Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-105112/3/BR

Linz, 16.12.1997

VwSen-105112/3/BR Linz, am 16. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. September 1997, VerkR96-1222/1997/Win, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht: I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch im Punkt 2.) zu lauten hat: "Sie haben am 2.5.1997 um 10.35 Uhr den Pkw mit dem Kennz. und den Anhänger, Kennzeichen auf der B von R in Richtung A gelenkt und den Anhänger somit im öffentlichen Verkehr verwendet, obwohl der Anhänger nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, weil die Bremsleuchten, die Kennzeichenleuchte, die linke Schlußleuchte und die Blinkleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierten." In Punkt 1.) ist als Rechtsvorschrift der § 36 lit.e KFG iVm § 57a KFG zu zitieren. II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber insgesamt 200 S (20% der verhängten Strafen) auferlegt.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51e Abs.2 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von 1.) 400 S u. 2.) 600 S und für Nichteinbringungsfall 1.) zwölf und 2.) achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 2. Mai 1997 um 10.35 Uhr, 1.) den Pkw mit dem Kennz. auf der B 38 von Rohrbach in Richtung A gelenkt habe, an welchem der Anhänger gekoppelt gewesen sei, wobei an dem mitgeführten Anhänger mit dem Kennz. keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war 2.) bei dieser Fahrt den Anhänger verwendet habe, obwohl der Anhänger nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die Bremsleuchten, die Kennzeichenleuchte, die linke Schlußleuchte und die Blinkleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert haben.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Übertretungen durch drei Gendarmeriebeamte im Zuge einer entsprechenden Kontrolle festgestellt worden seien. Im Zuge der Amtshandlung habe der Berufungswerber das Einspruchsvorbringen noch nicht getätigt, sodaß seiner Verantwortung letztlich nicht gefolgt werden habe können.

2. Der Berufungswerber führte in seiner fristgerecht per FAX übermittelten Berufung aus, daß er sich sehr wohl vor dem Fahrtantritt über die Funktionstüchtigkeit der Lichtanlage überzeugt gehabt habe. Der Stecker sei zwar beschädigt gewesen, habe aber dennoch funktioniert. Erst bei einem Umkehrmanöver sei der Kabelstrang herausgerissen worden, was die Funktionsuntüchtigkeit hervorgerufen habe. Den Anhänger habe er sogleich nach dem Entladen in A zur Werkstätte bringen wollen um den Deffekt dort beheben zu lassen. Eine gültige Begutachtungsplakette sei neben der zerstörten an der Deichsel, an der Seitenwand angebracht gewesen, welche die Beamten bei der Kontrolle wegen der Verschmutzung anscheinend übersehen hätten.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da das Berufungsvorbringen bereits aus der Aktenlage gut nachvollziehbar dargelegt ist und eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte nach ergänzender Erhebung zum Sachverhalt von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VstG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl.VerkR96-1222-1997; fernmündlich angefordert wurde vom Berufungswerber die Vorweisung des Begutachtungsprotokolls im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen. 4.1. Die zur Last gelegten Mängel am Anhänger wurden im Zuge der Amtshandlung festgestellt und bleiben inhaltlich selbst vom Berufungswerber unbestritten. Er führt in der Berufung ergänzend lediglich sinngemäß aus, daß die Kabel erst kurz vor dieser Fahrt abgerissen worden wären und er sich ohnedies bereits auf der Fahrt zur Werkstätte befunden habe. Eine diesbezügliche Äußerung hat er jedoch gegenüber den Gendarmeriebeamten nicht gemacht. Dies wäre wohl naheliegend gewesen die nunmehrige Verantwortung sogleich den Gendarmen vorzutragen. Auch im erstbehördlichen Verfahren wußte der Berufungswerber dies nicht persönlich bei der Behörde darzulegen, indem er einer persönlichen Vorladung per Ladungsbescheid am 21. Juli 1997 keine Folge leistete. Im Einspruch war ebenfalls bloß die in der Berufung wiedergegebene Behauptung aufgestellt worden; diese blieb jedoch zur Gänze unbelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher dieser Verantwortung nicht zu folgen und sie als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nichts hätte nämlich den Berufungswerber gehindert, die Behauptung der Fahrt zur Werkstätte sogleich gegenüber den Gendarmeriebeamten zu machen. Dies wäre auch gemäß der Logik und den Denkgesetzen gemäß von jedem in einer solchen Situation befindlichen Menschen wohl geschehen. Auch das angeblich vorhandene Begutachtungsprotokoll hinsichtlich der von den Beamten angeblich wegen Verschmutzung übersehenen (gültigen) Plakette, reichte der Berufungswerber bislang nicht nach.

5. Die Erstbehörde hat die zur Last gelegten Verhaltensweisen in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die im erstbehördlichen Straferkenntnis zit. Rechtsbestimmungen, welche verletzt wurden, verwiesen werden kann.

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. In der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafzumessung kann ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Die Strafen wurden angesichts des objektiven Unwertgehaltes der Tat trotz der amtsbekannten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht des Berufungswerbers für seine Frau und Kinder sehr niedrig bemessen. Zutreffend wurde weder ein straferschwerender noch ein strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung herangezogen. Der Berufung war daher sowohl dem Grunde nach als auch betreffend das Strafausmaß der Erfolg zu versagen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r