Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720097/2/Ste

Linz, 08.02.2006

 

 

VwSen-720097/2/Ste Linz, am 8. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des D S, gegen die Erledigung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Oktober 2005, Zl. 1051931/FRB und 1051932/FRB, wegen Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach dem Fremdengesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 62, 63 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. In der von der Bundespolizeidirektion Linz in Anwesenheit ua. des nunmehrigen Berufungswerbers (in der Folge: Bw) zum Gegenstand "Schubhaft; Parteiengehör zur Erlassung von Aufenthaltsverboten - mündliche Verkündung der Bescheide" aufgenommenen Niederschrift vom 14. Oktober 2005 finden sich - nach Wiedergabe einiger anderer Punkte - wörtlich folgende Passagen:

"Aufgrund unseres Verhaltens und der daraus resultierenden Verurteilung geht die Behörde von der Annahme aus, dass unser weiterer Aufenthalt in Österreich zumindest die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wird nun vom Verhandlungsleiter ausdrücklich erklärt, dass hiermit mit mündlich verkündetem Bescheid gegen uns gem. § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Fremdengesetz auf 5 Jahre befristete Aufenthaltsverbote erlassen werden.

Wir werden darauf hingewiesen, dass wir binnen drei Tagen die schriftliche Ausfertigung dieser mündlichen verkündeten Bescheide verlangen können. Dieses Verlangen ist gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftlich einzubringen.

Ferner werden wird darauf hingewiesen, dass wir binnen zwei Wochen nach Verkündung der Bescheide bei der BPD Linz schriftlich Berufung einbringen können. Die Berufung ist zu begründen und hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet.

Die Berufung unterliegt der Eingabegebühr von 13 Euro und der Beilagengebühr von 3,60 Euro pro Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Einer eventuellen Berufung wird hiermit allerdings gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil Grund zur Annahme besteht, dass wir unser rechtswidriges Verhalten fortsetzen könnten und daher unsere Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung ist."

 

Die Niederschrift ist ua. vom Bw und vom Verhandlungsleiter mit der Klausel "Vor mir:" eigenhändig unterschrieben.

 

1.2. Gegen diese Erledigung richtet sich die am 25. Oktober 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Diese wird damit begründet, dass der Bw als EU-Bürger Freizügigkeit genieße.

 

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

 

2. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 hat die Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG übermittelt.

 

2.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG, da der Bw polnischer Staatsangehöriger und daher Angehöriger eines Mitgliedstaates des EWR ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, auch mündlich erlassen werden. Nach § 62 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheids, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besondere Niederschrift zu beurkunden.

 

Da das Fremdengesetz dies nicht ausschließt, wäre grundsätzlich auch die mündliche Erlassung eines Bescheid zulässig gewesen. Aus der oben wörtlich wiedergegebenen Niederschrift ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solcher tatsächlich erlassen wurde. Die Niederschrift beurkundet nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise die Erlassung eines mündlichen Bescheids. Die Tatsache der Verkündung ist nämlich als Erklärung des Verhandlungsleiters und nicht etwa bloß im Rahmen einer Parteienäußerung zu beurkunden.

 

Insbesondere der Absatz, in dem allenfalls die Beurkundung eines Spruchs erblickt werden könnte ("Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wird nun vom Verhandlungsleiter ausdrücklich erklärt, dass hiermit mit mündlich verkündetem Bescheid gegen uns gem. § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Fremdengesetz auf 5 Jahre befristete Aufenthaltsverbote erlassen werden."), enthält nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keine Verkündung, da dieser Satz lediglich die Geschehnisse wiedergibt, wie sie sich aus der Sicht der beiden einvernommenen Personen dargestellt haben, nicht jedoch eine Erklärung des Verhandlungsleiters, die zweifellos eine normative Anordnung enthält. Dies zeigt schon die Verwendung des Wortes "uns" sowie die "erzählende" Wiedergabe der Geschehnisse im Rahmen der wiedergegebenen Amtshandlung. Im Übrigen deutet auch die vor dem Schriftzug des Leiters der Amtshandlung abgedruckte Wortfolge "Vor mir:" darauf hin, dass die wiedergegebenen Aussagen der Anwesenden eben "vor ihm" abgeben wurden. Es wird damit jedoch wohl nicht ordnungsgemäß beurkundet, dass die dort unterzeichnete Person auch einen mündlichen Bescheid verkündet hat.

 

Abgesehen davon scheint im vorliegenden Fall zumindest auch fraglich, ob die Niederschrift überhaupt eine dem § 14 Abs. 2 Z. 3 AVG entsprechende Beurkundung durch den Leiter der Amtshandlung aufweist, da der unter der Wortfolge "Vor mir:" vorhandene Schriftzug unter Umständen keine Unterschrift im Sinn einer eigenhändigen Unterzeichnung sein dürfte. Damit fehlt ein notwendiges Merkmal einer Niederschrift (vgl. in diesem Sinn etwa Verwaltungsgerichtshof vom 20. März 2001, 2000/11/0285 oder vom 5. September 2002, 99/21/0247).

Die Existenz des Bescheids hängt jedoch von dessen vorschriftsmäßiger Beurkundung ab.

 

Da damit insgesamt kein Bescheid verkündet und ein solcher auch sonst nicht erlassen wurde, liegt auch kein Bescheid vor.

 

3.2. Gemäß § 63 AVG können sich Berufungen nur gegen Bescheide richten. Da ein solcher nicht vorliegt, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

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