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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105225/2/BR

Linz, 09.02.1998

VwSen-105225/2/BR Linz, am 9. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 8. Jänner 1998, Zl. III/S 24.777/97-1, zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1) keine Folge gegeben. Im Punkt 2) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Im Punkt 1) werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 200 S auferlegt. Im Punkt 2) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 400 S und für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretungen 1) nach § 36e KFG und 2) § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2) 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie es 1) als Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kz. unterlassen habe, bis zum 20.7.1997, 02.55 Uhr eine vorschriftsmäßige Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen und 2) sie es als Zulassungsbesitzerin des o.a. KFZ unterlassen habe, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderungen am 17. September 1997 Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ am 20. Juli 1997 um ca. 02.50 Uhr gelenkt habe.

1.1. Begründend wies die Erstbehörde im Ergebnis auf die verweigerte Lenkerauskunft hin. Straferschwerend wertete sie die vorsätzliche und beharrliche Verweigerung den Lenker bekanntzugeben. Ebenso vermeinte die Behörde, daß ja nicht unberücksichtigt bleiben hätte dürfen, daß der Berufungswerberin ursprünglich die Begehung mehrerer schwerwiegender Übertretungen (wiederholtes Lenken im Alkohol beeinträchtigten Zustand) zur Last gelegen wären, was jedoch mangels eines ausreichenden Beweises eingestellt werden hätte müssen. Der Zulassungsbesitzer solle schließlich nicht die Möglichkeit haben, wenn er schon nicht bei der Begehung des Grunddeliktes betreten werden konnte, sich über den Umweg der Auskunftsverweigerung der gerechten Strafe zu entziehen.

Weil dies hier der Fall gewesen zu sein scheint, glaubte die Erstbehörde die Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S für die Verweigerung der Lenkerauskunft rechtfertigen zu können.

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der durch ihre Rechtsvertreter innerhalb der offenen Frist erhobenen Berufung worin sie ausführt wie folgt: "In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.01.1998, III/ S 24.777/97-1, welches am 12.01.1998 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E R U F U N G und begründet diese wie folgt:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw.) wegen der Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- sowie wegen des Nichtanbringens der vorschriftsgemäßen Begutachtungsplakette zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- verurteilt.

Vorweg wird festgehalten, daß das monatliche Einkommen der Bw. das Existenzminimum nicht überschreitet, zumal sie alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 10 und 2 Jahren sowie Notstandsempfängerin ist. Es ist somit alleine aus diesem Grund die im bekämpften Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe bei weitem überhöht.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem an, daß hinsichtlich der Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft die vorsätzliche und beharrliche Weigerung der Bw. bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten war.

Ferner wurde seitens der Bundespolizeidirektion Linz angemerkt, daß bei der Bemessung der Geldstrafe nicht unberücksichtigt bleiben durfte, daß der Einschreiterin ursprünglich mehrere schwerwiegende Übertretungen, und hier insbesondere wiederholtes Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Last gelegt wurden.

Der Vollständigkeit halber und insbesondere zum besseren Verständnis sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß seitens der belangten Behörde gegen die Bw. unter anderem auch das Strafverfahren wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen eingeleitet wurde. Die diesbezügliche Anzeige stützte sich ausschließlich auf dienstliche Wahrnehmungen zweier Polizeibeamten, die sich von Anfang an als äußerst "dubios" darstellten und erwartungsgemäß auch nach neuerlichen Beweisaufnahmen nicht bekräftigt, geschweige denn als erwiesen angenommen werden konnten.

Es lagen keine objektiven Geschwindigkeitsmessungen vor, sondern stützte die belangte Behörde die vermeintliche und zu ahndende Geschwindigkeitsübertretung vielmehr auf die Angaben der Polizeibeamten, daß das Fahrzeug der Berufungswerberin solch' überhöhte Geschwindigkeit einhielt, daß dem Dienstfahrzeug samt eingeschaltetem Blaulicht ein Aufschließen nicht möglich war.

Betrachtet man nun die Höhe der Geldstrafe hinsichtlich der Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft im Zusammenhang mit nachstehend zitierter Begründung der belangten Behörde "Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges soll ja nicht die Möglichkeit haben, wenn er schon bei dem vorausgegangenen Grunddelikt nicht unmittelbar selbst betreten werden kann, auf dem Umweg über eine Auskunftsverweigerung sich einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Die Strafe wegen Übertretung nach § 103/2 KFG (Auskunftverweigerung) soll in einem gerechten und angemessenen Verhältnis zu der möglichen Bestrafung wegen des oder der vorausgegangenen Grunddelikte stehen", so ist offensichtlich, daß die belangte Behörde wider den vorliegenden Beweisergebnissen nachwievor davon ausgeht, daß die Berufungswerberin im Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte und hiebei eine solche - anscheinend nahezu mystisch - überhöhte Geschwindigkeit einhielt, daß dem Dienstfahrzeug ein Aufschließen nicht möglich war.

Es liegt somit geradezu auf der Hand, daß die belangte Behörde nunmehr mit dem Ausspruch einer derart hohen Geldstrafe versucht, sozusagen übers "Hintertürl", eine Bestrafung im Sinne einer erwiesenen Geschwindigkeitsübertretung sowie des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand vorzunehmen.

Es steht fest, daß die belangte Behörde mit dieser Vorgangsweise den Grundsatz "in dubio pro reo" zu umgehen versucht. Gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund äußerst fraglicher Angaben eingeleitet und soll nunmehr mit dem Ausspruch einer ebenso äußerst fraglichen Geldstrafe enden. Ginge diese Vorgangsweise nicht zu Lasten der Berufungswerberin, müßte man in diesem Zusammenhang von einer nahezu bewundernswerten Konsequenz der belangten Behörde sprechen.

In dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Einschreiterin ferner zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- verurteilt, zumal sie es unterlassen hat, an ihrem PKW Marke Ford Escort, behördliches Kennzeichen , vorschriftsgemäß die entsprechende Begutachtungsplakette anzubringen. Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Berufungswerberin bereits in ihrem Schriftsatz vom 09.09.1997 bezüglich dieser Verwaltungsübertretung geständig verantwortete. Auf Grund des geringen Verschuldens einerseits und der geradezu unbedeutenden Folgen der Übertretung andererseits beantragte die Einschreiterin in oben erwähntem Schriftsatz bezüglich dieses Punktes in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Nach der Judikatur des VwGH räumt § 21 Abs. 1 VStG der Behörde kein Ermessen ein, sondern besteht bei Vorliegen oben zitierter Voraussetzungen vielmehr ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe.

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu verantworten und blieb die Tat ohne Folge, sodaß die belangte Behörde fälschlicherweise von der Verhängung der Strafe nicht absah. Es wird sohin gestellt der A N T R A G der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge hinsichtlich Punkt 1) des bekämpften Straferkenntnisses die Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabsetzen sowie bezüglich Punkt 2) unter Anwendung des S 21 VStG von der Verhängung der Strafe absehen.

Linz, 98-01-26 A" 2.1. Diesem Vorbringen kommt teilweise Berechtigung zu! 3. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil sich ferner die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und diesbezügliche rechtliche Erwägungen richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wird, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Die Verwaltungsvormerkungen waren dem vorgelegten Akt beigeschlossen. 4.1. Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens war die Wahrnehmung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem KFZ der Berufungswerberin am 20. Juli 1997 um 02.15 Uhr in der S Krzg. Salzburger Straße. Bei dieser Fahrt konnte lediglich eine "blonde Frau" als Lenkerin erkannt werden. Um 02.30 Uhr wurde schließlich das Fahrzeug der Berufungswerberin unversperrt in der W vorgefunden, wobei kurz nach dieser Wahrnehmung die Berufungswerberin in einem sichtlich alkoholisierten Zustand zum Fahrzeug kam und lt. Anzeige vorerst auch zugab dieses dorthin gelenkt zu haben. Bei dieser Gelegenheit wurde das Fehlen der Begutachtungsplakette am Fahrzeug festgestellt.

Erst nach der in weiterer Folge ausgesprochenen Aufforderung zur Leistung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt bestritt die Berufungswerberin das Fahrzeug gelenkt zu haben und verweigerte gestützt auf diese Begründung den Alkotest. Diese Darstellung wurde von den Meldungslegern im Ergebnis auch im Rahmen einer Zeugenaussage vor der Erstbehörde bekräftigt.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 15. September 1997 wurde die Berufungswerberin zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auf den obigen Zeitpunkt bzw. Vorfall hin aufgefordert. Darauf reagierte sie durch die ag. Rechtsvertreter dahingehend, daß eine Freundin von ihr gefahren wäre, welche sie, um diese nicht in Schwierigkeiten zu bringen, nicht bekanntgeben wolle.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 36e KFG 1967 lautet: Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn ...... bei im § 57a Abs. 1 lit. a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist (lit.e leg.cit.).

5.1.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

5.1.2. Die Berufungswerberin weist zutreffend darauf hin, daß die Strafe nach § 103 Abs.2 KFG sich grundsätzlich nicht am Grunddelikt zu orientieren hat (vgl. VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 9.11.1984, Zl. 84/02B/0029 weiter aus, daß die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anläßlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat, daher mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinen Zusammenhang sein kann. Diese Spruchpraxis gelangte etwa vom O.ö. Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, VwSen - 103449, zum Ausdruck. Es ist demnach nicht zulässig über den Umweg der verweigerten Lenkerauskunft - welche in bestimmten Fallkonstellationen als Bestandteil der freien Verantwortung zu sehen ist - die Tatschuld der nicht nachweisbaren Tathandlung substituiert wird. In diesem Punkt war daher der Berufungswerberin weitgehend in deren Ausführungen zu folgen. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im Falle der unterbliebenen Zuführung eines Kraftfahrzeuges zur jährlich wiederkehrenden Begutachtung kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht zur Ansicht gelangen, daß beim ungenützten Verstreichenlassen der viermonatigen Frist bloß ein geringes Verschulden erblickt werden könnte, sodaß dieses hinter dem mit der Strafdrohung vertypten Unrechts- u. Schuldgehalt erheblich zurückbleibend qualifiziert werden könnte (vgl. unter vielen VwGH 3.8.1995, 95/10/0056-0059). Vielmehr deutet eine solche Unterlassung auf eine grobe Nachlässigkeit gegenüber den Pflichten eines Zulassungsbesitzers hin. Für die Erfüllung dieser Pflicht bedarf es wohl nur geringer Anstrengungen. Es ist nicht erkennbar, wodurch die Berufungswerberin an deren Erfüllung gehindert gewesen sein sollte. Ebenfalls sind die Folgen dieser Unterlassung nicht bloß unbedeutend, weil es ein nicht unerhebliches Schutzinteresse der Öffentlichkeit ist, Fahrzeuge der regelmäßigen technischen Kontrolle zuzuführen und dadurch einen Aspekt einer möglichst hohen Verkehrssicherheit der im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. In diesem Punkt kam der Berufung keine inhaltliche Berechtigung zu.

6.1.1. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Punkt 2) scheint insbesondere angesichts des Umstandes des Fehlens jeglicher mildernder Umstände und der hier vorsätzlichen Tatbegehungsweise - was bei diesem Deliktstyp ohnedies überwiegend die Regel ist - insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert. Bei dem bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen erscheint eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß knapp unter fünfzehn Prozent, auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten und des geringen Einkommens der Berufungswerberin innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes gelegen. Letzteres trifft auch für das Strafausmaß des Punktes 1) zu.

6.2. Abschließend sei jedoch noch erwähnt, daß für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung es bereits genügt, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Selbst wenn der Verdacht des Lenkens im Verwaltungsstrafverfahren nicht erhärtet wird, ist bereits in der Verweigerung der objektive Tatbestand erfüllt (VwGH 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567). Nicht vollständig nachvollziehbar scheint hier das Unterbleiben der Beweisführung zu den StVO-Delikten (insb. Blatt Nr. 25 und Nr. 26 Rückseiten).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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