Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105170/21/BR

Linz, 02.06.1998

VwSen-105170/21/BR Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Dezember 1997, Zl. S-29.902/97-4, nach den am 26. Februar 1998, 24. März 1998 und 28. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Verkündung am 28. Mai 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 1) keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber zum Punkt 1) als Kosten für das Berufungsverfahren 3.000 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1) wegen Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21. August 1997 um 22.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen von Linz kommend nach Mauthausen - Parkplatz vor dem Österreichischen Denk- u. Mahnmal Mauthausen gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen zu sein. Begründend stützte sich die Erstbehörde auf die Angaben des Berufungswerbers in der Niederschrift vom 22. August 1997, worin er die Lenkereigenschaft zugegeben habe. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens habe er sich zu der ihm am 3. November 1997 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung ohne Angabe von Gründen nicht mehr geäußert, sodaß daher ohne seine weitere Anhörung zu entscheiden gewesen wäre. Für die Strafzumessung wertete die Erstbehörde die einschlägigen Vormerkungen (gemeint wohl: eine einschlägige Vormerkung) als straferschwerend, sodaß sie unter der Annahme eines monatlichen Einkommens in der Höhe von 8.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten die verhängte Strafe tatschuldangemessen erachtete.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß er nicht der Lenker gewesen sei, sondern seine damalige Begleiterin, Frau S, das Fahrzeug gelenkt hatte. Diese habe damals noch keinen Führerschein besessen, sodaß er, um ihr Schwierigkeiten beim Erwerb der Lenkerberechtigung zu ersparen, die Lenkeigenschaft auf sich genommen habe.

3. Da im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich der Punkte 2) bis 5) des Straferkenntnisses ergeht unter VwSen-105171 durch das zuständige Einzelmitglied eine gesonderte Entscheidung. Da in der Berufung die Lenkereigenschaft bestritten wurde, mußte der Sachverhalt insbesondere durch Anhörung der damaligen Fahrzeuginsassin, S (welche zweimal unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen war), im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geprüft werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Der Berufungswerber wurde anläßlich der Berufungsverhandlung am 26. Februar und 28. März 1998 bereits als Beschuldigter einvernommen, wobei die Zeugin P zu diesen Verhandlungen nicht erschienen war. Anläßlich der Berufungsverhandlung am 24. März 1998 wurde der Meldungsleger, GrInsp. S zeugenschaftlich vernommen. Zu der zuletzt durchgeführten Berufungsverhandlung erschien die Zeugin S, nicht jedoch der Berufungswerber, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt den nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw der Frau P von L zur Gedenkstätte M. Er war nicht im Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe B. Vor dem Fahrtantritt brachte er am Fahrzeug der P die Kennzeichen eines auf ihn zugelassenen, nicht fahrtauglichen Kraftfahrzeuges an. Ihm war bewußt, daß für das Fahrzeug der Frau P keine Zulassung und keine Haftpflichtversicherung bestand. Im Zuge der Beamtshandlung durch die Gendarmerie auf dem Parkplatz der Gedenkstätte Mauthausen, deren primärer Gegenstand hier nicht verfahrensrelevant ist, wurden unter dem Fahrersitz des vom Berufungswerber gelenkten Pkw´s verbotene Gegenstände des Berufungswerbers gefunden. Der Berufungswerber gestand im Verlaufe dieser Amtshandlung seine Lenkereigenschaft ein.

Dieses Beweisergebnis stützt sich ua auf die niederschriftliche Angabe des Berufungswerbers bei der Gendarmerie am 22. August 1997. Darin bekannte er sich zur Lenkereigenschaft. Der Ladung zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren, welche von ihm eigenhändig am 3. November 1997 übernommen wurde, leistete er am 21. November 1997 offenbar unentschuldigt keine Folge. Erst in der Berufung brachte er vor, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Vielmehr habe er nur seine damalige Begleiterin vor einer Bestrafung wegen des Lenkens ohne Lenkerberechtigung schützen wollen und habe er aus diesem Grund die Lenkereigenschaft auf sich genommen. Auch anläßlich der Berufungsverhandlungen am 26. Februar und 24. März 1998 erklärte der Berufungswerber, daß er der Frau P, die Bekannte eines damaligen Freundes von ihm, mit deren Fahrzeug Fahrunterricht erteilt habe und diese die Lenkerin auf der Fahrt zur Gedenkstätte Mauthausen gewesen sei. Als Gegenleistung für diese "Fahrlehrertätigkeit" habe er von ihr das Fahrzeug gelegentlich geborgt bekommen. Das Kennzeichen seines Fahrzeuges habe er am Vortag am Fahrzeug der Frau P angebracht gehabt, welche sich an diesem Tag bei einer Freundin in Linz aufgehalten habe. Am Abend des 21. August 1997 sei er dann mit Frau P als Lenkerin in Richtung Mauthausen gefahren. Er habe sozusagen den Fahrlehrer gespielt. Als er sich gemeinsam mit Frau P am Parkplatz beim Mahnmahl gerade in der Telefonzelle befunden habe, habe er das Gendarmeriefahrzeug in den Parkplatz einfahren gesehen und er habe seiner Begleiterin bei dieser Gelegenheit sogleich gesagt, daß er die Lenkereigenschaft auf sich nehmen würde. Bei der nachfolgenden Amtshandlung der Gendarmerie sei es primär nicht um die Lenkereigenschaft, sondern vielmehr um den Besitz von Drogen und den Fund von Waffen im Fahrzeug gegangen, was mit seinem Vorleben im Zusammenhang gestanden sei. Diese Verteidigungslinie bestätigte jedoch die Frau P anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Verwaltungssenat am 28. Mai 1998 nicht. Sie sagte vielmehr klar und eindeutig aus, daß der Berufungswerber ihren Pkw gelenkt habe. Diese Aussage erschien glaubwürdig und deckte sich letztlich mit den Angaben des Berufungswerbers welche er bereits am 22. August 1997 vor der Gendarmerie machte. Auch die Vernehmung des Gendarmeriebeamten anläßlich der Verhandlung am 24. März 1998 verdeutlichte, daß der Meldungsleger "keinerlei Zweifel" an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers hatte. Als weiteres Indiz für seine Lenkereigenschaft können dabei auch noch die Gegenstände des Berufungswerbers unter dem Fahrersitz gelten, weil es wohl kaum realistisch wäre, daß er diese nicht unter jenem Sitz verstaut hätte welchen er selbst benützte. Dies war eben der Lenkersitz! Der Verantwortung des Berufungswerbers konnte daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden. 5. Rechtlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des erstbehördlichen Bescheides verwiesen werden. Die Tat wurde zutreffend subsumiert, wobei im Hinblick auf die Tatzeit für das Lenken ohne Lenkerberechtigung noch die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes zur Anwendung zu gelangen haben (numehr wäre dieses Tatverhalten unter das Führerscheingesetz zu subsumieren).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe unter halber Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens verhängt hat, so kann ein Ermessensfehler - selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers - nicht erblickt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zählt zu den schwerwiegendsten Verstöße des Kraftfahrrechtes. Mit der Teilnahme am Kraftfahrverkehr ohne eine entsprechende Berechtigung werden rechtlich geschützte Interessen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Der Berufungswerber ist bereits einschlägig vorgemerkt. Dies stellt einen straferschwerenden Umstand dar. Diesem Erschwerungsgrund steht kein mildernder Umstand gegenüber. Es scheint daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen diese Strafe gerechtfertigt um den Berufungswerber den Tatunwert vor Augen zu führen und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber ließ auch anläßlich der beiden Berufungsverhandlungen an denen er - aus der Strafhaft vorgeführt - teilnahm, eine positive Prognose für ein künftiges Wohlverhalten oder eine Einsichtigkeit nicht erkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. L a n g e d e r

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