Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580009/4/BMa/Ta/Ka

Linz, 29.09.2003

 

 

 VwSen-580009/4/BMa/Ta/Ka Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Berufung der K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Juli 2003, Zl. SanRB01-35-156-2003, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Juli 2003, Zl. SanRB01-35-156-2003, wurde der Berufungswerberin gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m.

§ 36 und § 84 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Berufe und Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (MMHmG) die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseurin untersagt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde dieser Bescheid am 9. Juli 2003 durch Hinterlegung zugestellt.

2.1. Mit Schreiben vom 25. Juli 2003, welches am 25. Juli 2003, 07:51 Uhr mittels Telefax eingebracht wurde, hat die Rechtsmittelwerberin gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Juli 2003, Zl. SanRB01-35-156-2003, Berufung erhoben.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 25. Juli 2003 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser, zu laufen.

Wie auf dem im Akt erliegenden Zustellnachweis ersichtlich ist, wurde erstmals am 8.7.2003 versucht, den ggst. RSa-Brief zuzustellen. Am 9.7.2003 wurde ein zweiter Zustellversuch durchgeführt und der RSa-Brief wurde noch an diesem Tag gemäß

§ 17 ZustG beim Postamt Kematen an der Krems hinterlegt.

3.2. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2.1. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2003, Zl. VwSen-580009/2/BMa/Ta/Pe, Gelegenheit gegeben, einlangend bis zum 22. September 2003 zur Frage der Ortsabwesenheit am Tag der Hinterlegung, also am 9. Juli 2003, Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls diese durch geeignete Beweismittel zu belegen.

Die Berufungswerberin hat diese Möglichkeit jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist (22. September 2003) noch bis dato wahrgenommen.

 

Dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der angefochtene Bescheid der Rechtsmittelwerberin tatsächlich am 9. Juli 2003 zugekommen ist. Die Rechtsmittelfrist endete also gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 23. Juli 2003.

 

Die erst am 25. Juli 2003 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 
 

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