Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105171/19/BR

Linz, 28.05.1998

VwSen-105171/19/BR Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Dezember 1997, Zl. S-29.902/97-4, nach den am 26. Februar 1998, 24. März 1998 und 28. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Verkündung am 28. Mai 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in den Punkten 2) bis 5) dem Grund nach keine Folge gegeben; in Punkt 5) hat der Spruch durch Einfügen der Wortfolge in Abänderung zu lauten: ......als Zulassungsbesitzer des KFZ "Peugeot Kombi " die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes......

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren zu den Punkten 2) bis 5) 800 S (je 200 S) (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkten 2) bis 5) wegen Übertretung nach §§ 36a, 36b, 36d und 42 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG vier Geldstrafen von je 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21. August 1997 um 22.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen von L kommend nach Mauthausen - Parkplatz vor dem Österr. Denk- u. Mahnmal Mauthausen 2) ein nicht zum Verkehr zugelassenes KFZ 3) dieses ohne behördliches Kennzeichen und 4) ohne entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe und 5) wie am 21. August 1997 um 22.15 Uhr festgestellt worden sei, als Zulassungsbesitzer des Kfz (gemeint des KFZ Peugeot Kombi ), die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes von L, nach L, E, der Behörde, die den Zulassungsschein ausstellte, nicht binnen einer Woche angezeigt zu haben. 1.1. Begründend stützte sich die Erstbehörde auf die Feststellungen des Meldungslegers anläßlich der Amtshandlung vom 21. August 1997 und auf die darauf gestützte Anzeige. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens habe er sich zu der ihm am 3. November 1997 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung ohne Angabe von Gründen nicht mehr geäußert, sodaß daher ohne seine weitere Anhörung zu entscheiden gewesen wäre. Für die Strafzumessung wertete die Erstbehörde die einschlägigen Vormerkungen (gemeint wohl: eine einschlägige Vormerkung) als straferschwerend, sodaß sie unter der Annahme eines monatlichen Einkommens in der Höhe von 8.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten die verhängte Strafe tatschuldangemessen erachtete.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß er nicht der Lenker gewesen sei, sondern seine damalige Begleiterin, Frau S, das Fahrzeug gelenkt hatte. Diese habe damals noch keinen Führerschein besessen, sodaß er, um ihr Schwierigkeiten beim Erwerb der Lenkerberechtigung zu ersparen, die Lenkeigenschaft auf sich genommen habe.

3. Da im Punkt 2) bis 5) jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich des Punktes 1) des Straferkenntnisses ergeht unter VwSen-105170 durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer eine gesonderte Entscheidung. Da in der Berufung undifferenziert offenkundig das gesamte Straferkenntnis angefochten wurde, war insbesondere wegen der bestrittenen Lenkereigenschaft und die sich daraus ergebende zumindest konkludente Bestreitung auch der übrigen Tatvorwürfe eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Der Berufungswerber wurde anläßlich der Berufungsverhandlung am 26. Februar und 28. März 1998 bereits als Beschuldigter einvernommen, wobei die Zeugin P anläßlich dieser Verhandlungen nicht erschien. In der Berufungsverhandlung am 24. März 1998 wurde der Meldungsleger, GrInsp. S zeugenschaftlich vernommen. Anläßlich der zuletzt durchgeführten Berufungsverhandlung erschien jedoch der Berufungswerber trotz des Hinweises in der rechtswirksam zugestellten Ladung und des darin enthaltenen Hinweises auf die Säumnisfolgen unentschuldigt nicht mehr. 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt den nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw der Frau P, Marke Daihatsu , von Linz zur Gedenkstätte Mauthausen. Am Fahrzeug wurden die Kennzeichen des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges Peugeot Kombi , angebracht. Dieses Fahrzeug war jedoch zwischenzeitig zu Schrott gefahren worden. Ihm war bewußt, daß für das Fahrzeug der Frau P zum Zeitpunkt des 21. August 1997 keine Zulassung und keine Haftpflichtversicherung bestand. Ebenfalls mußte dem Berufungswerber bekannt sein, daß er betreffend das zwischenzeitig zu Schrott gefahrene Fahrzeug seine Wohnsitzänderung der Zulassungsbehörde nicht angezeigt hatte. Im Zuge der Beamtshandlung durch die Gendarmerie, deren primäre Gegenstand hier nicht verfahrensrelevant ist, wurden unter dem Fahrersitz des vom Berufungswerber gelenkten Pkw´s diverse verbotene und in seinem Besitz befindliche Gegenstände vorgefunden.

4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die niederschriftliche Angabe des Berufungswerbers bei der Gendarmerie am 22. August 1997. Darin bekannte er sich zur Lenkereigenschaft. Der Ladung zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren, welche von ihm eigenhändig am 3. November 1997 übernommen wurde, leistete er am 21. November 1997 offenbar unentschuldigt keine Folge. Einen angeblichen Entschuldigungsgrund konnte er nicht glaubhaft machen. Erst in der gegen das von der Erstbehörde wider ihn erlassene Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte er schließlich vor, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern vielmehr nur seine damalige Begleiterin vor einer Bestrafung wegen des Lenkens ohne Lenkerberechtigung schützen habe wollen, sodaß er aus diesem Grund die Lenkereigenschaft auf sich genommen habe. Auch anläßlich der Berufungsverhandlungen am 26. Februar und 24. März 1998 erklärte der Berufungswerber, daß er der Frau P, die Bekannte eines damaligen Freundes von ihm, mit deren Fahrzeug Fahrunterricht erteilt habe und sie die Lenkerin gewesen sei. Als Gegenleistung für diese "Fahrlehrertätigkeit" habe er von ihr das Fahrzeug gelegentlich geborgt bekommen. Das Kennzeichen seines Fahrzeuges habe er am Vortag am Fahrzeug der Frau P angebracht gehabt, welche sich an diesem Tag bei einer Freundin in Linz aufgehalten habe. Am Abend des 21. August 1997 sei er dann mit Frau P als Lenkerin in Richtung Mauthausen gefahren. Er habe sozusagen den Fahrlehrer gespielt. Als er sich gemeinsam mit Frau P am Parkplatz beim Mahnmahl gerade in der Telefonzelle befunden habe, sah er das Gendarmeriefahrzeug in den Parkplatz einfahren und habe er seiner Begleiterin in dieser Situation sogleich gesagt, daß er die Lenkereigenschaft auf sich nehmen würde. Bei der nachfolgenden Amtshandlung ist es primär nicht um die Lenkereigenschaft, sondern vielmehr um den Besitz von Drogen und den Fund von Waffen im Fahrzeug gegangen, was mit seinem Vorleben im Zusammenhang gestanden sei. 4.3. Diese Verteidigungslinie bestätigte jedoch die Frau P anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Verwaltungssenat nicht. Sie sagte vielmehr klar und eindeutig aus, daß der Berufungswerber gelenkt habe. Diese Aussage erschien glaubwürdig und deckte sich letztlich im Ergebnis mit den Angaben des Berufungswerbers die er am 22. August 1997 vor der Gendarmerie machte. Auch die Vernehmung des Gendarmeriebeamten verdeutlichte, daß der Meldungsleger "keinerlei Zweifel" an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers hatte. Als weiteres Indiz für seine Lenkereigenschaft können dabei auch noch die Gegenstände des Berufungswerbers unter dem Fahrersitz gelten, weil wohl kaum realistisch wäre, daß er diese nicht unter jenem Sitz verstaut hätte welchen er selbst benützte. Dies war eben der Lenkersitz! Der Verantwortung des Berufungswerbers konnte daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden. 5. Rechtlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des erstbehördlichen Bescheides verwiesen werden. Die Tat wurde zutreffend subsumiert, wobei wohl die Punkte 3) u. 4) als tateinheitlich anzusehen sind. Da sich jedoch aus diesen Tatbeständen jeweils verschiedene Schutzziele ableiten, ist deren jeweils gesonderte Bestrafung im Lichte der jüngsten Judikatur des VfGH unter Hinweis auf § 22 VStG indiziert.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Wenn die Erstbehörde Geldstrafen unter bloßer Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß eines Dreißigstels verhängt hat, so kann ein Ermessensfehler - selbst bei derzeit ungünstigen wirtschaftlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers - nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist bereits einschlägig vorgemerkt. Hinsichlich des Deliktes zu Punkt 5) wurde er bereits zweimal bestraft. Dies stellt einen straferschwerenden Umstand dar. Diesem Erschwerungsgrund steht kein mildernder Umstand gegenüber. Es scheint daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen diese Strafe gerechtfertigt um den Berufungswerber den Tatunwert vor Augen zu führen und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber ließ auch anläßlich der beiden Berufungsverhandlungen an denen er - aus der Strafhaft vorgeführt - teilnahm, eine positive Prognose für ein künftiges Wohlverhalten nicht erkennen. Bezeichnend ist, daß er trotz der Zusage auch nach seiner Haftentlassung zu einer weiteren Verhandlung zu erscheinen, dies unentschuldigt nicht (mehr) befolgte, obwohl ihm die Ladung in der Strafvollzugsanstalt noch zugestellt worden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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