Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161520/2/Fra/Sp

Linz, 25.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau MB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. BB gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juni 2006, VerkR96-5939-1-2005/Ah, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro herabgesetzt wird. für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe
(12 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie als Auskunftsperson innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des behördlichen Schreibens vom 24.1.2006 der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine Auskunft darüber erteilt hat, wer den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 148 bei km 27,370 gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

 

I. 2. Über die dagegen richtet durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der  Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Bw wurde bereits mit Strafverfügung vom 23. Februar 2006, VerkR96-5939-1-2005, wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft. Aufgrund des  gegen die Höhe der Strafe eingebrachten Einspruches hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis  die ursprünglich verhängte Strafe bestätigt.

 

Die Bw vertritt die Meinung, dass die Strafe nicht schuldangemessen festgesetzt sei, weil im gegebenen Zusammenhang der Milderungsgrund des Geständnisses bzw. die Unbescholtenheit zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Tat habe auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Die Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe überwiegen. Das Verschulden müsse als geringfügig angesehen werden und die Folgen der Übertretung seien unbedeutend. Weiters sei die Anwendbarkeit des § 21 VStG ebenfalls gegeben. Sie beantragt daher, ihrer Berufung Folge zu geben und von der Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des § 21 VStG abzusehen, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, in eventu die Rechtsache aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

Ausgehend von diesem Vorbringen ist der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis gelangt, dass einerseits unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bw (kein Vermögen, arbeitslos, Sorgepflicht für zwei Kinder) und andererseits im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Bw, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als besonders schuldmindernd ins Gewicht fällt, die Strafe neu zu bemessen war. Im Verfahren sind auch keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen.

 

Nicht geteilt kann die Auffassung der Bw, ihr Verschulden sei geringfügig und die Folgen der Übertretung seien unbedeutend, sodass § 21 VStG anzuwenden wäre.  Dieser Auffassung ist nämlich entgegenzuhalten, dass das durch
§ 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos darin liegt, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung  Personen zu ermitteln, die verdächtig sind, ua straßen­polizeiliche Übertretungen begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Aufgrund des Verhaltens der Bw konnte die Verwaltungsübertretung welche Ursache für die Lenkeranfrage war, nicht verfolgt werden.  Die Bw hat nämlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Argument vorgebracht, aus dem abgeleitet werden könnte, dass ihr die Nichtbekanntgabe des Lenkers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich auch aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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