Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105142/2/Br

Linz, 31.12.1997

VwSen - 105142/2/Br Linz, am 31. Dezember 1997 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-2215-1996, vom 3. November 1997 zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem Straferkenntnis vom 3. November 1997 wegen zweier Übertretungen des KFG am 22. März 1996 um ca. 16.00 Uhr, welche er als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges auf der Innkreisautobahn begangen habe, zwei Geldstrafen (3.000 S und 1.000 S) verhängt.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 13. November 1997 zugestellt.

Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Insbesondere ging daraus hervor, daß - außer bei einer mündlich eingebrachten Berufung - eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner per FAX am 24. November 1997 an die Erstbehörde gerichteten Berufung mit folgendem Inhalt: "VerkR96-2215-1996 Einspruch Gegen die von Ihnen ausgesprochene Straferkenntnis vom 3.11.97 erhebe ich hiermit Einspruch, da diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht". S (unter Beifügung auch der offenbar e.h. Unterschrift).

3. Da jeweils eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. 4. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den er sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist (VwGH v. 12. Juli 1995, 95/03/0033 unter Hinweis auf VwGH 7.7.1989, 89/18/0055). Der Gerichtshof führt in der vorzitierten Entscheidung aus, daß gemäß § 63 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat gegen den sie sich richtet und ferner einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

4.1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Diesem Erfordernis entspricht die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnisses. Ein begründeter Berufungsantrag liegt vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (Hinweis auf Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 92/04/0009). Eine mangels begründeten Berufungsantrages an sich unzulässige Berufung kann wohl durch einen innerhalb der Berufungsfrist nachgeholten begründeten Antrag zulässig werden (vgl. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 93/04/0138). Ein solch fristgerechter (weiterer) Antrag liegt hier aber auch nicht vor. Im Verwaltungsstrafverfahren kann gemäß § 51 Abs.3 VStG eine Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedürfte (nur) in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.

4.1.2. Fehlt einer schriftlichen Berufung der begründete Berufungsantrag, so mangelt es ihr an den Mindesterfordernissen, die an eine Berufung zu stellen sind. 4.2. Hier wurde trotz des umfangreich begründeten und hinsichtlich Sachverhalt und Beweiswürdigung ausgeführten Straferkenntnisses, bloß darauf hingewiesen, daß "diese Darstellung nicht den Tatsachen entspräche", kann keinen Ansatz einer Begründung erkennen lassen. Auch im Einspruch legte der Berufungswerber in keiner Weise dar, worin er die Anzeige als nicht den Tatsachen entsprechend erachte. Vielmehr meinte er, daß er ja gar nicht nach Österreich eingereist sei, weil ihm die Einreise verwehrt worden wäre. 4.3. Die gegenständliche Berufung leidet sohin auch an einen nicht im Sinne § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel und ist daher ohne auf die Sache eingehen zu können zurückzuweisen gewesen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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