Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420474/16/SR/Ri VwSen-420475/14/SR/Ri VwSen-420476/14/SR/Ri

Linz, 01.09.2006

 

B E S C H L U S S 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerden der C C T, Rechtsanwältin, L S S, Kindergärtnerin und E L S, Hausfrau, alle vertreten durch Mag. H K, Rechtsanwalt in V, S, vom 15. Mai 2006 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt  am 29. März 2006 von ca. 14.00 bis 16.00 Uhr durch dem Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

1. Mit den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 15. Mai 2006 eingebrachten Beschwerden haben die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerden eingebracht und erschließbar beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich feststellen möge, dass die Anhaltung, Identitätsfeststellung, Personendurchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung am 29. März 2006 von ca. 14.00 bis 16.00 Uhr durch dem Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechtswidrig waren und die Bw dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind. 

 

2. Mit dem per FAX eingebrachten Schriftsatz vom 1. September 2006 haben die Bf mitgeteilt, dass die Beschwerden zurückgezogen werden.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden und zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von jeweils 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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