Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720102/2/BMa/Be

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-720102/2/BMa/Be Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des A A J W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 7. Juni 2005, Zl. Sich41-285-2004, wegen eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 86 Abs.1 und § 63 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idF BGBl. I 2005/157 (im Folgenden: FPG) lautet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landesgericht Ried im Innkreis habe den Berufungswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, mit Urteil vom

7. April 2005, 7 Hv 23/05b, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs.3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Mai 2005, 10Bs 132/05s, sei das erstinstanzliche Urteil bestätigt worden.

Der Berufungswerber sei schuldig gesprochen worden, er habe mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nach- angeführter Bankunternehmungen durch die Vorgabe, ordnungsgemäße Bankeinzüge per E-Banking durchzuführen und nur über derartig zustande gekommene Beträge Verfügungen zu treffen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Barbehebungen und Durchführungen von Überweisungen verleitet, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag geschädigt hätten bzw. schädigen sollten, wobei er zumindest teilweise schwere Betrügereien in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

  1. zwischen 3. Februar und 19. Februar 2004 in Mattighofen die Raiffeisenkasse Mattighofen um den Betrag von 9.760,80 Euro, wobei es hinsichtlich eines weiteren Betrages von 23.479,20 Euro beim Versuch geblieben sei,
  2. zwischen 16. Juni und 1. September 2004 in Altheim die Volksbank Altheim um den Betrag von 18.662,10 Euro, wobei es hinsichtlich eines weiteren Betrages von 19.689,90 Euro beim Versuch geblieben sei,
  3. zwischen 1. Juli und 18. August 2004 in Friedburg die Volksbank Friedburg um den Betrag von 20.288,92 Euro, wobei es hinsichtlich eines weiteren Betrages von 6.877,08 Euro beim Versuch geblieben sei,
  4. am 29. November 2004 in Kufstein die Bank Austria, wobei die Tat beim Versuch geblieben sei,
  5. am 30. November 2004 in Lochen die Raiffeisenkasse Lochen, wobei die Tat beim Versuch geblieben sei.

In Deutschland sei der Berufungswerber insgesamt zu fünf einschlägige Vorstrafen wegen Betruges, nämlich

  1. 19. Februar 1990 AG Ebersberg (D 2703-48 JS 29831/89) -
  2. rechtskräftig seit 20. März 1990

    Tatbezeichnung: Betrug

    60 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe

  3. 7. August 1990 AG Landshut (D 2404) - LS 19 JS 10359/89 -
  4. rechtskräftig seit 7. August 1990

    Tatbezeichnung: Fortgesetzter Betrug und Urkundenfälschung

    acht Monate Freiheitsstrafe - drei Jahre Bewährungszeit

  5. 24. Juli 1991 AG Mühldorf am Inn (D 2908) - 1LS250 JS 7564/90 -
  6. rechtskräftig seit 1. August 1991

    Tatbezeichnung: Betrug in zehn Fällen davon in fünf Fällen in Tateinheit mit

    einem weiteren Vergehen des Betruges sowie wegen Betruges in Tateinheit

    mit versuchtem Betrug

    zwei Jahre Freiheitsstrafe - vier Jahre Bewährungszeit

    einbezogen wurde die Entscheidung vom 7. August 1990 + LS 19JS

    10359/89 + D2404 + AG Landshut

    Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: wegen des Betruges in Tateinheit mit

    versuchtem Betrug wurde auf eine weitere Freiheitsstrafe von vier Monaten

    erkannt. Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls auf die Dauer von vier

    Jahren; Bewährungszeit verlängerst bis 31. Juli 1996

    Strafe erlassen mit Wirkung vom 17. September 1996

  7. 18. Oktober 1993 AG Altötting (D 2901) - LS 260 JS 28649/92 -
  8. rechtskräftig seit 14. September 1994

    Tatbezeichnung: Betrug in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammen-

    treffenden Fällen des versuchten Betruges

    sechs Monate Freiheitsstrafe - Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis
    30. Juni 1998

    ausgesetzt durch: 12.06.1995 + STVK 37/95 + D2908 + AG Mühldorf am Inn

    Bewährungszeit verlängert bis 30.12.1999 - Strafrest erlassen mit Wirkung

    vom 9. März 2000

  9. 16. Dezember 1998 AG Altötting (D 2901) - LS 270 JS 23877/97 -

rechtskräftig seit 24.12.1998

Tatbezeichnung: 17 tatmehrheitliche Fälle des Betruges

zwei Jahre Freiheitsstrafe - fünf Jahre Bewährungszeit,

verurteilt worden.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde festgestellt, er habe in Österreich keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung und keine Angehörigen, aber einige Bekannte.

Der Berufungswerber habe in Deutschland über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren auf selbstständiger Basis einen Verlag betrieben, anfangs im Rahmen einer Einzelfirma, später als GmbH. Etwa im Mai 2004 habe er Insolvenz anmelden müssen. Er sei geschieden und für zwei minderjährige bei der Kindesmutter in Burghausen lebende Kinder im Alter von acht und zehn Jahren sorgepflichtig. Derzeit sei er noch in Burghausen gemeldet, möchte jedoch nach seiner Haftentlassung bei seiner deutschen Lebensgefährtin in D Aufenthalt nehmen.

Der Berufungswerber sei vom Landesgericht Ried im Innkreis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden und weise in Deutschland fünf einschlägige Vorstrafen in der Zeit von 1990 bis 1998 auf, wobei insgesamt Freiheitsstrafen von mehreren Jahren rechtskräftig verhängt worden seien. Auch diese in Deutschland ergangenen Urteile seien noch nicht getilgt und es würden die Vorraussetzungen des § 73 StGB vorliegen, somit würden auch hinsichtlich der in Deutschland ergangenen Verurteilungen nach § 36 Abs.2 FrG maßgebliche Verurteilungen vorliegen. Bereits mit der Verurteilung durch das LG Ried i.I. würden die in § 36 Abs.2 Z.1 FrG genannten Tatbestandsvorrausetzungen mehrfach übertroffen. Rechne man noch die in Deutschland ergangenen, nicht getilgten Verurteilungen hinzu, so würden die genannten Tatbestandsvoraussetzungen des

§ 36 Abs.2 Z.1 FrG sogar um ein Vielfaches übertroffen. Weiters manifestiere sich aus dem planmäßigen Vorgehen, dass der Berufungswerber bei Begehung der ihm zur Last gelegten Eigentumsdelikte an den Tage gelegt habe, dass er eine ausgeprägte kriminelle Neigung habe und er nicht gewillt sei, das Eigentum anderer und die in Österreich geschützten Werte zu respektieren.

Der weitere Aufenthalt in Österreich würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährden. Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen bestehe eine große Rückfallgefahr.

Durch sein Gesamtverhalten habe er eine ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung gegenüber fremden Vermögen und einen Handlungsstil zur Bewältigung finanzieller Probleme erkennen lassen, welcher nur eine negative Zukunftsprognose zulasse. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei folglich im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie anderer im Art. 8 MRK genannter Ziele, nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten. Die im § 36 Abs.1 FrG umschriebene Annahme treffe daher - vor allem auch im Hinblick auf das sehr große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität - zu.

Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedeute insofern einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers, als allfällige berufsmäßige Transitfahrten durch Österreich auf der Strecke Kufstein - Brenner nach Italien, Schweiz und Frankreich beeinträchtigt wären und dadurch seine Arbeitsaufnahme nach Beendigung seiner Freiheitsstrafe bei der Neuöttinger Küchendesign GmbH als Büro- und Außendienstmitarbeiter im Angestelltenverhältnis erschwert würde oder überhaupt nicht zustande kommen würde. Weiters würde durch den Verlust des zugesicherten Jobs die Schadenswiedergutmachung beeinträchtigt werden können. Der Eingriff sei jedoch insgesamt nur als geringfügig zu qualifizieren, weil er in Österreich keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen habe, sondern lediglich einige Bekannte. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege eindeutig in Deutschland, weil er beabsichtige, zu seiner Lebensgefährtin nach Neuötting zu ziehen, und seine beiden Kinder im Alter von acht und zehn Jahren bei der von ihm geschiedenen Kindesmutter in Burghausen leben würden. Für die von der Behörde durchzuführende Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das Privat- und Familienleben und dem öffentlichen Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben, nicht aber auch das berufliche Fortkommen in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Gründe für eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes würden keine vorliegen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sei das der Behörde eingeräumte Ermessen eindeutig zu Ungunsten des Berufungswerbers auszulegen.

In Anbetracht der Art und Schwere der vorliegenden Verbrechen sowie deren gewerbsmäßiger Begehung sei die Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren zu bemessen gewesen und es könne aufgrund der Tatumstände sowie der einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers in Deutschland davon ausgegangen werden, dass die Gründe für das Aufenthaltsverbot erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren wegfallen würden.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 8. Juni 2005 zugestellt worden war, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die (zunächst) der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vorgelegt wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Verwaltungsakt "aufgrund der nunmehrigen dortigen Zuständigkeit (§ 9 Abs.1 Z.1 FPG) zur Berufungsentscheidung".

1.4. In der Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Annahme, dass er zukünftig ein Verhalten an den Tag legen werde, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, sei nicht zutreffend. Er beabsichtige bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen, dies bedeute eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse. Die Entscheidung über die Frage der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sei verfrüht, da die Zwecke des Strafvollzuges unter anderem darin bestehen würden, dass er sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen habe und die Feststellung einer Gefährdung erst im Entlassungsvollzug getroffen werden könne. Er sei seit über einem Monat in der anstaltseigenen Beamtenkantine als Hilfskoch eingeteilt, dies bedeute, dass ihm die Justizverwaltung entsprechendes Vertrauen entgegen bringe.

Nach seiner Haftentlassung werde er bei der Firma Neuöttinger Küchendesign mit Sitz in der BRD als Akquisiteur, Verkäufer, in der Baubetreuung und bei Messeaufbau arbeiten. Diese Firma würde auch aus dem benachbarten Ausland Aufträge bekommen, somit sei die Berechtigung, sich in Österreich aufhalten zu können, unabdingbar für diese Arbeit. Diese Arbeitsstelle sei insbesondere im Hinblick auf sein Alter von 46 Jahren sehr wichtig.

Abschließend wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem im Verfahren im Wesentlichen ausschließlich die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteiantrag vor (§ 67d AVG).

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 9 Abs.1 Z.1 FPG 2005, da der Berufungswerber deutscher Staatsangehöriger und daher Angehöriger eines Mitgliedsstaates des EWR ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs.1 AVG).

2.3. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, daher wird dieser auch dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu Grunde gelegt.

Dieser wird jedoch dahingehend ergänzt, als der Berufungswerber nach seiner vorzeitigen Entlassung am 7. November 2005 aus der Strafhaft in die BRD abgeschoben wurde.

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs.1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiter zu führen.

3.2. Gemäß § 86 Abs.1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 FrG 1997, die in Folge gleichartiger Regelungen auch für das FPG Geltung beanspruchen kann, darf ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs.1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden und stellen die in § 60 Abs.2 FPG genannte Gründe einen Orientierungsmaßstab dar (hier insbesondere § 60 Abs.2 Z 1 FPG).

 

Gem. § 60 Abs. 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein EWR)#hit9#hit9">AufenthaltsverbotEWR)#hit11#hit11"> erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

 

Nach Abs. 2 leg.cit hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu

gelten, wenn ein Fremder unter anderem von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gem. § 60 Abs.6 gilt § 66.

 

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gem. § 66 Abs. 1 FPG die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gem. Abs. 2 leg.cit. darf eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

3.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die Vorrausetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt, was im Übrigen der Berufungswerber nicht bestritten hat. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens, die durch die zahlreichen Vermögensdelikte, die der Berufungswerber begangen hat, in gravierendem Ausmaß gestört wird und einem geordneten Fremdenwesen zuwider läuft. Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten stellt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zumal insbesondere gewerbsmäßige, teilweise schwere Betrügereien einen schweren Verstoß gegen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut fremden Vermögens darstellen und damit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwider laufen.

Allein in Österreich wurde der Berufungswerber wegen fünf Delikten verurteilt. Seine schädliche Neigung ist durch weitere fünf wegen Vermögensdelikten erfolgte rechtskräftige Verurteilungen in Deutschland dokumentiert.

Die Gefahr ist auch eine gegenwärtige, weil der Berufungswerber seine Handlungen bis zu seiner Verhaftung fortgeführt hat und davon auszugehen ist, dass er diese, wäre man seiner nicht habhaft geworden, weiter fortgeführt hätte.

Zwar bringt der Berufungswerber vor, die Feststellung einer weiteren Gefährdung könne erst im Entlassungsvollzug getroffen werden, dem sind aber seine zahlreichen Übertretungen - wie sie in den Feststellungen der belangten Behörde aufgezählt wurden - entgegen zu halten.

Im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten ist nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Im Übrigen hat der Berufungswerber die seit der Verurteilung verstrichene Zeit, überwiegend im Strafvollzug verbracht. Diese Zeiten haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH vom 24. Juli 2002, 99/18/0260). Auch angesichts des schwerwiegenden sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens des Berufungswerbers ist dieser zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der Gefahr weiterer Straftaten schließen zu können.

Bei der Gefährlichkeitsprognose, der Prüfung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr, ist als besonders schwerwiegend auch die Vielzahl der begangenen Taten zu werten, die zudem teilweise in der Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, das heißt in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen wurden. Jede dieser Handlungen setzt einen immer wieder zu fassenden neuen Vorsatz voraus und dadurch ist erkennbar, dass der Rechtsmittelwerber sorglos mit den rechtlich geschützten Werten in Österreich umgeht.

Zur Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen in Form von Betrügereien und ähnlichen Vermögensdelikten durch den Berufungswerber ist es erforderlich, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Gründe, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber absolut unzulässig wäre (vgl. § 61 FPG), waren nicht ersichtlich und wurden vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

3.4. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, wird durch dieses Aufenthaltsverbot nicht in die familiäre Situation des Berufungswerbers eingegriffen; ein Eingriff in die berufliche Situation ist lediglich dadurch bedingt, als der Berufungswerber geltend macht, als Akquisiteur, Verkäufer, Baubetreuer und Beschäftigter bei Messeaufbauten sei eine Berechtigung sich in Österreich aufhalten zu dürfen unabdingbar. Dieses Vorbringen unterscheidet sich von jenem im erstinstanzlichen Verfahren, weil im Verfahren der belangten Behörde lediglich die Notwendigkeit von Transitfahrten durch Österreich geltend gemacht wurde.

Auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens konnte vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abgesehen werden. Die im Rahmen des Ermessens allenfalls zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigenden Umstände, nämlich dass er im Rahmen seiner zukünftigen beruflichen Tätigkeit nach Österreich kommen möchte, um seine beruflichen Chancen nicht zu schmälern, waren nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

3.5. Die von der erstinstanzlichen Behörde festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes begegnet nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenats keinen Bedenken. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 63 Abs.2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit erlassen, was hier der Fall ist, so ist es für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf der Grund für seine Verhängung voraussichtlich weggefallen sein wird. Die vom Berufungswerber gesetzte Handlung beeinträchtigte in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraums der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und zu gewährleisten, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Zeitraum von 10 Jahren wurde, auch unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Berufungswerbers wieder nach Österreich kommen zu dürfen, rechtlich korrekt bemessen. Derzeit konnte nicht davon ausgegangen werden, dass bereits ein kürzer bemessener Zeitraum ausreichend wäre, um die genannten Zwecke zu erreichen.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, durch die Wohnungsnahme an der Adresse seiner Lebensgefährtin würden seine Lebensverhältnisse stabilisiert, woraus sich eine Besserung seines Lebenswandels ergebe, ist entgegen zu halten, dass es zur Stabilisierung von Lebensverhältnissen erfahrungsgemäß eines längeren Zeitraumes bedarf, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter diesem Aspekt notwendig und zeitlich korrekt bemessen war.

3.6. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG einen von dem die Hauptsache betreffenden Ausspruch zu unterscheidenden (trennbaren) selbstständigen Abspruch im Sinne des § 59 Abs.1 AVG dar. Im Hinblick darauf und auf den Inhalt der Berufung, der die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nicht bekämpft, war davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Berufung allein nur der Ausspruch des Aufenthaltsverbotes, nicht jedoch auch der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft wurde, weshalb darüber im Berufungsverfahren auch nicht abzusprechen war. Dies gilt auch für die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes, wobei diesbezüglich im Übrigen eine Berufungserhebung auch nicht zulässig gewesen wäre, weil sowohl gemäß § 94 Abs.5 FrG 1997 als auch gemäß § 9 Abs.2 FPG eine Berufung gegen diesen Ausspruch gesetzlich ausgeschlossen ist (war) und nur die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes besteht (bestand).

4. Es lagen somit keine Gründe vor, wonach die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus den in § 66 FPG genannten Umständen unzulässig gewesen wäre.

Daher war der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr-Mann

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