Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105205/6/BR VwSen105206/6/BR

Linz, 18.02.1998

VwSen-105205/6/BR VwSen-105206/6/BR Linz, am 18. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn S, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12. Dezember 1997, Zlen.:VerkR96-14116-1996-K u. VerkR96-14117-1996-K, nach der am 17. Februar 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber je 140 S [gesamt 280 S] (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen dem Berufungswerber folgende Tatverhalten zur Last gelegt: 1. "Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kombi, Kz. , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.8.1996 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit von 12.9.1996 bis zum 26.9.1996) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 15.5.1996 um 17.01 Uhr in Linz, auf der M, Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat, indem die von Ihnen angegebene Adresse der Auskunftsperson unrichtig war und auch keine Person namhaft gemacht, die eine richtige und vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen können. 2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kombi, Kz. trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.8.1996 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit von 12.9.1996 bis zum 26.9.1996) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 12.6.1996 um 14.14 Uhr in Linz, auf der A 7, Höhe Ausfahrt Unionstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt hat, indem die von Ihnen angegebene Adresse der Auskunftsperson unrichtig war und auch keine Person namhaft gemacht, die eine richtige und vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen können." Es wurde dehalb über ihn eine Geldstrafe von 700 S und im Nichteinbringungsfall je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe unter Anwendung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG verhängt. 2. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidungen inhaltlich im Ergebnis damit, daß er seiner Pflicht auf gesetzmäßige Auskunftserteilung dadurch nicht nachgekommen sei, indem an der von ihm angegebenen tschechischen Adresse eine Zustellung an den angeblichen Lenker wegen Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Angabe(n) nicht möglich gewesen wäre.

2.1. Der Berufungswerber führt dagegen in seinen durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufungen aus, daß die beiden Straferkenntnisse wegen Verletzung des Rechtes auf Parteiengehörs mangelhaft wären. Man hätte ihn über die Unmöglichkeit der Zustellung an den von ihm angeführten Lenker in Kenntnis zu setzen gehabt. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angabe beziehe er sich auf die im Nachhang der Berufung beigeschlossene Identitätskarte des von ihm namhaft gemachten Lenkers. Daher beantrage er die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Obwohl die verhängte Strafe jeweils unter 3.000 S liegt und eine öffentliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, wurde im Sinne einer umfassenden Wahrheitsfindungsmöglichkeit und der Eröffnung der persönlichen Darlegung der Umstände durch den Berufungswerber eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme der von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakte und der weiteren Beweisführung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1998, zu welcher der Berufungswerber trotz des Hinweises auf die Zweckmäßigkeit auch seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist. Die ihm mit 30. Jänner 1998 durch Hinterlegung bei der Post zugestellte Ladung zu(r) (den) Berufungsverhandlung(en) wurde von ihm persönlich bereits am 4. Februar 1998 behoben.

4.1. Wie sich aus dem Akt ergibt, konnten dem angeblichen Lenker an der vom Berufungswerber angeführten tschechischen Adressen Postsendungen nicht zugestellt werden. Er ist dort laut einem postamtlichen Vermerk am Briefumschlag unbekannt bzw. wurde am zweiten Umschlag der Vermerk "unzureichende Adresse" angebracht. Der Berufungswerber legte weder dar welche Umstände zur angeblichen Überlassung des Fahrzeuges an den tschechischen Staatsbürger geführt haben, noch wurde dargetan, warum dies an zwei doch recht weit auseinanderliegenden Zeitpunkten geschah. Daher wäre es wohl naheliegend und wohl auch nicht schwer gewesen darzulegen, welches Nahverhältnis der angebliche Lenker zum Halter dieses Fahrzeuges hatte, daß ihm dieses entweder für eine so lange Zeit (v. 15. Mai bis 12. Juni 1996), zumindest jedoch zweimal zur Verfügung gestellt wurde. Der Berufungswerber wäre daher im Rahmen eines Minimums an Mitwirkungspflicht nicht überfordert gewesen, im Rahmen der Berufungsverhandlung diese Umstände darzulegen, um so diese zumindest glaubhaft zu machen und einen offenkundigen Fehler bei der Auskunftserteilung darzutun.

Der Berufungswerber begnügte sich im Gegensatz dazu lediglich mit dem bloßen Hinweis auf die Adresse in der Identitätskarte des angeblichen Lenkers und war auch nicht im Rahmen der Berufungsverhandlung bereit, seine Angaben hinterfragen zu lassen und damit an der unmittelbaren Wahrheitsfindung mitzuwirken. Auch sein zur Berufungsverhandlung erschienener Rechtsvertreter vermochte keine Angaben über die Umstände der angeblichen Überlassung des Fahrzeuges an den tschechischen Staatsbürger zu machen. Er ließ es ebenfalls bloß beim Hinweis auf die Identitätskarte dieses angeblichen Lenkers bewenden und stellte auch keine ergänzenden Beweisanträge. Da die Adresse offenkundig unrichtig war und keinerlei Hinweise auf getätigte Bemühungen für die Beibringung einer korrekten Adresse verhanden sind, kann nur von der zumindest fahrlässig unrichtigen Erteilung der Lenkerauskunft ausgegangen werden. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Nach § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Zur Frage des Verschuldens ist der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen, daß bei sogenannten Ungehorsamsdelikten bereits bloße fahrlässige Begehung genügt. Einem Fahrzeughalter ist im Rahmen der mit der Halterschaft einhergehenden Sorgfaltspflichten in Verbindung mit einer daraus sich auch ergebenden Mitwirkungspflicht zuzumuten, der Behörde nähere Umstände über die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu erteilen, zumindest sich jedoch um solche zu bemühen. Eine diesbezüglich bloß unbelegte Behauptung kann letztlich weder einen Rechtsanspruch einer Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen noch läßt sie ein Mindestmaß an eigenem Interesse am eigenen Verfahren konstruktiv mitwirken zu wollen, erkennen (vgl. unter vielen VwGH 23.10.1986, 86/02/0008 und Hauer-Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 301 RZ 24). Der Berufungswerber hätte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Gelegenheit gehabt, das Fehlen seines (eines) diesbezüglichen Verschuldens an dieser - zumindest im Hinblick auf die Adresse - unzureichenden Auskunft darzutun. Genau diese unterbliebene Gelegenheit bemängelte er am erstbehördlichen Verfahren.

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 700 S in keiner Weise entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, daß durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates eine Verwaltungsübertretung zu ahnden vereitelt wird. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei diesem Delikt bis zu 30.000 S. Die Erstbehörde hat sich daher bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Selbst wenn dem Berufungswerber der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzuerkennen wäre und sein Einkommen bloß unterdurchschnittlich wäre, könnte dem Strafausmaß nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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