Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105299/8/BR

Linz, 28.04.1998

VwSen-105299/8/BR Linz, am 28. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11.2.1998, Zl. VerkR96-6074-1997-O, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 49 Abs.1, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, mit der Strafverfügung vom 10.7.1997, Zl. VerkR96-6074-1997, wegen zwei Übertretungen (KFG 1967 und StVO 1960) Geldstrafen von 500 S und 800 S und im Nichteinbringungsfall je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei diese Übertretungen am 17.2.1997 um 10.45 Uhr auf der Frankenburger Landstraße festgestellt worden sind.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 17. Juli 1997, im Wege des Postamtes Hörsching durch Hinterlegung zugestellt. Persönlich behoben hat er diese Sendung lt. Auskunft des Postamtes Hörsching vom 10. März 1998, am 23. Juli 1997 2.1. Mit Schreiben vom 1. August 1997, welches der Berufungswerber persönlich bei der Erstbehörde überreichte, erhob er gegen die Strafverfügung Einspruch, worin er im Ergebnis nicht die Tatsache des ihm vorgeworfenen Verhaltens an sich, sondern Umstände darlegt, daß ihn am Eintritt dieser Tatsachen ein Verschulden nicht treffe.

2.1.1. Die Erstbehörde machte in der Folge noch Erhebungen im Hinblick auf die Ortsanwesenheit des Berufungswerbers zum Hinterlegungszeitpunkt. Auch anläßlich dieser Erhebungen ergab sich, daß der Berufungswerber die Strafverfügung persönlich beim Postamt Hörsching behoben hat. 2.1.2. Am 11. Februar 1998 erließ die Erstbehörde den hier angefochtenen Bescheid, wobei die Behörde darauf hinweist, daß die Einspruchsfrist mit Ablauf des 31. Juli 1997 geendet hätte und der Einspruch erst am 1. August 1997 persönlich bei der Behörde eingebracht worden sei. 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da die Berufung sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner durch Erhebung des Behebungszeitpunktes der Strafverfügung und durch Gewährung eines ergänzenden Parteiengehörs an den Berufungswerber. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 10. März 1998 zur Kenntnis gebracht, daß der Einspruch offenbar verspätet erhoben worden ist. Ferner wurde ihm mitgeteilt, daß von ihm laut Auskunft des Postamtes Hörsching am 23. Juli 1997 die Strafverfügung persönlich behoben wurde. Ihm wurde eine Frist von einer Woche zur Äußerung eingeräumt. 4.1. Auf dieses Schreiben hin reagierte der Berufungswerber fernmündlich und wurde ihm anläßlich dieser Besprechung gesagt, daß eine bloß berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung keine Ortsabwesenheit, welche einen Zustellvorgang unzulässig machen würde, darstellt. Es wurde ihm erklärt, daß er voraussichtlich mit einer Abweisung seiner Berufung zu rechnen haben werde und darüber hinaus aber auch inhaltlich, nämlich hinsichtlich des in der Strafverfügung erhobenen Tatvorwurfes, nur eine geringe Aussicht auf Erfolg bestehen würde. Der Berufungswerber meinte, daß er allenfalls die Berufung schriftlich zurückziehen würde. Diesbezüglich langte bislang jedoch kein Schreiben von ihm ein.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 31. Juli 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. 5.2. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 1. August 1997 bei der Behörde eingebracht. Dies geschah demnach nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist und ist der Einspruch daher als verspätet zu qualifizieren.

5.2.1. Wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig gewesen.

5.2.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war der Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Wie oben schon dargelegt, äußerte sich der Berufungswerber dazu jedoch inhaltlich nicht. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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