Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720126/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 21.06.2006

VwSen-720126/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des Ch M B, dzt. Justizanstalt Linz, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. April 2006, Zl. 1050034/FRB, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des LG Linz vom 18. Juli 2005, Zl. 33 Hv 65/2005p, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges (§ 146 StGB; § 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB; § 148 zweiter Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Er wurde für schuldig erkannt, dass er an verschiedenen Orten mit Vorsatz durch sein Verhalten mehrere Personen getäuscht und erheblich in deren Vermögen geschädigt hat

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. April 2006, Zl. 1050034/FRB, gegen den Rechtsmittelwerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische gerichtliche Verurteilung vorliege. Außerdem sei der Rechtsmittelwerber wegen ähnlicher Delikte auch bereits in Deutschland straffällig und daher mit Urteil des LG Passau vom 9. Dezember 2003 wegen Computerbetruges in 119 Fällen und Betruges in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 21/2 Jahren verurteilt worden. Mit Schreiben vom 6. März 2006 sei er über das gegen ihn beabsichtigte Aufenthaltsverbot in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen und seine privaten und familiären Verhältnisse bekannt zu geben. Nachdem keine Stellungnahme einlangte, sei nach Aktenlage entschieden worden, aus der ersichtlich sei, dass er weder nahe Angehörige noch private Bindungen in Österreich habe.

1.3. Gegen diesen ihm am 21. April 2006 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. April 2006 − und damit rechtzeitig − zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt er vor, dass weder sein Verhalten noch seine Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würden. Die Behörde habe gegen ihn - ohne ihn persönlich bzw. seinen Lebenslauf zu kennen - einfach eine nachteilige Zukunftsprognose ausgestellt ohne die genauen Umstände zu berücksichtigen, die zu den bezeichneten Handlungen geführt haben. Außerdem verfüge er über familiäre Bindungen in der BRD und wolle er dort nach seiner Haftverbüßung das Studium fortsetzen. Weiters habe er auf Grund seines letzten grenznahen Wohnortes diverse Bekannte in Österreich, mit denen er den Kontakt aufrecht erhalten möchte. Schließlich können gegen einen EU-Bürger kein Aufenthaltsverbot für ein EU-Land verhängt werden, weil jeder EU-Bürger seinen Wohnsitz innerhalb der EU beliebig festlegen könne.

Daher wird − implizit − die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. 1050034/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 157/2005 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt es nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG insbesondere, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3.2. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigt, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Das bisherige Verhalten des Rechtsmittelwerbers stellt auch insofern eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 FPG dar, weil seine Vermögenssituation (der Schuldenstand beträgt laut dem vorzitierten Urteil des LG Linz ca. 150.000 Euro) unter Berücksichtigung der erwiesenermaßen vorhandenen kriminellen Neigung des Beschwerdeführers insgesamt besehen eine starke Versuchung für ihn darstellt, eine gleichartige gerichtlich strafbare Tat wie jene, die er bereits ausgeführt hat, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auch im Bundesgebiet zu wiederholen.

Abgesehen davon, dass durch die Erteilung dieses Aufenthaltsverbotes offenkundig schon von vornherein nicht iSd § 60 Abs. 6 i.V.m. § 66 FPG in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, weil dieser über keinerlei nachgewiesene familiäre oder soziale Bindungen in Österreich verfügt, ist dessen Erlassung sohin auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhaltung des sog. "Kriminaltourismus", erforderlich.

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung offenkundig ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hat, dass im Zeitverlauf ein positiver Gesinnungswandel zu erwarten sein wird und deshalb anstelle eines unbefristeten bloß ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen hat.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.


Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum