Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720055/2/BMa/Mu/Be

Linz, 28.06.2006

 

 

 

VwSen-720055/2/BMa/Mu/Be Linz, am 28. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F K, geb. , slowenischer Staatsangehöriger, vertreten durch Mag. M S, c/o S, T, L, gegen den mündlich am 15. Dezember 2004 verkündeten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Fr-101.462, wegen Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Dezember 2004 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einen slowenischen Staatsangehörigen, auf der Grundlage des Fremdengesetzes 1997 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 15. Dezember 2004 mündlich verkündet wurde, äußerte dieser in der Niederschrift vom selben Tag, er ersuche darum, in Österreich bleiben zu dürfen, weil er ein Kind habe, um das er sich kümmern möchte, auch würde er gern wieder arbeiten.

Diese protokollierte Äußerung, die als rechtzeitige Berufung gewertet werden kann, wurde mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 durch den von Mag. S, c/o S, vertretenen Bw ausgeführt.

 

1.2. Am 13. Jänner 2006 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat.

 

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, da der Bw slowenischer Staatsangehöriger und daher Angehöriger eines Mitgliedstaates des EWR ist.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt entspricht jenem im Zeitpunkt Mitte Dezember 2004. Im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen erheblichen Zeitraum scheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher jedenfalls mangelhaft.

Insbesondere ist die gegenwärtig vom Berufungswerber ausgehende Gefahr zu prüfen und sind sein Verhalten nach seiner Haftentlassung sowie seine persönlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus ist der Sachverhalt nunmehr auch auf der Rechtsgrundlage des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, zu beurteilen (vgl. § 125 Abs. 1 FPG).

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch den unabhängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die schon örtlich für alle Beteiligten näher gelegene belangte Behörde vornehmen zu lassen.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den unabhängigen Verwaltungssenat dem Bw der ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs generell zustehende gerichtliche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Ergänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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