Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580050/2/Sr/Ri

Linz, 09.09.2003

 

 

 

VwSen-580050/2/Sr/Ri Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der Mag. C P, Tstraße, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juni 2003, Zl. 101-4/14-330163605, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juni 2003, Zl. 101-4/14-330163604, wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) untersagt, die Tätigkeit eines Heilmasseurs freiberuflich auszuüben.

 

2. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde die Bw hingewiesen, dass sie zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung schriftlich, per Fax oder per e-mail beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz einzubringen hat.

 

Laut Rückschein wurde der oben angeführte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz der Bw am 2. Juli 2003 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Dagegen richtet sich die am 28. Juli 2003 der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat das Berufungsschreiben samt Wiedereinsetzungsantrag und Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und der Angaben der Bw steht somit fest, dass die Zustellung am 2. Juli 2003 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist. Die Berufungsfrist hat am 16. Juli 2003 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift noch im Wiedereinsetzungsantrag behauptet worden. Ein Zustellmangel ist auch aus der Aktenlage nicht ableitbar. Das Berufungsschreiben wurde am 28. Juli 2003 zur Post gegeben.

 

3.2. Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum des Poststempels und der Berufungsschrift (Begründung des Wiedereinsetzungsantrages) ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsverfahren gemäß § 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG) als Berufungsbehörde zuständig.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.

 

4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Wie oben dargestellt wurde der Bescheid am 2. Juli 2003 zu eigenen Handen zugestellt. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat die Bw die Berufung erst am 28. Juli 2003 der Post zur Beförderung übergeben. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wird von der Bw nicht in Abrede gestellt. Jene Gründe, die nach ordnungsgemäßer Zustellung zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels geführt haben, sind von der Behörde erster Instanz im Zuge des beantragten Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 17. Juli 2003 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

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Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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