Grunde. Diese Qualifikation ist jedoch schon deshalb unzutreffend, weil der Kollektivvertrag selbst davon ausgeht, dass Tierärzte in die niedrigere Gehaltsansätze aufweisende Verwendungsgruppe V einzureihen sind (vgl. S. 17). Dass aber in diesem Zusammenhang auch auf deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung, die sie nach dem XX-Gutachten faktisch zu mehr als einem Drittel in Anspruch nimmt, ausreichend Bedacht genommen wurde, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Davon ausgehend resultiert aber unter Zugrundelegung der in der Anlage A, rechte Spalte, zur Stellungnahme vom 10. Mai 2005 angestellten Berechnung, modifiziert durch die zwischenzeitlich mit Wirkung vom 1. Juli 2004 valorisierten kollektivvertraglichen Werte und - in Konsequenz der Heranziehung eines Angestelltentarifs (anstelle eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes) - unter Außerachtlassung eines Ansatzes für Verdienstentgang, bloß ein Stundenhonorar von 57,83 Euro (anstelle von 77,24 Euro).

Hinsichtlich der durchschnittlichen Schlachtkapazität wurden von der Rechtsmittelwerberin Beweise dafür, dass die verordnungsmäßig festgelegte Höchstzahl von 50 Schweinen pro Stunde tatsächlich häufig überschritten und sogar die Zahl 70 erreicht werde, zwar in Aussicht gestellt, tatsächlich aber auch mit der gegenständlichen Berufung nicht vorgelegt. Es ist ihr daher insoweit nicht gelungen, dem von der Sachverständigen nunmehr auf Grund einer repräsentativen Befragung ermittelten Durchschnittswert von 40,32 Schweinen pro Stunde auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Im Ergebnis resultiert somit als nachvollziehbarer Tierarztkostenanteil ein Betrag in einer Höhe von 1,43 Euro (57,83 : 40,32), der im Falle eines Fließbandbetriebes um 20% zu vermindern ist (1,14 Euro).

3.3.4. Dies zu Grunde legend kann daher unter jeweiliger Einbeziehung eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 0,29 Euro eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1,99 Euro (mit Trichinenuntersuchung) bzw. 1,65 Euro (mit Trichinenuntersuchung bei Fließbandbetrieben [wie im vorliegenden Fall]) bzw. 1,43 Euro (ohne Trichinenuntersuchung) pro Schlachttier als plausibel angesehen werden.

3.3.5. Geht man von diesen Gebührensätzen aus, ergeben sich für die vorliegenden Fälle folgende Berechnungen der Vorschreibungen für September 2005 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz: 8.450,23 Euro):

Menge

Art

Gebühr (Euro)

18

Kontrolluntersuchungen C2

255,06

3.293

Schweine

4.708,99

3.293

Trich. Verdauungsmethode

724,46

107

48

Ausgewachsene Rinder

Ausgewachsene Rinder mit 100 % Zuschlag

996,73

4

9

Jungrinder

Jungrinder mit 100 % Zuschlag

55,22

1

Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 FIUG

Bestätigung des Ersturteils

4,00

Summe

 

6.744,46

 

4.1. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 212 Abs. 2 Oö. LAO 1996 insoweit stattzugeben, als die Gebührenvorschreibung wie aus dem Spruch ersichtlich herabgesetzt wird.

4.2. Bei diesem Ergebnis war es - entgegen dem Antrag der Berufungswerberin - nicht notwendig, einen zusätzlichen Zeugen zu vernehmen; dieser hätte im Übrigen nur zu Tatsachen aussagen können, die ohnehin durch die schriftlichen Beweismittel feststehen.

Zu den Anträgen, der Berufungswerberin die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmte Dokumente (Klassifizierungsprotokolle) vorzulegen ist festzuhalten, dass es der Berufungswerberin im Verfahren jederzeit frei steht, alle - aus ihrer Sicht - ihren Standpunkt stützenden Beweismittel vorzulegen. Es braucht dazu weder eines besonderen Antrags noch einer wie immer gearteten Zustimmung oder Bewilligung der Behörde.

4.3. Die Anträge, der Behörde erster Instanz aufzutragen, sämtliche Primärdaten des Gutachtens XX II offen zu legen und zu erläutern, sind zurückzuweisen, weil es für einen solchen Auftrag keine gesetzliche Grundlage gibt.

4.4. Zur Entscheidung über die darüber hinaus gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Gebührenbetrags ist (vorläufig) nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern (zunächst) die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

5. Die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Oö. Landesregierung vom 5. Dezember 2005, Zl. Vet-220278/1, wurde der Beschwerdeführerin nach dem 5. Dezember 2005 ohne Zustellnachweis zugestellt. Dieses amtliche Schreiben wurde jedoch ohne Genehmigung des Berechtigten automationsunterstützt erstellt und an die Beschwerdeführerin abgeschickt.

Da die gegenständliche Erledigung sohin mangels Genehmigung des Berechtigten keinen Bescheid darstellt, war die Berufung gegen den "Bescheid vom 5. Dezember 2005" mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. Grof

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