Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580172/2/Ste/Ta/Be

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-580172/2/Ste/Ta/Be Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag.Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass der Berufung des R G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 3. November 2003, Zl. SanRB01-1-17-2003, betreffend die Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 3. November 2003, Zl. SanRB01-1-17-2003, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) untersagt, die Tätigkeit als Heilmasseur freiberuflich auszuüben.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, telegraphisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das Rechtsmittel der Berufung einbringen kann.

 

Laut Zustellnachweis wurde dieser Bescheid dem Bw am 7. November 2003 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Dagegen richtet sich die am 9. Dezember 2003 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

1.1. Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 5. Jänner 2004, Zl. SanRB01-1-17-2003, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2003, Zl. SanRB01-1-17-2003, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung mit Datum vom 9. Dezember 2003 bei der Erstbehörde eingelangt sei. Der Untersagungsbescheid sei dem Bw am 7. November 2003 zugestellt worden. Demnach hätte die Berufung bis spätestens 21. November 2003 eingebracht werden müssen. Überdies habe der Bw die verspätete Einbringung in seiner Berufung zugegeben, weshalb diese "abzuweisen" gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 8. Jänner 2004 zugestellten Bescheid richtet sich der vorliegende, am 19. Jänner 2004 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsschrift (Vorlageantrag). Durch die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher über die Berufung vom 9. Dezember 2003 zu entscheiden.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat das Berufungsschreiben (Vorlageantrag) samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1 Auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Bw steht fest, dass die Zustellung des Untersagungsbescheides am 7. November 2003 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist. Die Berufungsfrist hat am 21. November 2003 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift noch im Vorlageantrag behauptet worden. Ein Zustellmangel ist auch aus der Aktenlage nicht ableitbar. Das Berufungsschreiben wurde am 9. Dezember 2003 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

2.2. Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem handschriftlich vermerkten Eingangsdatum der Berufungsschrift ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Wie oben dargestellt, wurde der Bescheid am 7. November 2003 zu eigenen Handen zugestellt. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat der Bw die Berufung erst am 9. Dezember 2003 bei der Erstbehörde eingebracht. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wird vom Bw auch nicht in Abrede gestellt.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsverfahren gemäß § 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausübung zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2002, als Berufungsbehörde zuständig.

 

3.3. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.

Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:


1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,00 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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