Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580064/6/WEI/Ta/Ni

Linz, 20.10.2003

 

 

 VwSen-580064/6/WEI/Ta/Ni Linz, am 20. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des W S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. Juli 2003, Zl. SanR-26/03, wegen Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.


 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. August 2003, Zl. SanR-26/03, wurde dem Rechtsmittelwerber untersagt, die Tätigkeit als Heilmasseur freiberuflich auszuüben. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung der Stempelgebühr von 13 Euro bescheidmäßig vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mittels Telefax, telegrafisch oder per E-Mail bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde der verfahrensgegenständliche RSa-Brief bereits am 11. (Ankündigung) und am 12. August 2003 (Verständigung) zuzustellen versucht und an letzterem Tag beim Postamt S hinterlegt; als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 13. August 2003 vermerkt.

 

Nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass ihm der verfahrensgegenständliche RSa-Brief am 13. August 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mit diesem Tag (Mittwoch) begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete daher mit Ablauf des 27. August 2003.

 

 

2. Mit Telefax vom 7. September 2003, gesendet um 08.18 Uhr, hat der Rechtsmittelwerber beim Magistrat Steyr gegen den gegenständlichen Bescheid Berufung erhoben.

 

2.1. Der Magistrat Steyr hat mit Schreiben vom 10. September 2003 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittelung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Eingangsdatum auf der mittels Telefax eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit dem h. Schreiben vom 30. September 2003, Zl. VwSen-580064/3/WEI/Ta/Ni, mitgeteilt.

 

Der Berufungswerber hat diese Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der verspätet eingebrachten Berufung innerhalb der gesetzten Frist allerdings nicht wahrgenommen.

 

Dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich am 13. August 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete also gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 27. August 2003.

 

Die erst am 7. September 2003 mittels Telefax eingebrachte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3.2. Die gegenständliche Berufung war daher im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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