Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130491/2/Ste/CR/RSt

Linz, 12.09.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des W H, Rechtsanwalt, P, 83 G, D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 4. Juli 2006, Zl. VerkR96-1709-2006, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 5,80 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 4. Juli 2006, Zl. VerkR96-1709-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen M trotz schriftlicher Aufforderung vom 16. Mai 2006 der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine Auskunft darüber erteilt habe, wem er am 31. Oktober 2005 um 11.52 Uhr das oben angeführte Fahrzeug zur Verwendung im Stadtgebiet S, I vor dem Haus Nr.  überlassen habe, da dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz begangen. Als Rechtsgrundlage für die Strafe ist im Spruch § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz angeführt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Anzeige des Stadtamtes S vorliege. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M sei am 31. Oktober 2005 um 11.52 Uhr im Stadtgebiet S auf der I vor dem Haus Nr. abgestellt gewesen; die Parkgebühr sei nicht ent­richtet gewesen. Am 31. Oktober 2005 sei um 11.52 Uhr vom Polizeibeamten eine Organstrafverfügung ausgestellt worden. Der Betrag sei mit 21 Euro ein­getragen, eine Bezahlung sei nicht erfolgt; der Tatbestand laute auf Hinterziehung einer Parkgebühr im Hinblick auf die Gebührenpflichtigkeit.

 

Die Behörde habe eine Strafverfügung erlassen, die der Bw beeinsprucht habe. Der Bw hätte erklärt, das Fahrzeug einem Verwandten geliehen zu haben; der Bw hätte sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen und vorgebracht, dass die Tat verjährt sei. Weiters wies die belangte Behörde auf das behördliche Schreiben vom 16. Mai 2006 hin, indem der Bw aufgefordert worden sei, als Zulassungsbesitzer der Behörde Auskunft zu erteilen, wem er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen habe. Der Bw habe dazu keine Auskunft erteilt, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz vollendet und erfüllt sei. Jedenfalls sei der Bw seiner Pflicht zur Auskunft nicht nachgekommen.

 

Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten gewesen, Er­schwerungsgründe lägen keine vor. Die Einkommensverhältnisse seien mit monatlich ca. 2.000 Euro netto geschätzt worden; es sei weiters angenommen worden, dass der Bw für eine Gattin zu sorgen und kein Vermögen hätte.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, richtet sich die vorliegende, rechtzeitig einge­brachte, Berufung.

Begründend führt der Bw darin aus, dass er in seinem Einspruch vom 2. Mai 2005 ausdrücklich betont habe, dass er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufe, das ihm zustehe, der Ehefrau, den Kindern und den Geschwistern gegenüber. Die Behörde habe kein Recht von ihm zu verlangen, dass er einen nahen Verwandten preisgebe. Dies sei Europarecht und habe auch in Österreich Gültigkeit.

 

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straf­erkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Bw einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kenn­zeichen M.

 

Dieses Fahrzeug war am 31. Oktober 2005 um 11.52 Uhr im Stadtgebiet S auf der In vor dem Haus Nr. in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt, ohne dass die erforderliche Parkgebühr entrichtet worden ist.

 

Der Bw hat trotz Aufforderung zu keinem Zeitpunkt darüber Auskunft erteilt, wem er in der fraglichen Zeit dieses Kraftfahrzeug überlassen hat.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und im Wesentlichen unbestritten aus den Akten.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurz­parkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28/1988 idgF, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

§ 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Wer

a)       durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b)       den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. I Nr. 384/1986, eine Verfassungsbestimmung, lautet: Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Aus­kunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

 

3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz sind die dort genannten Personen, ua. der Zulassungsbesitzer, verpflichtet, sowohl über („darüber“) das Überlassen als auch über die Umstände und die Tatsache des Abstellens des Fahrzeuges ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr Auskunft zu geben.

 

Nach dem Sachverhalt steht unstreitig fest, dass der Bw Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist, was darüber hinaus auch von ihm selbst zugestanden wird. Ebenfalls eindeutig und unbestritten ist, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt hat.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz bildet ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“. Es ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, hat der Bw im Verfahren nicht vorgebracht.

 

3.4. Der Bw bringt vor, er habe ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seiner Ehefrau, seinen Kindern und den Geschwistern; die belangte Behörde habe kein Recht von ihm zu verlangen, dass er einen nahen Verwandten preisgebe. Dabei handle es sich um – auch in Österreich gültiges – „Europarecht“.

 

Anzunehmen ist, dass er sich damit in erster Linie auf sein verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 1958/210 idgF, (EMRK) stützt.

 

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 8. April 2004, Weh gegen Österreich, Zl. 38.544/97, festgestellt hat, setzt das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten voraus, dass die Behörde beim Versuch, den Beschuldigten zu überführen, nicht auf Beweise zurückgreift, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Verdächtigen erlangt wurden. Nach der Judikatur des EGMR verbietet das Recht, sich selbst nicht zu bezichtigen, jedoch nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Weiters führt der EGMR aus, dass nichts darauf hindeute, dass der Bf des genannten Verfahrens wegen eines Verkehrsdeliktes „angeklagt“ iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK war. Nur aufgrund seiner Eigenschaft als Zulassungsinhaber des Fahrzeuges sei er aufgefordert worden, darüber Auskunft zu erteilen, wer Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Der Gerichtshof sei nicht dazu aufgerufen, über sonstige potenzielle Verletzungen der Konvention zu urteilen. Im vorliegenden Fall bestehe nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Bf, den Lenker seines Fahrzeuges preiszugeben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. Ohne ausreichend konkrete Verbindung zu diesem Verfahren werfe die Anwendung von Zwang (in diesem Fall die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung von Informationen kein Problem bezüglich des Rechts des Bf zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen auf, weshalb keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege.

 

In diesem Zusammenhang muss auch auf die jüngst ergangene Entscheidung des EGMR vom 24. März 2005, R gegen Österreich, Zl. 63.207/00, verwiesen werden, in der der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den oben dargestellten Fall Weh gegen Österreich bezüglich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 gleich lautend entschieden hat.

 

In Anlehnung an die dargestellte Judikatur des EGMR ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Bw in seinen durch Art. 6 EMRK garantierten Rechten nicht verletzt ist.

 

Ein „Aussageverweigerungsrecht“ für nahe Angehörige kann aus Art. 6 EMRK nicht abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welcher anderen Vorschrift der EMRK ein solches abzuleiten wäre, insbesondere da es sich aus Art. 8 EMRK jedenfalls nicht ergibt, ist doch der Bw durch die Auskunft, welchem seiner Familienangehörigen er in der fraglichen Zeit das gegenständliche Auto überlassen hat, in keinster Weise in seinem Recht auf Privat- und Familienleben beeinträchtigt; doch selbst wenn man von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw ausgehen würde, muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass Eingriffe im öffentlichen Interesse – wie im vorliegenden Fall – zulässig sind.

 

Sollte sich der im Übrigen nicht weiter konkretisierte Einwand des Bw, er stütze sein Aussageverweigerungsrecht auf „Europarecht“, auf Gemeinschaftsrecht beziehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der hier gegenständliche Fall grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt. Ein Aussageverweigerungs­recht bezüglich naher Familienangehörigen könnte allenfalls aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des primären Gemeinschaftsrechts abgeleitet werden. Allerdings können solche Rechtsgrundsätze niemals absolut gelten, sondern es ist immer eine Abwägung im Hinblick auf öffentliche Interessen vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall käme diesbezüglich das öffentliche Interesse an einem geordneten Verkehrs­wesen in Betracht. Dabei sind weder eine Diskriminierung, noch eine Maßnahme gleicher Wirkung noch eine Beschränkung ersichtlich, weshalb ein solcher Eingriff im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Verkehrswesen auch verhältnismäßig und notwendig erscheint. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Bw in seinen gemeinschaftsrechtlichen Rechten verletzt sein könnte.

 

3.5. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 29 Euro ist mit rund 13 Prozent der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.6. Aufgrund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Ver­waltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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